—— 432 — koſten in Höhe von §800 ℳ, ſowie die Koſten der bürgerſteigmäßigen Befeſtigung in Höhe von 700 ℳ können aus dem Hauptetat Ord. vIII1—8—4b und VIII—3—12a für 1906 beſtritten werden. Ein Lageplan iſt den Akten Fach 7 Nr. 43 an zweiter Stelle vorgeheftet. Mit unſerem Antrage befinden wir uns in Über⸗ einſtimmung mit der Tiefbau⸗Deputation. Charlottenburg, den 11. September 1906. Der Magiſtrat. Schuſtehrus. Bredtſchueider. Dr. Maier. IX. D. 1493. Nummer 790 des Urkundenverzeichniſſes der Stadt Charlottenburg. Verhandelt zu Charlottenburg, den 4. Auguſt des Jahres eintauſendneunhundert und ſechs. Vor mir, dem unterzeichneten Magiſtratsaſſeſſor Dr. jur. Martin Landsberger aus Charlottenburg, welcher gemäß Artikel 12 § 2 Ausführungsgeſetzes zum Bürgerlichen Geſetzbuche vom 20. September 1899 dazu beſtimmt iſt, ſolche Verträge zwiſchen der Stadt⸗ gemeinde Charlottenburg und Dritten zu beurkunden, durch die ſich der eine Teil zur Übertragung des Eigentums an einem in Preußen liegenden Grund⸗ ſtücke verpflichtet, erſchienen heute: 1. für die Stadtgemeinde Charlottenburg von Per⸗ ſon bekannt und geſchäftsfähig der Magiſtrats⸗ ſekretär Otto Brabant von hier unter Berufung auf die Vollmacht des Magiſtrats vom 29. März 1901. Derſelbe ſchickte voraus, daß er ſeine Erklärungen nur unter Vorbehalt der Genehmi⸗ gung durch den Magiſtrat und die Stadtver⸗ ordneten⸗Verſammlung abgebe. 2. Der Rentner Friedrich Lücke, wohnhaft in Rirdorf, Steinmetz Straße 18. Der Erſchienene zu 2 iſt zeſchäftsfähig und von Perſon zwar nicht bekannt, über ſeine Perſönlichkeit verſchaffte ſich aber die unter⸗ fertigte Urkundsperſon Gewißheit durch Vor⸗ legung der Ladung zum heutigen Termin und ſeine Sachkenntnis. Die Erſchienenen ſchloſſen folgenden Vertrag: § 1. Herr Friedrich Lücke — Rixdorf — iſt Eigentümer des an der Kaiſerin Auguſta⸗Allee gelegenen, im Grund⸗ buche von der Stadt Charlottenburg Band 15 Blatt Nr. 901 eingetragenen Grundſtücks. Zu dieſem Grund⸗ ſtück gehört eine Fläche von ca. 42 qm, welche in das bebauungsplanmäßige Straßenland der Kaiſerin Auguſta⸗Allee fällt und zur Zeit den vor dem Vordergebäude des Grundſtücks befindlichen Vor⸗ garten bildet. Herr Lücke verpflichtet ſich hierdurch, die bezeich⸗ nete Vorgartenfläche an die Stadtgemeinde Charlotten⸗ burg pfand⸗, laſten⸗ und rechtefrei aufzulaſſen. Die Auflaſſung hat innerhalb § Wochen nach Genehmi⸗ gung dieſes Vertrages und erfolgter Aufforderung ſeitens des Magiſtrats an Herrn Lücke zu erfolgen. Herr Lücke verpflichtet ſich jedoch, die Vorgarten⸗ fläche, wenn er es möglich machen ſollte, auch ſchon früher der Stadtgemeinde Charlottenburg zum Zwecke der bürgerſteigmäßigen Befeſtigung zu übergeben. Die durch die Auflaſſung der Vorgartenparzelle entſtehenden Koſten, einſchließlich der Koſten für die Kataſter⸗ und Planmaterialien, trägt die Stadtge⸗ meinde Charlottenburg. § 1a. Der Kaufpreis wird auf 800 ℳ wörtlich „Acht⸗ hundert Mark“ feſtgeſetzt. Die Zahlung erfolgt nach bedingungsgemäßer Auflaſſung am Tage derſelben an der Stadthauptkaſſe in Charlottenburg gegen Vor⸗ zeigung einer Beſcheinigung des Magiſtratsvertreters über die ſtattgefundene bedingungsgemäße Auflaſſung gegen vorherige Quittung des Verkäufers. Kann die Zahlung an demſelben Tage nicht mehr erfolgen, ſo hat ſie an dem auf den Auflaſſungstag folgenden Tage zu geſchehen. § 2. Als fernere Gegenleiſtung verpflichtet ſich die Stadtgemeinde Charlottenburg, den Vorgarten auf eigene Koſten zu entfernen und die Vorgartenfläche auf eigene Koſten bürgerſteigmäßig zu befeſtigen. Die zur Zeit auf der Vorgartenfläche befindlichen Materialien pp. gehen, ſoweit ſie beſeitigt werden, in das Eigentum des 12. Lücke über. § 3. Sämtliche Koſten und Stempel dieſes Vertrages übernimmt die Stadtgemeinde Charlottenburg. Sie nimmt jedoch, ſoweit die Auflafſung von Straßen⸗ land in Frage kommt, Stempelfreiheit gemäß § 4e. Stempelſteuergeſetzes in Anſpruch, weil ſie für das Straßenland das Enteignungsrecht beſitzt. Die Flucht⸗ linien für die Kaiſerin Auguſta⸗Allee ſind unterm 6. April 1887 förmlich feſtgeſtellt. Der Bebauungs⸗ plan vI hat gemäß § s des Fluchtliniengeſetzes vom 8. 4. 1887 bis 21. 4. 1887 zu Jedermanns Einſicht offen gelegen. § 4. Die Wirkſamkeit dieſes Vertrages iſt von der Genehmigung durch den Magiſtrat und die Stadt⸗ verordneten⸗Verſammlung abhängig. Wird dieſe nicht bis ſpäteſtens zum 1. November 1906 erteilt und bis dahin Herrn Lücke ſchriftlich mitgeteilt, ſo kann keine der beiden Parteien irgendwelche Rechte aus dieſem Abkommen herleiten. Vorſtehende Verhandlung iſt den Erſchienenen in Gegenwart der unterfertigten Urkundsperſon vor⸗ geleſen, von ihnen genehmigt und wie folgt eigen⸗ händig unterſchrieben: Friedrich Lücke. Otto Brabant. Dr. jur. Martin Landsberger, Magiſtrats⸗Aſſeſſor, Urkundsperſon der Stadtgemeinde Charlottenburg. Druckſache Nr. 360. Vorlage betr. Feſtſetzung von Fluchtlinien für eine neue Straße 17 b Abt. I1 Sektion 1 des Bebauungsplans. Urſchriftlich mit den Akten Fach 4 Nr. 7 Bd. III und mit Mappe vb 7 enthaltend 1 Flucht⸗ + 4 1 Überſichtsplan und 1 Erläuterungs⸗ bericht an die Stadtverordneten⸗Verſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen: 1. Die Fluchtlinien der Straße 17 b Abteilung v1 Sektion 1 des Bebauungsplanes werden nach dem Entwurfe des Stadtbaurats Bredtſchneider vom 2. September 1906 genehmigt. 1I. Der mit dem Kaufmann Alexander Herzfeld unter dem 14. Mai 1906 abgeſchloſſene Vertrag — Nr. 750 des Urkundsverzeichniſſes — wird genehmigt.