3. Die Charlottenburger Waſſerwerke G. m. b. H. verſorgen zur Zeit auch die Spandauer Erclave, auf der ſich ihre bei Sternfelde betriebene Waſſer⸗ werksanlage befindet, insbeſondere die umfang⸗ reichen Siemens⸗Schuckert⸗Werke mit Waſſer, ebenſo verſorgen ſie die Kaſernements in Ruh⸗ leben. Es liegt im Intereſſe der Stadtgemeinde, daß ſie dieſe Waſſerverſorgungsgebiete für ſich behält und den ſich dort ſteigernden Konſum für ſich nutzbar macht. Deshalb iſt in das Abkom⸗ men die Konkurrenzklauſel aufgenommen. 4. Die Verteilung der Koſten, die in den anhängigen Prozeſſen entſtanden ſind, entſpricht der Sach⸗ lage. Zu den entſtandenen oder im Falle der Fortführung des Hauptprozeſſes entſtehenden Koſten iſt, unter Annahme der vom Kammer⸗ gericht getroffenen Streitwertsfeſtſetzung, fol⸗ gendes zu bemerken: Die Gerichtskoſten erſter Inſtanz belaufen ſich auf. 140 440 ℳ dieſelben in zweiter Inſtanz betragen 175 557 „ in dritter Inftang würden ſie betragen 210 660 „ Die Anwaltskoſten betragen in erſter und zweiter Inſtanz für je einen Anwalt rund 28 000 ℳ. 4 Anwälte ſind in beiden Inſtanzen für die Parteien tätig. In dritter Inſtanz würden die Anwaltskoſten für jeden Anwalt 36 400 ℳ betragen. Bei völliger Durchführung des Prozeſſes entſtehen ſonach der unterliegenden Partei an erſtattungsfähigen Koſten 711 457 ℳ. Hierzu treten die Koſten für die Zuziehung mehrerer Anwälte in einer Inſtanz. Die Stadt hat lediglich in der Berufungsinſtanz 2 Prozeß⸗ vertreter beſtellt. Bisher ſind an erſtattungsfähigen Koſten entſtanden: 337 063 ℳ Gerichtskoſten 2 „% 56 000 ℳ 112 000 „ Anwaltskoſten I. u. II. Inſtanz 18 200 „ Anwaltskoſten III. Inſtanz 467 263 . Nach dem Vergleich trägt die Stadt die Hälfte der Gerichtskoſten, d. i. . . 168 500 ℳ ferner ihre Anwaltskoſten. Ihr ſind entſtanden 328 000 ℳ— ——18 200 „ Sa. 102 200 „ zuſammen 270 700 . Nach den angegebenen Zahlen iſt das finanzielle Ergebnis des Vergleichs ohne weiteres feſtſtellbar. Wir bemerken, daß wir bei Prüfung desſelben von der Vorausſetzung ausgegangen ſind, daß uns ein unan⸗ fechtbarer Anſpruch auf Uebereignung der Charlotten⸗ burg mit Waſſer verſorgenden Werke am Teufelsſee und in Sternfelde zuſteht, und daß ebenſo ſicher in einem nach Verluſt des ſchwebenden Hauptprozeſſes anzuſtrengenden Prozeß, das der Aktiengeſellſchaft gehörige Hafengrundſtück von 9000 qm Größe, ſowie die in Weftend dem Verwaltungs⸗ und Waſſerturm⸗ grundſtück vorgelagerten Birkenſtreifen der Stadt zugeſprochen werden würden. Als ungewiß haben wir behandelt die Fragen, ob es in einem Prozeß gelingen würde, anſtelle des 1. Oktober 1906 den 1. Oktober 1905 auch für die Charlottenburg mit Waſſer verſorgenden Anlagen als Erwerbstermin zur Anerkennung zu bringen, ebenſo die Frage der Tantiemenanrechnung. Hieraus ergeben ſich die ver⸗ ſchiedenen Kombinationen für die Ermittelung des Vergleichseffektes. Feſtzuſtellen iſt, daß auch in dem günſtigſten Fall 9a40 Verluſt des Haupt⸗ 405 prozeſſes, die Stadt bei dem Vergleich unter der Annahme, daß ihr außer den ſogenannten Charlotten⸗ burger Werken, dem Hafengrundſtück und dem Birken⸗ ſtreifen nichts zugeſprochen würde, daß andererſeits der 1. Oktober 1905 als Erwerbstermin und die volle Tantiemenanrechnung zuerkannt würde, bei Ab⸗ ſchluß des Vergleichs noch um 235 000 ℳ beſſer ſteht, als wenn ſie nach Verluſt des Hauptprozeſſes mit Erfolg einen weiteren Prozeß anſtrengt und den beim Landgericht II anhängigen Prozeß mit Erfolg fortſetzt. Der Erwerbspreis der Werke beträgt 14 900 000 ℳ hierzu treten an anteiligen Prozeß⸗ koſten Der Erwerbspreis der Werke beträgt hiernach insgeſamt 15 170 000 . In dieſem Preis iſt das im Vergleich der Stadt überwieſene Grundſtück in einer Größe von 664 310 Quadrat⸗ metern enthalten. Dies Grundſtück hat mindeſtens einen Wert von 10 ℳ für das Quadratmeter, abgeſehen von den in dem ſicheren Wertzuwachs liegenden Vorteil. Gegenüber dem im Prozeß erzielbaren Erwerbsgegen⸗ ſtand mindert dies Grundſtück den Erwerbspreis um 664 310 ℳ Der Erwerbspreis beträgt hiernach rd. 14 500 000 . Bei Fortſetzung des Hauptprozeſſes ſtellt ſich im Falle des Verluſtes desſelben der Erwerbspreis auf 14 006 307,60 ℳ —+ 729 500,00 „ Prozeßkoſten 14 735 807,60 . Es ergibt ſich alſo zu Gunſten des Vergleichs eine Differenz von rund 235000 ℳJ. Dieſem günſtigſten Fall ſteht der ungünſtigſte Fall gegenüber, daß der 1. 10. 1906 als Erwerbstermin feſtgeſetzt und die Tantiemenanrechnung abgelehnt wird, dann ſteht ſich die Stadtgemeinde im Falle des Fortganges des Prozeſſes um Zweimillionen Mank ſchlechter als bei Annahme des Vergleichs. Erwägt man ferner, daß auch durch die Sicherung des Erwerbes des öſtlichen Grundſtückes zu einem angemeſſenen Preiſe für die Zukunft erhebliche Werte gewonnen werden, ſo rechtfertigt es ſich, das Vergleichsabkommen nicht zurückzuweiſen. Ausſchlaggebend für uns war hierbei, daß durch dasſelbe der vertragloſe Schwebezuſtand beendigt wird, deſſen Dauer bei den ſchwebenden und eventuell noch an zu⸗ ſtrengenden Prozeſſen nicht abzuſehen iſt. Mit Rückſicht darauf, daß wir bei der Kürze der Zeit die ÜUbernahme der Verwaltung der Werke nicht vorbereiten können, iſt vereinbart, daß vom 1. Oktober 1906 bis 1. Jannar 1907 die Verwaltung der Werke für Rechuung der Stadt in bisheriger Weiſe fortgeſetzt wird. Vom 1. Imuar 1907 ab werden wir dann in der Lage ſein, die Verwaltung ſelbſt zu übernehmen. Die Zahlung des Kaufpreiſes iſt bis zum 1. April 1907 geſtundet gegen die übliche Verzinſung. Dies geſchieht zweckmäßig zur leichteren Beſchaffung der Mitiel. Die Zahlung des Kaufpreiſes für das Grundſtück iſt gleichfalls unter gleichen Bedingungen aber nur bis zum 1. Jannar 1907 genundet. Die Ausführung des Erwerbes denken wir uns in der Weiſe zu bewirken, daß wir uns zum 1. Oktober 1906 ſämtliche Geſchaftsameile der Geſellichaft m. b. H. abtreten laſſen, jodaß wir Egenümer ämtlicher Ge⸗ ſchäftsanteile und damit des Geſellſchaftsvermögens 270 000 „