—— 450 — Flatow iſt Eigentümerin des im Grundbuche von der Stadt Charlottenburg Band 117 Blatt Nr. 4333 verzeichneten, früher Nagel'ſchen Grundſtücks Ber⸗ liner Straße Nr. 134a. Das auf dieſem Grundſtück ſtehende Wohnhaus iſt nur nach der Berliner Straße hin frontmäßig ausgebaut, dagegen nicht nach der verlängerten Grolman Straße hin. Das Grundſtück ſelbſt hat an der verlängerten Grolman Straße eine Frontlänge von etwa 56,96 m. Davon werden von dem Giebel des Wohnhauſes etwa 33,96 m, von dem dahinter befindlichen Garten etwa 23 m ein⸗ genommen. Die Firma Fritz Flatow verpflichtet ſich für ſich und ihre etwaigen Rechtsnachfolger der Stadtgemeinde Charlottenburg gegenüber, das auf dem Grundſtück ſtehende Wohnhaus ſpäteſtens bis zum 1. Jannar 1907 niederzulegen, an ſeiner Stelle alsdann ſofort einen Neubau zu errichten und dieſen Neubau ſo⸗ wohl nach der Berliner Straße als auch nach der verlängerten Grolman Straße hin frontmäßig aus⸗ zubanen und mit Ausgängen zu verſehen. Der Neubau ſoll an der verlängerten Grolman Straße eine Front von etwa 33,96 m erhalten, alſo in der Längenausdehnung des jetzigen Giebels errichtet werden. Mit dem Neubau hat die Firma Fritz Flatow ſchnellſtens zu beginnen und ihn derart zu fördern, daß der Rohhan ſpäteſtens innerhalb 7 Monaten nach dem Baubeginn, und daß der ge⸗ ſamte Bau ſpäteſtens innerhalb 18 Monaten nach dem Baubeginn vollendet iſt. Falls Froſtwetter den Beginn oder die Fortſetzung des Baues verhindert, ſo ſchieben ſich die gedachten Termine für den Be⸗ ginn und die Vollendung umſoviel Tage hinaus, als das Hindernis angedauert hat. Auf der verbleibenden Reſtfront von etwa 23 m einſchließlich der etwa 16,23 m betragenden Front der von ihr gemäß § 6 dieſes Vertrages zu erwer⸗ benden Grundſücksfläche hat die Firma Fritz Flatow ebenfalls einen Neubau zu errichten, ihn nach der verlängerten Grolman Straße hin frontmäßig aus⸗ zubauen und mit Ausgängen zu verſehen. Mit der Bebauung braucht die Firma Fritz Flatow erſt dann zu beginnen, wenn das im Süden angren⸗ n⸗ ſtädtiſche Grundſtück ebenfalls bebaut wird. emgemäß iſt die Firma Fꝛitz Flatow verpflichtet, den Neubau ſpäteſtens innerhalb 6 Monaten nach erfolgter Bebauung des angrenzenden ftädtiſchen Grundſtücks zu errichten. §. 2. Die Firma Fritz Flatow iſt für ſich und ihre etwaigen Rechtsnachfolger im Eigentume der im § 1 genannten Grundſtücksflächen der Stadtgemeinde Char⸗ lottenburg gegenüber verpflichtet, in den an der ver⸗ längerten Grolman Straße zu errichtenden Wohn⸗ häuſern Wohnungen nicht unter 3 Zimmern nebſt Badezimmer anzulegen. Abweichungen ſind nur mit Zuſtimmung des Magiſtrats von Charlottenburg zu⸗ läſſig. Die Firma Fritz Flatow iſt ferner ver⸗ pflichtet, die Entwürfe der Faſſaden der zu errich⸗ tenden Wohnhäuſer dem Magiſtrat zur Genehmigung vorzulegen und ſich etwaigen Abänderungsvorſchlägen zu unterwerfen. Auf die Art des zu verwendenden Materials hat der Magiſtrat indeſſen keinen Einfluß. Falls die Firma Fritz Flatow ihren Verpflich⸗ lungen bezüglich des Baubeginns nicht nachkommt, verpflichtet ſie ſich privatrechtlich die vollen orts⸗ ſtatutariſchen Beiträge für Grunderwerb und Regu⸗ lierung der Straße zu entrichten. § 4. Als Gegenleiſtung für die von der Firma Fritz Flatow vorſtehend übernommenen Verpflich⸗ lungen verpflichtet ſich die Stadtgemeinde, für die Front des im § 1 näher bezeichneten Grundſtücks an der verlängerten Grolman Straße einſchließlich der etwa 16,23 m betragenden Front der von der Firma Fritz Flatow gemäß § 6 dieſes Vertrages zu er⸗ werbenden Grundſtücksfläche den Straßenanlieger⸗ beitrag auf 500 ℳ für das laufende Meter Grund⸗ ſtücksſtraßenfront feſtzuſetzen und zu beſchränken. Die Stadtgemeinde erkennt an, daß ſie durch dieſe Zahlung hinſichtlich ihrer Anſprüche auf Grund des Ortsſtatuts der Stadt Charlottenburg betreffend die Anlegung und Umänderung der Straßen vom 7./23. Februar 1877 hinſichtlich der Front der Grundſtücke an der verlängerten Grolman Straße vollbefriedigt und nicht berechtigt iſt, weitere Regulierungskoſten für die Fronten dieſer Grundſtücke an der verlän⸗ gerten Grolman Straße einzuziehen. Etwa mehr entſtehende Anliegerbeiträge trägt die Stadtgemeinde. Den hiernach von der Firma Fritz Flatow ins⸗ geſamt zu entrichtenden Anliegerbeitrag verpflichtet ſich dieſe Firma, für die ſofort zu bebauende Fläche in einer Summe innerhalb 4 Wochen nach Geneh⸗ migung dieſes Vertrages und Aufforderung an die Stadthauptkaſſe, jedenfalls vor Auflaſſung der im § 6 verkauften Fläche zu zahlen. Der Beitrag für die übrige Grundſtücksfront mit Einſchluß der Front der im § 6 verkauften Maske iſt alsbald zu ent⸗ richten, ſobald auf der vorläufig von der Bebauung ausgeſchloſſenen Fläche mit einem Neubau begonnen wird. Für letzteren Beitrag hat die Firma Fritz Flatow bei Vermeidung der Folgen des § 3 Sicherheit in Höhe des Beitrages durch Hinterlegung mündelficherer Papiere oder eines der Stadt genehmen Sichtwechſels zu . 5. Die Zahlung der Kanaliſationsbeiträge erfolgt gemäß den geſetzlichen und ortsſtatutariſchen Be⸗ ſtimmungen alsbald für die ganze Grundſtücksfront. 6 Die Stadtgemeinde Charlottenburg verpflichtet ſich, von ihrem Grundſtück Band 17 Blatt Nr. 993 des Grundbuchs denjenigen Teil der Firma Fritz Flatow zu verkaufen, welcher dem der Firma Fritz Flatow gehörenden Grundſtück Band 117 Bl. Nr. 4333 des Grundbuchs als Baumaske vorgelagert und auf der Lichtpauſe, die einen Beſtandteil dieſes Vertrages bildet, in rot mit A B C A umſchrieben iſt. 7 Die Veräußerung findet ſtatt ohne Gewährleiſtung für einen beſtimmten Flächeninhalt und für Be⸗ ſchaffenheit: die Form der Fläche iſt der Käuferin bekannt. Sie kann irgend welche Anſprüche, die ſich aus einer Bauerſchwernis infolge der Form der Fläche ergeben, nicht geltend machen. Der vor⸗ handene Einfriedigungszaun bleibt der Stadtgemeinde. Die Käuferin iſt verpflichtet, die an ſie verkaufte Baumaske nach dem ſtädtiſchen Grundſtück hin ein⸗ zufriedigen, wie ihr auch die Pflicht bleibt, die Maske nach der Straße einzufriedigen, wenn die Stadt den Zaun entfernt. § 8. Der Kaufpreis wird auf 3500 ℳ: Dreitauſend⸗ fünfhundert Mark feſtgeſetzt und iſt in einer Summe innerhalb 4 Wochen nach Genehmigung dieſes Ver⸗ trages und Aufforderung an die Stadthauptkaſſe in bar zu zahlen. Eine Anrechnung der auf dem ſtädtiſchen Grund⸗