zwiſchen den Straßen 43a und 44 eine ſolche von etwa 5638 qm — 397 —R. Beide Flächen haben die für einen Schulban erforderliche Größe, zumal auch das Vorgartenland als Bewegungsraum mitver⸗ wendet werden kann; ſie eignen ſich aber auch für jeden andern Zweck. Das Grundſtück der Voigt'ſchen Erben iſt uns zum Preiſe von 240 ℳ für 1 IR. bis zum 15. Oktober 1906 und das des Kaufmanns Rudolf Braun zum Preiſe von 265 ℳ für 1 R. bis zum 1. November 1906 angeſtellt. Der Geſamtkaufpreis beträgt für das Voigt ſche Grundſtück ungefähr 182736 ℳ und für das Braunſche ungefähr 118667 ℳ zuſammen ungefähr 301 403 ℳ. Eine Ermäßigung dieſer Preiſe war trotz mehrfacher Verhandlungen nicht zu erreichen. Der Durchſchnittspreis beträgt für 1 — R. Bruttoland ca. 249 ℳ und für 1 IR. Netto⸗ bauland ca. 337 ℳ. Wir erachten in Übereinſtimmung mit der Grund⸗ eigentums⸗Deputation dieſen Preis für annehmbar und empfehlen daher den Ankauf der Grundſtücke. Da die Anſtellungsfriſt hinſichtlich des Voigt⸗ ſchen Grundſtücks am 15. Oktober 1906 abläuft, er⸗ ſuchen wir, in der Sitzung am 3. Oktober hierüber beſchließen zu wollen. Charlottenburg, den 27. September 1906. Der Magiſtrat. Schuſtehrus. Scholtz. IIIa. 772. Nummer 754 des Urkundenverzeichniſſes der Stadt Charlottenburg. Verhandelt zu Charlottenburg, den ſechzehnten Mai des Jahres eintauſend neunhundert und ſechs. Vor mir, dem unterzeichneten Magiſtrats⸗Aſſeſſor Dr. jur. Martin Landsberger aus Charlottenburg, welcher gemäß Artikel 12 § 2 Ausführungsgeſetzes zum Bürgerlichen Geſetzbuche vom 20. September 1899 dazu beſtimmt iſt, ſolche Verträge zwiſchen der Stadt⸗ gemeinde Charlottenburg und Dritten zu beurkunden, durch die ſich der eine Teil zur Übertragung des Eigentums an einem in Preußen liegenden Grund⸗ ſtücke verpflichtet, erſchienen heute: 1. für die Stadtgemeinde Charlottenburg von Perſon bekannt und geſchäftsfähig der Magi⸗ ſtratsſekretär Rudolf Hoffmann von hier, unter Berufung auf die Vollmacht das Magiſtrats vom 30. September 1902. Derſelbe ſchickte voraus, daß er ſeine Erklärungen nur unter Vorbehalt der Genehmigung des Magiſtrats und der Stadtverordneten⸗Verſammlung abgebe. Der Rentner Friedrich Voigt, wohnhaft in Char⸗ lottenburg, Kant Straße 43. Der Erſchienene zu 2 iſt geſchäftsfähig und von Perſon zwar nicht bekannt, über ſeine Perſönlichkeit verſchaffte ſich aber die unterfertigte Urkundsperſon Gewißheit durch Einſicht in den vorgelegten Steuer⸗ zettel der Steuerzahlſtelle III hier für bas Steuerjahr 1906, Konto Nr. 230 III. Die Erſchienenen ſchloſſen vorbehaltlich der Ge⸗ nehmigung des Magiſtrats und der Stadtverordneten⸗ Verſammlung zu Charlottenburg folgenden Vertrag: 1 1⁰ Die Voigt'ſchen Erben und zwar 1. Der Kaufmann Friedrich Voigt, 2. Frau Zahnarzt Bertha Klewe geb. Voigt, 3. ge Gärtnereibeſitzer Pauline Schultze geb. oigt, 4. Frau Kaufmann Marie Schultze geb. Voigt 453 — ſind eingetragene Eigentümer des an den Straßen 43, 43a und 44 belegenen, auf dem anliegenden Lage⸗ plan rot umränderten und mit den Buchſtaben a h e d a unmſchriebenen Grundſtückes zu Band 27 Blatt Nr. 1356 des Grundbuchs von der Stadt Charlottenburg gehörig, in der Flächengröße von un⸗ gefähr 10800 qm — 761,4 Quadratruten, wovon ca. 7980 qm — 562,6 Quadratruten auf Baulandund ca. 2820 qm — 198,8 Quadratruten auf Vorgarten⸗ und Straßenland entfallen. Der Erſchienene zu 2 verkauft dieſes Grundſtück, ſo wie es ſteht und liegt, hiermit an die Stadtaemeinde Charlottenburg und verpflichtet ſich, der Stadtgemeinde das Eigentum dieſes Grundſtücks zu verſchaffen. 2 Der Kaufpreis wird auf 240 ℳ in Worten: „Zweihundertvierzig Mark“ für eine Qfadratrute feſt⸗ geſetzt. Behufs Ermittelung des ſich aus dieſem Einheitspreiſe ergebenden Geſamtkaufpreiſes wird die Stadtgemeinde das Grundſtück nach vorheriger Be⸗ nachrichtigung des Verkäufers, durch einen vereideten Landmeſſer auf ſtädtiſche Koſten vermeſſen laſſen. Ergeben ſich hierbei nur ſolche Abweichungen gegen⸗ über dem kataſtermäßig nachgewieſenen Beſtande, welche innerhalb der geſetzlich zulaſſigen Fehlergrenze, (§ 30 des Feldmeſſer⸗Reglements vom 2. März 1871 und § 15 der Kataſteranweiſung II vom 21. Februar 1896) liegen, ſo wird der kataſtermäßige Beſtand der Be⸗ rechnung des Kaufpreiſes zu Grunde gelegt, anderen⸗ falls iſt die Neuvermeſſung maßgebend. 25 Der Kaufpreis von ungefähr 182736 ℳ., in Worten: „einhundert zwei und achtzig tauſend ſieben hundert ſechs und dreißig Mark“ wird an dem Tage, an welchem die Auflafang des Grundſtücks ent⸗ ſprechend den Bedingungen dieſes Vertrages erfolgt iſt, gegen eine bezügliche Beſcheinigung des Magi⸗ ſtratsvertreters bei der Stadthauptkaſſe in Charlotten⸗ burg bar bezahlt. Sollte die Zahlung an dieſem Tage nicht mehr möglich ſein, ſo hat ſie an dem folgenden Werktage zu geſchehen. 3 Die Auflaſſung des Grundſtücks an die Stadt⸗ gemeinde hat ſpäteſtens einen Monat nach erfolgter Benachrichtigung des Verkäufers von der Genehmi⸗ gung des Kaufvertrages durch die Gemeindebehörden zu erfolgen und zwar ſchulden⸗ und laſtenfrei. Nutzungen und Laſten gehen mit dem Tage der Auf⸗ laſſung auf die Käuferin über. Die Ubergabe gilt mit der Auflaſſung als erfolgt. Das Grundſtück iſt an den Ackerbürger Scheer, hier Wallſtraße zuſammen mit anderen Grundſtücken zu einer Geſamtpacht von 282 ℳ verpachtet. Die Pacht iſt bereits bis 31. Dezember 1906 gezahlt. Die Stadtgemeinde tritt in dieſen Pachtwertrag vom Auflaſſungstage ab ein. Der Verkäufer verpflichtet ſich, die auf dieſe Zeit fallende Pacht, die er bereits vereinnahmt hat, der Stadtgemeinde zu erſtatten. 14 Die Koſten und Stempel dieſes Vertrages ſowie die der Eigentumsübertragung des Grundſtücks auf die Stadtgemeinde trägt die Stadtgemeinde. Für das zum Grundſtück gehörige Straßenland wird gemäß § 4e des Stempelſteuergeſetzes vom 31. Juli 1895 Stempelbefreiung in Anſpruch ge⸗ nommen, weil die Stadtgemeinde dafür das Ent⸗ eignungsrecht beſttzt. 2 Die Umſatzſteuer trägt die Stadtgemeinde. 5 Die Wirkſamteit dieſes Vertrages iſt abhängig von der Genehmigung desſelben durch den Magiſtrat