Nach §§ 7 und § a. a. O. kann jedoch in einem ſolchen Falle bei vorhandener Bedürftigkeit eine 2 45 2 Penſion bis zum Höchſtbetrage von 30 des Dienſt⸗ einkommens gewährt werden, das wären im vor⸗ 5 — liegenden Falle +8 v. 4900 ℳ 408½¼ Tlr., rund gemäß § 9 a. a. O. —) 1227 . 2 Wir ſind nun, ausgehend von der Erwägung, daß Dr. Meiners ohne Schuld ins Unglück geraten iſt, er auch vielleicht der irrigen Annahme gelebt haben mag, daß ihm die Bremer Dienſtzeit anzu⸗ rechnen ſei, und ferner in der allgemeinen Erwägung, daß ein Beamter wenn irgend angängig, davor be⸗ wahrt werden ſoll, der öffentlichen Armenpflege anheimzufallen, mit dem Königlichen Provinzial⸗ Schulkollegium und dem Senat in Bremen in Unterhandlungen getreten, um dem Dr. Meiners gemeinſam eine freiwillige Beihilfe von jährlich 1200 ℳ zu gewähren. Während der Senat in Bremen die angeregte gemeinſame Penſionsgewährung ablehnte, weil Dr. Meiners freiwillig aus dem bremiſchen Staatsdienſte ausgeſchieden wäre, teilte das Provinzial⸗Schulkollegium mit, daß es der Frage wegen ubernahme eines Penſionsanteiles erſt näher treten könnte, wenn der Rechtsſtreit, den der Pfleger des Dr. Meiners anzuſtrengen beab⸗ ſichtigte, ſeine Erledigung gefunden haben würde. Inzwiſchen iſt nun der zum Vormund beſtellte Bruder des Dr. Meiners, Oberlehrer Dr. Wilhelm Meiners in Elberfeld, vorſtellig geworden, die An⸗ gelegenheit nach den diesſeitigen Entſchließungen ohne Rechtsſtreit zu erledigen. Wir haben darauf beſchloſſen, den Unterſchied zwiſchen den Koſten der gewöhnlichen und der Separatpflege für den Aufent⸗ halt des Dr. Meiners im St. Jürgen⸗Aſyl in Ellen, in dem er ſeit Frühjahr 1905 untergebracht iſt, mit 2 ℳ pro Tag und 2 ℳ monatlich für Bedienung, im ganzen mit jährlich 754 ℳ, vom 1. Juli 1905 ab zu übernehmen. Die Koſten für die gewöhnliche Pflege mit 2 ℳ für den Tag hat die ſtadtbremiſche Armenpflege übernommen, da Dr. Meiners dortſelbſt ſeinen Unterſtützungswohnſitz noch nicht verloren hatte. Den Verſuch, auch eine Beteiligung des Provinzial⸗ Schulkollegiums herbeizuführen, haben wir als aus⸗ ſichtslos wieder aufgegeben. Wir folgen einem Beſchluſſe der Deputation für die höheren Lehranſtalten und erſuchen um Zuſtimmung. Charlottenburg, den 26. Juni 1906. Der Magiſtrat. I. V. Boll. Neufert. VII BI 460. Tagesordnung Nr. 33 f. Druckſache Nr. 329. Vorlage betr. Gewäh⸗ rung einer laufenden Unterſtützung an die Hinterbliebenen eines Kanzliſten. Urſch riftlich mit dem Perſonalheft an die Stadtverordneten⸗Verſammlung mit dem Antrage, zu beſchließern: Der Wumwe des Kamzliſten Krauſe wird ein widerrufliches Witwengeld von jährlich 250 ℳ und für jedes ihrer 3 Kinder bis zum voll⸗ endeten 16. Lebenejc e ein widerrufliches Waiſengeld von 50 ℳ jährlich bewilligt. Der für das Rechnungsjahr 1906 erforderliche Be⸗ —— 409 —— trag von 300 ℳ iſt dem Ord. Kap. I Abſchn. 6 Nr. 2 für 1906 (Witwen⸗ und Waiſengeld für die Hinterbliebenen ſtädtiſcher Arbeiter) zu ent⸗ nehmen. Der Kanzliſt Krauſe iſt am 19. Juni 1906 ver⸗ ſtorben. Er hat eine Witwe und 3 Kinder im Alter von 8, 9 und 10 Jahren hinterlaſſen. Krauſe war vom 25. Mai 1893 ab mit Unterbrechungen bis zu ſeinem Tode in der hieſigen ſtädtiſchen Verwaltung anfangs vorübergehend als Hilfsarbeiter, ſpäter in ſtändiger Stelle als Kanzliſt beſchäftigt. Seine Ge⸗ ſamtdienſtzeit beträgt nach Abzug der Unterbrechungen 10 Jahre 333 Tage. Vorausſetzung für die Gewäh⸗ rung von Ruhelohn und Hinterbliebenenverſorgung iſt nach § 2 Buchſtabe b der Grundſätze für die Be⸗ willigung von Ruhelohn und Hinterbliebenenverſorgung vom 28. März/9. Mai/7. Juni 1900 eine mindeſtens 10 jährige ununterbrochene Beſchäftigung im ſtädtiſchen Dienſt, wobei Unterbrechungen von nicht mehr als 3 Monaten im Einzelfalle außer Betracht bleiben. Krauſe hat die Beſchäftigung mehrfach länger als 3 Monate im Einzelfalle unterbrochen. Er hat daher die obige Vorausſetzung nicht erfüllt und demgemäß keine Anwartſchaft auf Ruhelohn⸗ und Hinterbliebenenverſorgung erworben. Wir haben indeſſen beſchloſſen, mit Rückſicht auf die tatſächliche Beſchäftigungsdaner von länger als 10 Jahren und auf die ſtets zufriedenſtellenden Leiſtungen des Krauſe ſowie in Anbetracht der Bedürftigkeit ſeiner Hinter⸗ bliebenen, dieſen auf Grund des § 12 der oben er⸗ wähnten Grundſätze ein widerrufliches Witwen⸗ und Waiſengeld zu gewähren. Das Witwen⸗ und Waiſengeld berechnet ſich wie folgt: Der Jahreslohn des Kanzliſten Krauſe benug zuletzt 1728 ℳ. Der Ruhelohn veträgt hiervon — 432 ℳ, das Witwengeld 40% von 432 ℳ. — 172,80 ℳ, mindeſtens aber gemäß § 5 der Ruhe⸗ lohmarundfatzeeee 250 ., das Waiſengeld / von 250 ℳ für jedes Kind bis zum vollendeten 16. Lebensjahre — 50 ℳ, alſo für 3 Kinder 150 ℳ zuſammen 400 . Für die Zeit vom 1. Juli 1906 bis 31. März 1907 ſind — wie beantragt — 300 ℳ erforderlich. Charlottenburg, den 24. Juli 1906. Der Magiſtrat. I. V Boll. 1. 1202. Tagesordnung Nr. 342. Druckſache Nr. 330. Vorlage betr. Ein⸗ bürgerungsgeſuch. Urſchriftlich nebſt 1 Anlage und 1 Heft an die Stadtverordneten⸗Verſammlung mit dem Antrage, . beſchließen: Gegen die Wiedereinbürgerung des Fleiſchers Abraham Blum und ſeiner Familie als preußiſche Staatsangehörige werden Ein⸗ wendungen nicht erhoben. Der Fieücher Abraham Blum, an u Kamin in Weſtpreußen geboren, jü eſaß durch Abſtammung die pr angehörigkeit. Seinen Aufenthalt Geburt bis zum Jahre 1868 un; 71 1850 in Kamin i. Weſtpr. und v⸗ Berlin. Von 1870—1872 die