—— 419 — u erfolgen. Im Falle der Hinterlegung von Oerpapieren ſind möglichſt große Stücke ein⸗ zureichen. Schuldverſchreibungen, welche von dem Deutſchen Reiche oder von einem deutſchen Bundesſtaate ausgeſtellt oder gewährleiſtet ſind, Anleiheſcheine der Stadtgemeinde Charlottenburg ſowie Stamm⸗ und Stammprioritätsaktien und Prioritätsobligationen derjenigen Eiſenbahnen, deren Erwerb durch den preußiſchen Staat ge⸗ ſetzlich genehmigt iſt, werden zu vollem Kurs⸗ werte, die übrigen bei der Deutſchen Reichsbank beleihbaren Effekten zu dem daſelbſt beleihbaren Bruchteil des Kurswertes angenommen. Mit den einzuliefernden Stücken ſind Nummernver⸗ zeichniſſe in doppelter Ausfertigung einzureichen. Der Magiſtrat übernimmt weder eine Ver⸗ zinſung einer Barſicherheit noch eine Über⸗ wachung der Kündigung oder Ausloſung der Wertpapiere. Die Stadtgemeinde iſt berechtigt, die hinterlegte Sicherheit ohne weiteres außer⸗ gerichtlich zu verſilbern und zu ihrer Befriedi⸗ gung zu verwenden, wenn die nach Punkt a und b zu zahlenden Beiträge nicht friſtgerecht gezahlt werden. Die Rückgabe der Sicherheit erfolgt inner⸗ halb 4 Wochen, nachdem der endgültig feſt⸗ geſtellte Regulierungskoſtenbeitrag gezahlt und die Abrechnung von der Charlottenburger Grund⸗ ſtücksgeſellſchaft anerkannt iſt. 4) Sollte den Grundſtücken durch die Herſtellung und das Beſtehen des Straßenkörpers in irgend einer Weiſe Schaden zugefügt, die Zugänglich⸗ keit und die Bewirtſchaftung oder die Ent⸗ wäſſerung erſchwert oder geſtört werden, ſo ſteht der Charlottenburger Grundſtücksgeſellſchaft in keiner Weiſe ein Anſpruch auf Schadenerſatz gegenüber der Stadigemeinde Charlottenburg zu. 4. Wegen Zahlung der Kanaliſationsbeiträge ver⸗ bleibt es bei den geſetzlichen und ortsſtatutariſchen Beſtimmungen. § 5. Als Gegenleiſtung verpflichtet ſich die Stadt⸗ gemeinde Charlottenburg, den Horſtweg in der vom Magiſtrat zu beſtimmenden Weiſe auf ſtädtiſche Koſten proviſoriſch und endgültig zu regulieren, zu lana⸗ lifieren ſowie mit Beleuchtungsanlagen und, falls nach den Entſchließungen des Magiſtrats erforderlich, auch mit Baumpflanzungen zu verſehen. Mit der Regulierung des Horſtweges iſt zu be⸗ ginnen, ſobald der Stadtgemeinde das geſamte Straßenland übereignet worden iſt und ihr die ge⸗ ſamten Mittel der Regulierung durch vom Magiſtrat für hinreichend befundene Pfandſtücke ſichergeſtellt ſind. Der Magiſtrat behält ſich allein die Entſcheidung vor, zu welchem Zeitpunkte eine endgültige Pflaſterung mit Rückſicht auf die Höhe der Aufſchüttung und die Beſchaffenheit des Untergrundes ausgeführt werden kann. Jedenfalls erfolgt eine endgültige Pflaſterung erſt dann, wenn die aufgeſchütteten Bodenmaſſen genügend verſackt ſind. In der Zeit vom 15. November bis zum 15. März braucht die Stadtgemeinde keine Regulierungsarbeiten auszuführen. § 6. Die Koſten und Stempel dieſes Vertrages, ſo⸗ weit ſie ſich auf die Auflaſſung des Straßenlandes beziehen, trägt die Stadtgemeinde. Sie nimmt jedoch nach §8 4e Stempelſteuergeſetzes Stempel⸗ freiheit in Anſpruch, weil ſie für das aufzulaſſende Straßenland das Enteignungsrecht beſitzt. Die Fluchtlinien des Horſtweges ſind am 30. Dezemder 1902 förmlich feſtgeſtellt. Die übrigen Koſten und Stempel dieſes Ver⸗ trages fallen der Charlottenburger Grundſtücks⸗ geſellſchaft zur Laſt. 2. Die Wirkſamkeit dieſes Vertrages iſt von der Genehmigung durch den Magiſtrat und die Stadt⸗ verordnetenverſammlung von Cl arlottenburg abhängig. Werden dieſe Genehmigungen nicht ſpäteſtens bis Ean 15. Oktober 1906 erteilt und bis dahin der harlottenburger Grundſtücksgeſellſchaft ſchriftlich mit⸗ geteilt, ſo kann keine der Parteien aus dieſem Ver⸗ trage irgend welche Rechte herleiten. Vorſtehende Verhandlung iſt den Erſchienenen in Gegenwart der unterfertigten Urkundsperſon vor⸗ geleſen, von ihnen genehmigt und wie folgt eigen⸗ händig unterſchrieben worden: Hugo Bloch, Ernſt Götze. Dr jur. Martin Landsberger, Magiſtrats⸗Aſſeſſor. Urkundsbeamter der Stadtgemeinde Charlottenburg. Druc von Adolf Sers, Charlonenburg.