Zuſtande übernommen, in dem ſie ſich zur Zeit der Übergabe befinden. § 5. Das Grundſtück iſt an mehrere Mieter für den Preis von ca 17700 ℳ jährlich vermietet. Die Stadtgemeinde tritt mit dem Tage der Auflaſſung des Grundſtücks in die Rechte und Pflichten hin⸗ ſichtlich aller beſtehenden Mietsverträge ein. Der Mietswert der vom Verkäufer bewohnten Räume beträgt 800 ℳ. § Mietsverträge laufen zum 1. Oktober d. I. ab; die übrigen Verträge endigen teils am 1 April 1907, teils am 1. Oktobrr 1907. Verkäufer ver⸗ pflichtet ſich, die zum 1. Oktober d. I. frei werden⸗ den §8 Wohnungen bis zum 15. September d. I. nicht zu vermieten und für die alsbaldige Räumung der übrigen Wohnungen auf Wunſch des Magiſtrats nach Möglichkeit mit Sorge zu tragen, insbeſondere iſt er bereit, die von ihm benutzte Wohnung auf Verlangen ſofort zu räumen. Die Koſten und Stempel dieſes Vertrages ſowie die der Eigentumsübertragung des Grundſtücks auf die Stadtgemeinde trägt die Stadtgemeinde. Die Umſatzſteuer trägt die Stadtgemeinde. 1 Die grundbuchlichen Angaben werden vorbehalt⸗ lich der Feſtſtellung im Grundbuch gemacht, das wegen der gebotenen Eile vorher nicht eingeſehen werden konnte. 8. Die Wirkſamleit dieſes Vertrages iſt abhängig von der Genehmigung desſelben durch den Magiſtrat und die Stadtverordneten Verſammlung zu Char⸗ lottenburg. Wird dieſe Genehmigung nicht bis zum 15. September 1906 erteilt und dem Verkäufer ſchriftlich mitgeteilt, ſo kann keine der Parteien aus dieſem Vertrage irgend welche Rechte herleiten. Vorſtehende Verhandlung iſt den Erſchienenen in Gegenwart der unterfertigten Urkundsperſon vor⸗ geleſen, von denſelben genehmigt und wie folgt eigen⸗ händig unterſchrieben worden. Emanuel Bachmann. Rudolf Hoffmann. Hans Seydel, Magiſtrats⸗Aſſeſſor, Urkundsperſon der Stadtgemeinde Charlottenburg. Nummer 795 des Urkundenverzeichniſſes der Stadt Charlottenburg. Verhandelt zu Charlottenburg, den erſten September des Jahres eintauſendneunhundert und ſechs. Vor mir, dem unterzeichneten Magiſtratsaſſeſſor Hans Seydel aus Charlottenburg, welcher gemäß Artikel 12 § 2 Ausführungsgeſetzes zum Bürgerlichen Geſetzbuche vom 20. September 1899 dazu beſtimmt iſt, ſolche Verträge zwiſchen der Stadtgemeinde Charlottenburg und Dritten zu beurkunden, durch die ſich der eine Teil zur Übertragung des Eigentums an einem in Preußen liegenden Grundſtücke ver⸗ pflichtet, erſchienen heute: 1. für die Stadtgemeinde Charlottenburg von Perſon bekannt und geſchäftsfähig, der Ma⸗ giſtratsſekretär Rudolf Hoffmann von hier, unter Berufung auf die Vollmacht des Magiſtrats vom 30. September 1902. Derſelbe ſchickte voraus, daß er ſeine Erklärungen nur unter Vorbehalt der Genehmigung des Magiſtrats und der Stadtverordneten⸗Verſammlung abgebe. 402 — 2. Der Rentner Emanuel Bachmann wohnhaft Bismarck Straße 42 hierſelbſt. Der Erſchienene zu 2 iſt geſchäftsfähig und von Perſon bekannt. Die Erſchienenen ſchloſſen vorbehaltlich der Ge⸗ nehmigung des Magiſtrats und der Stadtverordneten⸗ Verſammlung zu Chartetencur folgenden Vertrag: § 1. Der § 2 des Kaufvertrages vom 22 Auguſt 1906 — Nummer 793 des Urkundenverzeichniſſes der Stadtgemeinde Charlottenburg — wird wie folgt ab⸗ geändert: Der Kaufpreis wird auf 270000 ℳ, in Worten: „Zweihundertſiebenzigtauſend Mark“ feſtgeſetzt und wird wie folgt belegt: a) auf dem Grundſtück haften in Abteilung III des Grundbuchs folgende Hypothekenforde⸗ rungen: 1. 160000 ℳ, in Worten einhundertſechzig⸗ tauſend Mark zu 4% — vier vom Hundert — verzinslich für die Preußiſche Renten⸗Ver⸗ ſicherungs⸗Anſtalt zu Berlin Kaiſerhof Straße Nr. 2. 20000 ℳ, in Worten zwanzigtauſend Mark zu 5% — fünf vom Hundert — verzinslich für den Fiſchhändler A. Waſow hier Wall Straße Nr. 91. Dieſe Hypotheken im Geſamtbetrage von 180000 ℳLa, in Worten „einhundertachtzigtauſend Mark“ überimmt die Stadtgemeinde in An⸗ rechnung auf das Kaufgeld mit Zinsverpflichtung vom Tage der Auflaſſung ab. b) Der Reſt des Kaufgeldes mit 90000 ℳ, in Worten: Neunzigtauſend Mark wird an dem Tage, an welchem die Auflaſſung des Grund⸗ ſtücks entſprechend den Bedingungen dieſes Ver⸗ trages erfolgt iſt, gegen eine bezügliche Be⸗ ſcheinigung des Magiſtratsvertreters bei der Stadthauptkaſſe in Charlottenburg bar gezahlt. Sollte die Zahlung an dieſem Tage nicht mehr möglich ſein, ſo hat ſie an dem folgenden Werk⸗ tage zu geſchehen. Die übrigen Beſtimmungen des Vertrages vom 22. Auguſt 1906 bleiben unverändert. Die Wirkſam⸗ keit dieſes Vertrages iſt abhängig von der Genehmi⸗ gung desſelben durch den Magiſtrat und die Stadt⸗ verordneten⸗Verſammlung zu Charlottenburg. Wird dieſe Genehmigung nicht bis zum 15. September 1906 erteilt und dem Verkäufer ſchriftlich mitgeteilt, ſo kann keine der Parteien aus dieſem Vertrage irgend welche Rechte herleiten. § 2. Für den Fall, daß die ſtädtiſchen Körperſchaften vorſtehende Kaufofferte nicht annehmen ſollten, macht der Eigentümer Bachmann der Stadtgemeinde fol⸗ gendes Angebot. Der Eigentümer Bachmann vermietet der Stadt⸗ gemeinde das 1 4 Bismarck Straße 42 zur Benutzung für Schulzwecke er die Zeit vom 1. Oktober 1906 bis 30. September 1911, alſo auf 5 Jahre, für einen Jahresmietszins von 20 000 ℳ, in Worten: „Zwanzigtauſend Mark“ zahlbar viertel⸗ jährlich mit je 5000 ℳ, in Worten: „Fünftauſend Mark“ im voraus. Er verpflichtet ſich, das Haus bis zum 1. Oktober 1906 ſoweit angängig, mietsfrei 8 machen. Während der Mietsdauer trägt der igentümer ſämtliche Abgaben, ſowie die Koſten der Treppenbeleuchtung und der Waſſerverſorgung, die Stadtgemeinde die der laufenden Reparaturen. 10