b) e) — 417 —— Nach Beendigung der Regulierungsarbeiten wird eine Abrechnung aufgeſtellt und den Herren Lindau und Bachſtein zur Anerkennung binnen 14 Tagen überſandt. Nach Ablauf der 14tä⸗ gigen Friſt können etwaige Ausſtellu gegen die Abrechnung keine Berückſichtigung mehr finden. Die Abrechnung gilt dann als anerkannt. Hinſichtlich der von der Stadtgemeinde in Rechnung geſtellten Koſten haben die Grund⸗ Ausſtellungen ſtückseigentümer nur ein Prüfungsrecht inſo⸗ fern, als es ſich nicht um die Notwendigkeit der gemachten Aufwendungen und die Ange⸗ meſſenheit der gezahlten Preiſe handelt. Außer den unmittelbar entſtandenen Koſten ſind die nicht beſonders nachweisbaren Verwaltungs⸗ und Nebenkoſten in Zuſchlägen vom Hundert der wirklichen Ausgaben ausſchl. der Koſten für Grunderwerb, nach Maßgabe der jeweiligen, durch Gemeindebeſchluß feſtgeſetzten Vorſchriften der ſtädtiſchen Verwaltung zu vergüten. Die Zahlung der Regulierungskoſten hat ſpäteſtens binnen 14 Tagen nach Zuſtellung der Abrechnung zu erfolgen. Durch einen etwaigen Einſpruch gegen die Abrechnung wird die Zah⸗ lung der Regulierungskoſten und Zinſen nicht aufgehalten. die während der Regulierung des Horſtwegs ſeitens der Stadtgemeinde aufgewendeten, auf die hier in Frage kommenden Grundſtücke ent⸗ fallenden anteiligen Koſten mit 4 v. H. bis zum Tage der Wiedereinziehung zu verzinſen. Die Errechnung der Zinſen erfolgt in der Weiſe, daß die geſamten zur Erſtattung kommenden Zinſen von den Anliegern nach Maßgabe des Verhältniſſes der Straßenfrontlängen ihrer Grundſtücke zur Geſamtſtraßenfrontlänge des Horſtwegs getragen werden. Die Zahlung der Zinſen hat zugleich mit den nach Punkt a fälligen Regulierungskoſten zu erfolgen; für die Erfüllung der unter a und b über⸗ nommenen Verpflichtungen bei einer Grund⸗ ſtücksſtraßenfront von rund 93 m eine Sicherheit von 19995 ℳ — Neunzehntauſend neunhundert⸗ fünf und neunzig Mark — bei der Stadthaupt⸗ kaſſe in Charlottenburg zu hinterlegen. Die Hinterlegung der Sicherheit hat in bar, in mündelſicheren Wertpapieren oder in geeigneten Wechſeln größerer Banken, die von der Stadtgemeinde für hinreichend ſicher be⸗ funden werden, innerhalb 14 Tagen nach Ge⸗ nehmigung dieſes Vertrages und Aufforderung zu erfolgen. Im Falle der Hinterlegung von Wertpapieren ſind möglichſt große Stücke zu hinterlegen. Scammerſchrelbmgen, welche von dem Deutſchen Reiche odervon einem deutſchen Bundesſtaate ausgeſtellt oder gewährleiſtet ſind, Anleiheſcheine der Stadtgemeinde Charlottenburg, ſowie Stamm⸗ und Stammprioritätsaktien und Prioritätsobligationen derjenigen Eiſenbahnen, deren Erwerb durch den preußiſchen Staat geſetzlich genehmigt iſt, werden zu vollem Kurs⸗ werte angenommen, die übrigen bei der deut⸗ ſchen Reichsbank beleihbaren Effekten zu dem daſelbſt beleihbaren Bruchteil des Kurswertes. Mit den einzuliefernden Stücken ſind Nummern⸗ verzeichniſſe in weifacher Ausfertigung ein⸗ zureichen. Der Magiſtrat übernimmt weder eine Verzinſung einer Barficherheit noch eine Uberwachung der Kündigung oder Ausloſung der Wertpapiere. Die Stadtgemeinde iſt berechtigt, die hin⸗ terlegte Sicherheit ohne weiteres außergericht⸗ lich zu verfilbern und zu ihrer Befriedigung zu verwenden, wenn die nach Punkt a und b zu zahlenden Beiträge nicht friſtgerecht gezahlt werden. Die Rückgabe der Sicherheit erfolgt innerhalb 4 Wochen, nachdem der endgültig feſtgeſtellte Regulierungskoſtenbeitrag gezahlt und die Ab⸗ rechnung von den beteiligten Anliegern aner⸗ kannt iſt. d) Sollte den Grundſtücken durch die Herſtellung und das Beſtehen des Straßenkörpers in ir⸗ gend einer Weiſe Schaden zugefügt, die Zu⸗ gänglichkeit und die Bewirtſchaftung oder die Entwäſſerung erſchwert oder geſtört werden, ſo ſteht den Herren Dr. Lindau und Bachſtein in keiner Weiſe ein Anſpruch auf Schadenerſatz gegenüber der Stadtgemeinde Charlottenburg zu. § 4. Wegen Zahlung der Kanaliſationsbeiträge ver⸗ bleibt es bei den geſetzlichen und ortsſtatutariſchen Beſtimmungen. 8 5. Als Gegenleiſtung verpflichtet ſich die Stadt⸗ gemeinde Charlottenburg, den Horſtweg in der vom Magiſtrat zu beſtimmenden Weiſe auf ſtädtiſche Koſten proviſoriſch und endgültig zu regulieren, zu kanaliſieren, ſowie mit Beleuchtungsanlagen und, falls nach den Entſchließungen des Magiſtrats erforder⸗ lich, auch mit Baumpflanzungen zu verſehen. Mit der Regulierung des Horſtweges iſt zu be⸗ ginnen, ſobald der Stadtgemeinde das geſamte Stra⸗ ßenland übereignet worden iſt und ihr die geſamten Mittel der Regulierung durch vom Magiſtrat für hinreichend befundene Pfandſtücke ſicher geſtellt find. Der Magiſtrat behält ſich allein die Entſchei⸗ dung vor, zu welchem Zeitpunkt eine endgültige Pflaſterung mit Rückſicht auf die Höhe der Auf⸗ ſchüttung und die Beſchaffenheit des Untergrundes ausgeführt werden kann. Jedenfalls erfolgt die end⸗ gültige Pflaſterung erſt dann, wenn die aufgeſchütte⸗ ten Bodenmaſſen genügend verſackt ſind. In der Zeit vom 15. November bis zum 15. März braucht die Stadtgemeinde keine Regulierungsarbei⸗ ten auszuführen. § 6. Die Koſten und Stempel dieſes Vertrages, ſo weit ſie ſich auf die Auflaſſung des Straßenlandes beziehen, trägt die Stadtgemeinde. Sie nimmt je⸗ doch nach § 4e Stempelſteuergeſetzes Stempelfreiheit in Anſpruch, weil ſie für das aufzulaſſende Straßen⸗ land das Enteignungsrecht beſitzt. Die Fluchtlinien des Horſtwegs ſind am 30. De⸗ zember 1902 förmlich feſtgeſtellt. Die übrigen Koſten und Stempel dieſes Ver⸗ trages fallen den Herren Dr. Lindau und Bachſtein zur Laſt. 8 2 Die Wirkſamkeit dieſes Vertrages iſt abhängig von der Genehmigung durch den Magiſtrat und die Stadtverordneten⸗Verſammlung von Charlottenburg. Wird dieſe nicht ſpäteſtens bis zum 15. Oktober 1906 erteilt und bis dahin den Herren Dr. Lindau und Bachſtein ſchriftlich mitgeteilt, ſo kann keine der Parteien aus dieſem Vertrage irgend welche Rechte herleiten.