403 Nach Ablauf der Mierszeit hat die Stadt⸗ gegenüber den Charlottenburger Waſſerwerken das gemeinde folgendes Wahlrecht: a) entweder das Grundſtück für den Preis von 285 000 ℳ, in Worten: „Zweihundertfünfund⸗ achtzigtauſend Mark“ käuflich zu erwerben; für dieſen Fall verpflichtet ſich der Eigentümer, die Eintragung eines Vorkaufsrechts für die Stadt⸗ gemeinde zu bewilligen und die für die Her⸗ ſtellung der Bismarck Straße von den Anliegern zu erhebenden Beiträge ſeinerſeits zu zahlen; b) oder aus dem Mietsverhältnis auszuſcheiden und dem Eigentümer das Grundſtück zurück⸗ zugewähren; für dieſen Fall verpflichtet ſich die Stadtgemeinde, bei Rückgabe des Grundſtücks dem Eigentümer die Summe von 10 000 ℳ, in Worten: „Zehntauſend Mark“ zum Zwecke der Wiederherſtellung des Hauſes als Miets⸗ haus zu zahlen. Die Stadtgemeinde verpflichtet ſich, die bei der Einrichtung des Hauſes für Schulzwecke herausge⸗ nommenen Türen und Fenſter auf dem ſtädtiſchen Bauhof zu lagern und für den Fall der Rückgabe des Hauſes an den Eigentümer dieſem zur Ver⸗ fügung zu halten. 24 Vorſtehende Verhandlung iſt den Erſchienenen in Gegenwart der unterfertigten Urkundsperſon vor⸗ geleſen, von denſelben genehmigt und wie folgt eigen⸗ händig unterſchrieben worden: Rudolf Hoffmann. Emanuel Bachmann. Hans Seydel, Magiſtrats⸗Aſſeſſor, Urkundsperſon der Stadtgemeinde Charlottenburg. Tagesordnung Nr. 31. Druckſache Nr. 322. Vorlage betr. Ver⸗ gleich mit den . Waſſer⸗ werken. Urſchriftlich mit den Akten Fach 35 Nr. 5 (Verhandlungen über den Ankauf der Charlotten⸗ burger Waſſerwerke) Bd. 1 und I1, Fach 38 Nr. 122 (Klage Charlottenburger Waſſerwerke Bd. 1—1II, Fach 38 Nr. 124, (Klage der Charl. Waſſerwerke auf Feſtſtellung der Unwirkſamkeit der Kündigung z. 1. 10. 05), Fach 35 Nr. 3 (die für die Waſſer⸗ verſorgung erheblichen Rechtsverhältniſſe), Fach 35 Nr. 1 (enthaltend die Geſchäftsberichte), Fach 37 Nr. 2 (Aufnahme einer Anleihe) an die Stadtverordneten⸗Verſammlung hier, mit dem Antrage, zu beſchließen: 1. Einem Vergleichsabkommen mit der Aktien⸗ geſellſchaft in Firma Charlottenburger Waſſer⸗ werke, ſowie der Geſellſchaft mit beſchränkter Haftung in Firma Charlottenburger Waſſer⸗ werke zur Beilegung der zwiſchen dieſen und der Stadtgemeinde Charlottenburg ſchwebenden Rechtsſtreitigkeiten unter den unten angegebenen Bedingungen wird zugeſtimmt. 2. Die Beſtimmung über die Deckung des Preiſes für das Grundſtück Band 72 Bl. 2389 des Grundbuchs von Spandau und der entſtandenen eſcnſ wird einem beſonderen Gemeinde⸗ beſchluß vorbehalten. . Wir nehmen auf unſere Vorlagen vom 17. No⸗ vember 1904 (Druckſache 477/04), ſowie vom 6. Juni 1906 4 Nr. 239/6) und die im Anſchluß an dieſe gefaßten Gemeindebeſchlüſſe Bezug, wonach Recht auf Erwerb der geſamten im Eigentum der Aktiengeſellſchaft Charlottenburger Waſſerwerke ſtehenden Waſſerwerksanlagen mit Einſchluß der Werke der Geſellſchaft mit beſchränkter Haftung be⸗ anſprucht wird. In dem von der Aktiengeſellſchaft Charlottenburger Waſſerwerke gegen die Stadtgemeinde angeſtrengten Rechtsſtreit auf Feſtſtellung, daß die Stadtgemeinde nicht berechtigt ſei, andere als die im Eigentum der Geſellſchaft mit beſchränkter Haftung befindlichen Werke zu erwerben, iſt die Stadtgemeinde ſowohl vom Landgericht als auch vom Kammergericht den Anträgen der Charlotten⸗ burger Waſſerwerke entſprechend verurteilt worden. Ihr ſind auch die Koſten des Rechtsſtreits in beiden Inſtanzen zur Laſt gelegt. Neuerdings haben die Charlottenburger Waſſerwerke bei dem Landgericht II in Berlin, eine zweite Feſtſtellungsklage über einen weiteren in unſerer Vorlage vom 6. Juni 1906 er⸗ wähnten Differenzpunkt angeſtrengt. In dieſer Klage begehren ſie die Feſtſtellung, daß die Stadt⸗ gemeinde nicht berechtigt iſt, die Übereignung der Werke zur Geſellſchaft mit beſchränkter Haftung auf Grund der Kündigung zu verlangen, vermöge deren die Stadtgemeinde das Recht geltend macht, die ge⸗ ſamten Werke der Aktiengeſellſchaft mit Einſchluß der Werke der Geſellſchaft mit beſchränkter Haftung zu erheben. Dieſe Klage hat die praktiſche Be⸗ deutung, daß im Falle des Unterliegens der Stadt⸗ gemeinde in dem beim Reichsgericht anhängigen Rechtsſtreit für die Feſtſtellung des Kaufpreiſes nicht der 1. Oktober 1905, ſondern der erſte Oktober 1906 oder ein ſpäterer Zeitpunkt maßgebend wäre, wenn auch dieſer zweiten Klage mattgegeben werden würde. Der Stand des ſchwebenden Prozeſſes über den Erwerb der geſamten Werke und der neue ſich er⸗ gebende Differenzpunkt, der ſich in einer Erhöhung des Kaufpreiſes um rund 850 000 ℳ ausdrückt, ließen es uns angezeigt ſein, trotzdem wir in der rechtlichen Beurteilung unſeres Erwerbsrechts durch die ergangenen Inſtanzurteile nicht anderer Meinung geworden ſind, die uns nahegelegten Vergleichsver⸗ handlungen mit unſeren Prozeßgegnern nicht abzu⸗ legen, umſomehr, als die uns noch offen ſtehende Reviſionsinſtanz in ihrem Erfolge weſentlich von der Frage abhängig iſt, ob die Angriffe gegen die auf dem Gebiete der Auslegung liegende Sachbeurteilung des Berufungsgerichts als Angriffe gegen tatſächliche Feſtſtellungen oder als Angriffe gegen Abweichungen von geſetzlich anerkannten Auslegungsgrundſätzen anzuſehen ſind. Die Beantwortung dieſer Frage iſt ſo ſehr von dem freien Ermeſſen des erkennenden Gerichts abhängig, daß nicht einmal mit einiger Sicherheit die Stellungnahme des Gerichts vorher beſtimmt werden kann. Wir haben es daher vor⸗ gezogen, den beigefügten Vergleich vorbehaltlich der Zuſtimmung der Stadtverordneten⸗Verſammlung ab⸗ zuſchließen. Zur Erläuterung desſelben bemerken folgendes: 1. Der Erwerb wird beſchränkt auf diejenigen Werke, die zur Zeit zur Verſorgung der Stadt Charlottenburg dienen Der Erwerb geſchieht indeß ſo, daß die auf dem Gemeindegebiet Spandau bei Sternfelde belegenen Waſſer⸗ werke eine gehörige Terrainansſtattung erhalten, welche auch in der Zukunft die Waſſerver⸗ ſorgung Charlottenburgs gewährleiſtet Die Terrainausſtattung, die teils unentgeltlich d. h. ohne Erhöhung des vertraglich zu entrichtenden wir