—— 475 — (Druckſachen Nr. 232 und 246) neugeſchaffenen Stelle eines juriſtiſchen Hilfsarbeiters auf Privatdienſt⸗ vertrag beſchäftigt. Da er insbeſondere in der Steuer⸗ verwaltung Verwendung finden ſoll, bei den Steuer⸗ veranlagungsarbeiten aber nur Beamte mitwirken dürfen, ſo iſt ſeine Anſtellung als „Beamter zu vor⸗ übergehenden Dienſtleiſtungen“ (§§ 1 und 2 des Kommunalbeamtengeſetzes und § 1 des Ortsſtatuts betr. die Anſtellung der Beamten) erforderlich. Die perſönlichen Verhältniſſe des Gerichts⸗ 14 Wimmel gehen aus dem Perſonalheft ervor. Charlottenburg, den 11. Oktober 1906. Der Magiſtrat. Schuſtehrus. 1. 2176. Druckſache Nr. 392. Vorlage betr. Anſtellung eines ſtädtiſchen Beamten zur Vorbereitung (Diätar). Urſchriftlich nebſt Perſonalheft an die Stadtverordneten⸗Verſammlung mit dem Antrage, ſich über die Anſtellung des Hilfsarbeiters Erich Scheibig als ſtädtiſchen Beamten zur Vor⸗ bereitung (Diätar) gemäß § 56 Nr. 6 der Städteordnung zu erklären. Der Genannte 15 21 Jahr alt und im Beſitz des Zeugniſſes über die wiſſenſchaftliche Befähigung für den einjährig⸗freiwilligen Militärdienſt. Er war vom 17. September 1901 bis 30. April 1906 als ſtändiger Hilfsarbeiter in der hieſigen ſtädtiſchen Verwaltung beſchäftigt und befindet ſich ſeit dem 1. Mai d. I. auf Probe in einer Diätarſtelle. Leiſtungen und Führung waren zufriedenſtellend; nach dem vertrauensärztlichen Zeugnis iſt er geſund und dienſtbrauchbar. Wir haben deshalb ſeine An⸗ ſtellung als ſtädtiſchen Beamten zur Vorbereitung (Diätar) beſchloſſen. Charlottenburg, den 11. Oktober 1906. Der Magiſtrat. Schuſtehrus. I. 1785. Druckſache Nr. 393. Vorlage betr. Verſetzung eines Beamten in den Ruheſtand und Gewährung einer ein⸗ maligen Unterſtützung. Urſchrif tlich mit Perſonalakten an die Stadtverordneten⸗Verſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen: 1. Dem zum 1. April 1907 in den Ruheſtand verſetzten Sekretär Braun wird bewilligt: 1 ein Ruhegehalt von jährlich 801 ℳ b zuſammen 1200 ℳ, ein jederzeit widerruflicher Zuſchuß von fähnich II. Der Gewährung einer einmaligen Unterſtützung von 600 ℳ an den Genannten aus Ord. Kap. 1 Abſchnitt 13 Nr. 2 für 1906 wird zugeſtimmt. Zu I. Braun iſt am 27. November 1875 geboren, am 1. Oktober 1894 als Supernumerar in den ſtädtiſchen Dienſt getreten, am 1. Oktober K 1896 zum Diätar ernannt und am 1. November 1901 als Sekretär auf Kündigung eſtellt. Am 14. Dezember 1902 erfolgte ſeine Anſtellung auf Lebenszeit. Er bezieht zur Zeit als Beamter der Klaſſe B III a des Normalbeſoldungsetats ein Gehalt von 3000 ℳ jährlich. Bei ſeinem Dienſteintritt und bei ſeiner An⸗ ſtellung als ſtädtiſcher Beamter war Braun völlig geſund. (vergl. Phyſikatszeugnis Bl. 4 und Gut⸗ achten des ſtädt. Vertrauensarztes Bl. 66). Am 29. Mai 1905 erkrankte er an Lungenbluten und Lungenſpitzenkatarrh. Er war infolgedeſſen vom 29. Mai 1905 bis 30 September 1905 4 Mon. 2 Tage vom 1. Dezember bis 19. Dezember 1905 19 „ und vom 6. bis 20. Februar 1906 415 „ dienſtunfähig. Seit dem 3. Juni 1906, alſo ſeit 4 Monaten befindet er ſich wieder krankheitshalber außer Dienſt. Nach dem Gutachten des Leiters der ſtädtiſchen Fürſorgeſtelle für Lungenkranke leidet Braun an Lungentuberkuloſe. Eine völlige Heilung ſeines Leidens iſt ausgeſchloſſen. Außerdem beſteht eine große Anſteckungsgefahr für die Perſonen ſeiner Umgebung. Wir halten daher den Genannten nach unſerem pflichtmäßigen Ermeſſen für dauernd unfähig, ſeine Amtspflichten ferner zu erfüllen und haben mit ſeinem Einverſtändnis beſchloſſen, ihn zum 1. April 1907 in den Ruheſtand zu verſetzen. Braun iſt erſt ſeit dem 1. November 1901 — am 31. März nächſten Jahres alſo erſt 5 Jahre 151 Tage — als ſtädtiſcher Beamter in einer im Etat vorgeſehenen Stelle angeſtellt. Die nach § 1 — erſter Abſatz — des Ortsſtatuts vom 16./31. März 1900 betr. die Gewährung von Ruhegehalt erforderliche 10 jährige Wartezeit iſt ſomit noch nicht abgelaufen und es würde daher die Gewährung eines Ruhegehalts gemäß § 1 Abſ. 3 und § 6 Abf. 3 in Frage kommen. Braun hat jedoch am 31. März 1907 bereits eine Geſamtdienſtzeit von 12½ Jahren (ſeit 1. Oktober 1894) im Dienſt der Stadt Charlotten burg zurückgelegt. Davon wäre die Dienſtzeit vom Beginn des 21. Lebens⸗ jahres — 27. November 1895 bis 31. Oktober 1901 — mit 5 Jahren 339 Tagen bei der Berechnung des Ruhegehalts anrechnungsfähig, wenn er die 10⸗ jährige Wartezeit 1. .. hätte. Da der Ge⸗ nannte bis zu ſeiner Erkrankung ein ſehr fleißiger und pflichtgetreuer Beamter war, ſo erſcheint es billig, bei der Berechnung des Ruhegehalts von der Erfüllung der Bedingung wegen Zurücklegung der 10⸗jährigen Wartezeit im hieſigen Gemeindedienſt abzuſehen und auch die nach § 9 Ziffer 2 a. a. O. anrechnungsfähige Dienſtzeit mit zu berückſichtigen. Dementſprechend ſtellt ſich die Geſamtdienſtzeit auf 11 Jahre 125 Tage. Nach § s erſter Abſatz a. a. O. berechnet ſich das Ruhegehalt für vollendete 11 ¼ 4 auf %%, des Dienſteinkommens von 3000 mithin auf e, , e, , , , e e Cal 2 5 jährlich.