— 404 — Kaufpreiſes, teils unentgeltlich unter Feſtſetzung des durchaus angemeſſenen Kaufpreiſes von 20 %ℳä für das Quadratmeter ſtattfindet, bildet die weſentlichſte Vergleichsleiſtung der Charlotten⸗ burger Waſſerwerke. Als Vergleichsleiſtung iſt dieſe Terrainausſtattung vom Standpunkt der Rechtsauffaſſung des Berufungsgerichts deshalb anzuſehen, weil nach ſeiner Feſtſtellung die Stadtgemeinde nur einen Anſpruch auf Erwerb der Charlottenburg mit Waſſer ver⸗ ſorgenden Werke in dem Umfange und der Ausſtattung befitzt, die nötig ſind, um im Zeitpunkt des Erwerbes Charlottenburg mit Waſſer zu verſorgen. Das Berufungsgericht ſpricht wörtlich aus: „Darauf, daß ſie (die Werke) auch ferner ausreichen, hat die beklagte Stadtgemeinde keinen Anſpruch.“ An ſolchen Terrainausſtattungen kommen die ſämtlichen das vorhandene auf der Spandauer Erclave bei Sternfelde belegene Waſſerwerk ein⸗ ſchließenden Grundſtücke der Aktien-Geſellſchaft Charlottenburger Waſſerwerke in Betracht. Von dieſen Terrains werden 2 ohne Feſtſetzung eines beſonderen Entgelts, das Dritte zu dem angegebenen Preiſe überlaſſen. Die un⸗ entgeltlich zu übereignenden Flächen beſtehen aus dem Hafengrundſtück, das eine erleichterte Kohlenzufuhr geſtattet, in einer Größe von §989 am und einem weſtlich der benehenden Waſſerwerksanlage belegenen Grundſtück von 66 431 qm Größe. Das entgeltliche zu er⸗ werbende Terrain in einer Größe von § §18 am liegt zwiſchen dem ſchon heute als Wafſerwerksgrundſtück dienenden Gelände von 58 019 am Größe und den Siemens⸗Schuckert⸗ Werken. Hierzu gehört ein Wegeſtreifen von erwa 2900 am, der erſt neuerdings von der Aktien⸗Geſellſchaft Charlottenburger Waſſer⸗ werke erworben iſt. und dahu dient, das öſtliche mit dem weſtlichen Grundſtück der Aktien⸗ Geſellſchaft zu verbinden. Die Angemeſſenheit des Preiſes für das entgeltlich zu erwerbende Terrain ergibt ſich aus ſeiner Lage in der un⸗ mittelbaren Nähe des Bahnhofes Fürſtenbrunn und aus der in den letzten Monaten in nicht geahntem Umfange erfolgten baulichen Aus⸗ nutzung der benachbarten Gebiete, die in der Verlegung der Siemens⸗Schuckert Werke, in jene Gegend ſeinen Grund hat. Der Erwerb gerade dieſes öſtlichen Grundſtücks liegt im Intereſſe der Erhaltung des Waſſerwerksbe⸗ triebes, deſſen Beſtand ourch eine allzunahe Befiedlung geſtört oder gefährdet werden könnte. Der Erwerb empfiehlt ſich auch finanziell, da die der Stadt zu übereignenden Terrains im Falle einer künftig nötigen Verlegung des Wafſerwerksbetriebes eine Reſerve bilden, die veräußert, zur Deckung der alsdann plötzlich nötigen Verlegungskoſten dienen können. Zur Terrainausſtattung ſind auch zu rechnen 2 Grundſtücksflächen, die dem Grund⸗ ſtück vorgelagert ſind, auf dem das Verwal⸗ tungsgebäude der Waſſerwerke und der Waſſer⸗ turm ſich befinden. Dieſe Flächen haben eine Größe von etwa 1300 qm und machen das dahinter liegende Grundſtück, das an der Eſchen und Akazien Allee liegt, auch nach der Span⸗ dauer Chauſſee zugänglich. . Für die Kaufpreisberechnung haben die Char⸗ lottenburger Waſſerwerke ihren Standpunkt fallen laſſen, daß eine rechtsgültige Kündigung zum 1. Oktober 1905 in Anſehung der Werke der Geſellſchaft mit beſchränkter Haftung fehle. Es iſt deshalb die Berechnung des Kaufpreiſes nach dem 1. Ottober 1905, alſo unter Berück⸗ ſichtigung der Jahre 1899 bis 1904 erfolgt. Bei der Berechnung des Kaufpreiſes beſtand ferner der Streitpunkt, ob unter dem Begriffe Dividende, der im Vertrage enthalten iſt, der aktienrechtliche Begriff zu verſtehen iſt, oder der Reinertrag. Die Waſſerwerke ſtehen auf dem Standpunkt, daß unter Dividende der Reinertrag der Charlottenburg mit Waſſer ver⸗ ſorgenden Anlagen zu verſtehen iſt. Dieſer Anſicht iſt das Landgericht ausdrücklich beige⸗ treten. In dem kammergerichtlichen Urteil ſind beſtimmte Feſtſtellungen in dem einen oder anderen Sinn nicht getroffen. Wir ſtehen da⸗ gegen auf dem Standpunkt, daß der Kapitali⸗ ſierung, ſelbſt wenn lediglich die Charlottenburg mit Waſſer verſorgenden Anlagen Gegenſtand des Erwerbes ſind, die aktienrechtlich zu er⸗ mittelnden anteiligen Dividendenbeträge zu Grunde zu legen ſind. Dieſe Anſchauung hat die Bedeutung, daß von dem Reinertrage der Geſellſchaft mit beſchränkter Haftung die bei der Aktien⸗Geſellſchaft verteilten Tantiemen an⸗ teilig im Verhältnis der Geſamtreinerträge des ganzen Unternehmens zu den Reinerträgen der G. m. b. H. in Abzug zu bringen ſind. Die Charlottenburger Waſſerwerke wenden ferner ein, daß, wenn ein Anſpruch auf Tantieme⸗ verteilung bei der Geſellſchaft m. b. H. beſtünde, dieſer höchſtens nach Maßgabe des zur Zeit des Vertragsſchluſſes beſtehenden Statuts ge⸗ rechtfertigt wäre. Nach dieſem war eine Tan⸗ tiemeverteilung von höchſtens 5 vom Hundert des Reinertrages der Geſellſchaft vorgeſehen. Je nachdem die Anſchauung der Charlotten⸗ burger Waſſerwerke oder der Stadtgemeinde über die Kürzung der Reinerträge um die wirklich verteilten anteiligen Tantiemen bezw. um die nach Maßgabe des urſprünglichen Statuts verteilbaren Tantiemen richtig oder unrichtig iſt, ändert ſich die Beſtimmung des Kaufpreiſes für die Charlottenburg mit Waſſer verſorgenden Werte, und zwar beträgt der Kaufpreis unter Zugrundelegung des kapitali⸗ ſierten Reinertrages unter Berückſichtigung des 1. Oktobers 1905 — 15 006 576,94 ℳs bei Zu⸗ grundelegung des Reinertrages unter Berückſich⸗ tigung des 1. Oktobers 1906 — 15 856 700 ℳ. Wird ein Abzug der Tantiemen nachgelaſſen, ſo kürzt ſich der vorberechnete Kaufpreis bei Berückſichtigung des 1 Oktobers 1905 als Er⸗ werbstermins um rund 1 000 000 ℳ, wenn im Ubrigen der Abzug der vollen anteiligen Tan⸗ tiemen ſtattfindet. Er kürzt ſich um rund 700 000 ℳ, wenn lediglich ein Abzug von 5 % Tantiemen zugelaſſen wird. In ent⸗ ſprechender Weiſe vermindert ſich der Kaufpreis bei Anrechnung der Tantieme unter Berück⸗ ſichtigung des 1. Oktobers 1906 als Erwerbs⸗ termins. Es erhöht ſich jedoch der anzuneh⸗ mende Betrag der kapitaliſierten Tantieme und TLon bei Anrechnung der vollen anteiligen antieme auf rund 1 150 000 ℳ, bei Anrech⸗ nung einer 5 % anteiligen Tantieme auf rund 260 000 ℳ. Dieſe Differenzpunkte ſind durch Feſtſetzung eines feſten Erwerbspreiſes von 14 900 000 beſeitigt.