Ke —— 415 Dorlanen für die Stadtverordneten-Verſammlung zu Charlottenburg. Zur Sitzung am 12. September 1906. In öffentlicher Sitzung. (Zu Nr. 25 der Tagesordnung, Vorlage betr. Regulierung des Horſtweges.) Nummer 785 des Urkundenverzeichniſſes der Stadt Charlottenburg. Verhandelt zu Charlottenburg, den 30. Juli des Jahres eintauſendneunhundert und ſechs. Vor mir, dem unterzeichneten Magiſtrats⸗Aſſeſſor Dr. jur. Martin Landsberger aus Charlottenburg, welcher gemäß Artikel 12 § 2 Ausführungsgeſetzes zum Bürgerlichen Geſetzbuche vom 20. September 1899 dazu beſtimmt iſt, ſolche Verträge zwiſchen der Stadtgemeinde Charlottenburg und Dritten zu be⸗ urkunden, durch die ſich der eine Teil zur Uebertragung des Eigentums an einem in Preußen liegenden Grundſtücke verpflichtet, erſchienen heute: 1. für die Stadtgemeinde Charlottenburg von 1⁰ Perſon bekannt und geſchäftsfähig der Magiſtrats⸗ ſekretär Ernſt Goetze von hier unter Berufung auf die Vollmacht des Magiſtrats vom 17. März 1900 Derſelbe ſchickte voraus, daß er ſeine Erklärungen nur unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Magiſtrat und die Stadtverordneten⸗Verſammlung abgebe. Herr Kgl. Kommerzienrat Direktor Werner Eichmann, wohnhaft in Berlin Mittel Straße 2/4, als alleiniges vertretungsberechtigtes Vorſtands⸗ mitglied der Terrain⸗Aktien⸗Geſellſchaft Park Witzleben. Der Erſchienene zu 2 iſt geſchäftsfähig und von Perſon bekannt. Die Erſchienenen ſchloſſen folgenden Vertrag: 10 § 1. Die Terrain⸗Aktien⸗Geſellſchaft Park Witzleben verpflichtet ſich — ohne Rückſicht auf einen etwa eintretenden Eigentumswechſel — der Stadtgemeinde Charlottenburg gegenüber, in Ausführung der im § 8 der Vertragszuſammenſtellung über das Unter⸗ nehmen Park Witzleben übernommenen Verpflichtung: 1. zu den durch den Grunderwerb, die Freilegung, Regulierung, vorläufige und endgültige Pflaſte⸗ rung und durch die Beſchaffung der Beleuch⸗ tungs⸗ und Baumanlagen des Horſtweges, der — wie ſie anerkennt — zwiſchen dem Königs Weg und dem münenman der Schloß⸗ ſtraße belegen iſt, nach Maßgabe ihres an⸗ renzenden Grundſtücks einſchließlich des dieſes durchſchneidenden Lietzengrabens Band 178 1 augan 4 meſecce . in 90 Straßenfluchtlinie zu meſſende Frontlänge des Grundſtücks beträgt ungefähr 169,20 5 Die durch die Freilegung gfe. entſtehenden Koſten ſind auf die Frontlängen der ſämtlichen an den Horſt Weg angrenzenden Baugrundſtücke zu verteilen und iſt danach der auf das lfd. m Grundſtücksfront entfallende Koſtenanteil zu berechnen. Der Koſtenanteil iſt innerhalb 2 Wochen nach Feſtſtellung der Koſten durch den Magiſtrat und nach ergangener Zahlungs⸗ aufforderung fällig; die während der Regulierung des Horſt Weges ſeitens der Stadtgemeinde aufgewendeten, auf das hier in Frage kommende Grundſtück ent⸗ fallenden anteiligen Koſten mit 4 v. H. bis zum Tage der Wiedereinziehung zu verzinſen. Die Errechnung der Zinſen erfolgt in der Weiſe, daß die geſamten zur Erſtattung kommenden Zinſen von den Anliegern nach Maßgabe des Verhältniſſes der Straßenfront⸗ längen ihrer Grundſtücke getragen werden. Die Zahlung der Zinſen hat zugleich mit den nach Ziffer 1 fälligen Regulierungskoſten zu erfolgen; für das laufende Meter Grundſtücksfront einen Betrag von 50 ℳ für die Herſtellung der Straßenentwäſſerungsanlage vor Beginn der Kanaliſierung innerhalb 2 Wochen nach Auf⸗ forderung an die Stadtgemeinde zu zahlen; als Sicherheit für die Erfüllung der Verpflich⸗ tungen zu 1 und 2 innerhalb 14 Tagen nach Aufforderung für das laufende Meter Grund⸗ ſtücksfront einen Betrag von 250 ℳ bar oder in mündelſicheren Wertpapieren bei der Stadt⸗ bauptkaſſe in Charlottenburg zu hinterlegen. Die Schuldverſchreibungen, welche von dem Deutſchen Reiche oder von einem deutſchen Bundesſtaate ausgeſtellt oder gewährleiſtet ſind, die Anleiheſcheine der Stadt Charlottenburg, ſowie die Stamm⸗ und Stammprioritäts⸗Obli⸗ gationen derjenigen Eiſenbahnen, deren Erwerb durch den preußiſchen Staat geſetzlich genehmigt iſt, werden zu vollem Kurswerte, die übrigen bei der Deutſchen Reichsbank beleihbaren Effekten zu dem daſelbſt beleihbaren Bruchteil des Kurswertes angenommen. Mit den ein⸗ zuliefernden Stücken ſind Nummernverzeichniſſe in doppelter Ausfertigung einzureichen; der Stadtgemeinde das Recht einzuräumen, die Krone des anzuſchüttenden Straßendammes in einer größeren Breite als in der Breite zwiſchen den Straßenfluchtlinien herzuſtellen und zu geſtatten, daß die Verbreiterung des Erddammes ſowie die Böſchung für die erforderliche Straßenaufhöhung auf ihr angrenzendes Grund⸗ ſtück gelegt wird, auch das Beſtehen der Erd⸗ ſchüttung hier entſchädigungslos zu dulden. Sollte den Grundſtücken durch die Her⸗ ſtellung und das Beſtehen des Straßenkörpers