Der von der Sömmering Straße, Straße 18, Straße 15 und Straße 15a umſchloſſene Baublock hat eine Länge von etwa 223 m, eine Breite von etwa 123 m und eignet ſich daher zu einer zweck⸗ mäßigen Bebauung umſoweniger, als das an die Straße 15a angrenzende Grundſtück eine Tiefe von mehr als 80 m befitzt. Der Eigentümer dieſes Grundſtücks, der Kaufmann Alexander Herzfeld, hat daher den Antrag geſtellt, den genannten Block durch eine etwa in der Mitte von Norden nach Süden verlaufende Straße aufzuteilen, wodurch 2 neue Baublöcke von je 100 m Breite und 123 m Länge entſtehen, die in jeder Hinſicht zweckmäßig bebaut. werden können. Wir haben dieſem Antrage in dem vorliegenden Entwurfe Folge gegeben, einerſeits, weil eine zweckmäßige Bebauung auch im öffentlichen Intereſſe belegen iſt, andererſeits, weil bereits früher bei Gelegenheit der Reviſion des Bebauungsplanes der Abteilung vI die Abſicht beſtand, den vorge⸗ nannten Baublock in gleicher Weiſe aufzuteilen. Die Aufteilung konnte damals nicht ſtattfinden, weil das an Straße 15 belegene Grundſtück Band 53 Nr. 2219 dem angrenzenden Grundſtück Bd. 50 Nr. 2101 als Maske vorgelagert war und die Mög⸗ lichkeit beſtand, daß im Falle der Durchlegung einer neuen Straße das Maskengrundſtück unbebaut liegen blieb. Nachdem nunmehr beide Grundſtücke in einer Hand vereinigt ſind, iſt die Gefahr einer Verunſtal⸗ tung der Straße 15 ausgeſchloſſen. Die neue Straße — Straße 17b — verläuft bei einer Breite von 22.0 m in nordſüdlicher Richrung parallel zur Straße 18. In dem nachſtehend abgedruckten Vertrage hat ſich der Antragſteller, Kaufmann Alexander Herzfeld verpflichtet, das bebauungsplanmäßige Straßenland der Straße 175— vI—1, ſoweit es ſich in ſeinem Beſitz befindet, unentgeltlich, pfand⸗, laſten⸗ und koſten⸗ frei an uns aufzulaſſen. Wir folgen mit unſerem Antrage einem Be⸗ ſchluſſe der Tiefbaudeputation. Charlottenburg, den 25. September 1906. Der Magiſtrat. Matting. Dr. Maier. IX. E. 577. Nummer 750 des Urkundenverzeichniſſes der Stadt Charlottenburg. Verhandelt zu Charlottenburg, den 14. Mai des Jahres eintauſend neunhundert und ſechs. Vor mir, dem unterzeichneten Stadtſyndikus Dr. Adolf Maier aus Charlottenburg, welcher gemüß Artikel 12 § 2 Ausführungsgeſetzes zum Bürgerlichen Geſetzuuche vom 20. September 1899 dazu beſtimmt iſt, ſolche Verträge zwiſchen der Stadtgemeinde Char⸗ lottenburg und Dritten zu beurkunden, durch die ſich der eine Teil zur Ubertragung des Eigentums an einem in Preußen liegenden Grundſtücke verpflichtet, erſchienen heute: 1. für die Stadtgemeinde Charlottenburg von Per⸗ ſon bekannt und geſchäftsfähig der Magiſtrats⸗ ſekretär Otto Brabant von hier unter Berufung auf die Vollmacht des Magiſtrats vom 29. März 1901. Derſelbe ſchickte voraus, daß er ſeine Erklärungen nur unter Vorbehalt der Geneh⸗ migung durch den Magiſtrat und die Stadt⸗ verordneten⸗Verſammlung abgebe. Der Kaufmann Alexander Herzfeld wohnhaft in Berlin, Friedrich Straße 72. 10 433 —— Der Erſchienene zu 2 iſt geſchäftsfähig und von Perſon zwar nicht bekannt, über ſeine Perſönlichkeit ver⸗ ſchaffte ſich aber die unterfertigte Urkundsperſon Ge⸗ wißheit durch Einſichtnahme in die Vorladung zur Aufnahme dieſer Verhandlung. Die Erſchienenen ſchloſſen folgenden Vertrag: § 1. Der Magiſtrat zu Charlottenburg verpflichtet ſich, nach Genehmigung dieſes Vertrages durch die Gemeindebehörden mit tunlichſter Beſchleunigung Fluchtlinien für eine neu in den Bebauungsplan aufzunehmende Straße nach Maßgabe des im an⸗ gehefteten Plan rot eingetragenen Entwurfs aufzu⸗ ſtellen und, ſofern die Genehmigung der geſetzlich berufenen Inſtanzen erteilt wird, gemäß den Be⸗ ſtimmungen des Fluchtliniengeſetzes vom 2. Juli 1875 förmlich feſtzuſtellen. Er verpflichtet ſich, bei den geſetzlich zur Mitwirkung berufenen Inſtanzen dahin zu wirken, daß der Fluchtlinienplan allſeitig genehmigt wird. § 2. Der Erſchienene zu 2 verpflichtet ſich im Falle der endgültigen Aufnahme der im § 1 vezeichneten Straße in den Bebauungsplan, das zu ſeinem Grundſtück Band 218 Bl. Nr. 7312 des Grund⸗ buchs gehörige bebauungsplanmäßige Straßenland dieſer Straße unentgeltlich, pfand⸗, laſten⸗ und koſten⸗ frei an die Stadtgemeinde Charlottenburg aufzu⸗ laſſen. Das zur Auflaſſung erforderliche Kataſter⸗ und Planmaterial iſt von der Stadtgemeinde zu be⸗ ſchaffen. Die Auflaſſung iſt innerhalb dreier Monate nach endgültiger Feſtſtellung der neuen Fluchtlimmien zu bewirken. Die pacht⸗ und mietsfreie Ubergabe hat innerhalb dreier Monate nach Auf⸗ forderung zu erfolgen. § 3. Als Sicherheit für die Erfüllung der Ver⸗ pflichtung zu § 2 verpflichtet ſich der Erſchienene zu 2, vor der Einholung der Allerhöchſten Ge⸗ nehmigung des Fluchtlinienentwurfs zu § 1 bei ſeinem Grundſtück Band 218 Bl. Nr. 7312 eine Vormerkung zur Sicherung des Anſpruchs der Stadt⸗ gemeinde auf Auflaſſung des Straßenlandes an 1. Stelle der Abteilung II eintragen zu laſſen. § 4. Aus der Aufnahme der im § 1 bezeichneten Fluchtlinien in den Bebauungsplan und der Auf⸗ lafſung gemäß § 2 erwirbt der Erſchienene zu 2 kein Recht gegen die Stadtgemeinde auf Regulierung der Straße innerhalb einer beſtimmten Zeit. Für die Regulierung ſind vielmehr allein die Ent⸗ ſchließungen der Stadt nach Maßgabe der ortsge⸗ ſetzlichen Vorſchriften oder etwa noch zu treffende privatrechtliche Abmachungen maßgebend. § 5. Die Koſten und Stempel dieſes Vertrages, der Kataſtermaterialien, der Eintragung, der Vormerkung und der Auflaſſung trägt der Erſchienene zu 2. Im Stempelintereſſe wird der Wert des Straßen⸗ landes auf 84 ℳ für die R. angegeben. § 6. Die Wirkſamkeit dieſes Vertrages iſt von der Genehmigung durch den Magiſtrat und die Stadt⸗ verordneten⸗Verſammlung abhängig. Wird deren Eingang dem Erſchienenen zu 2 nicht bis zum 1. Jannar 1907 ſchriftlich mitgeteilt. ſo kann keine der Parteien aus dieſem Vertrage irgend welche Rechte herleiten.