—— 489 —— zuſchuß auch vom Rechnungsjahr 1908 ab noch in einer Höhe von weniger als 50000 ℳ jährlich zur Auszahlung gelangt. Durch unſere Gegenvorſtellung erreichten wir indes die Wiederherſtellung der von uns vorgeſchlagenen Faſſung des § 2 Abſ. 2, welche der Stadigemeinde die Gewährung des vollen Zu⸗ ſchuſſes von 50 000 ℳ, vom Rechnungsjahre 1908 an ſichert. Ferner hat der Herr Miniſter im § 2 des Ver⸗ trages die Beſtimmung geſtrichen, nach welcher der Staat in den Jahren 1906 und 1907 auch zu den auf dem Grundſtücke ruhenden Laſten die Hälfte beitragen ſollte. Wir haben darauf dem Herrn Miniüer berichtet, daß unter dieſen „Laſten“ allein die Kanaliſationsgebühren zu verſtehen ſeien, die bisher ſtets gemeinſam von Staat und Stadt beſtritten wurden. Der vorgeſchlagenen Streichung würden wir zuſtimmen, wenn die Kanaliſationsgebühren bei der Etatspoſition, „Reinigung der Schulräume“ verrechnel und ſomit zu gleichen Teilen von Staat und Stadt getragen würden. Der Herr Miniſter hat hiergegen keine Einwendung erhoben. Außerdem wünſcht der Herr Miniſter noch, erſt vom Jahre 1909 — nicht ſchon 1908 — von der Genehmigung des Etats und der Etatsüberſchreitung abzuſehen. Dieſe Anderung iſt nur von geringer ſachlicher Bedeutung; Bedenken ſind dagegen nicht zu erheben. 2 Die übrigen Anderungen ſind nur redaktioneller Art. Wir haben demgemäß den Vertrag in der unten abgedruckten Faſſung vollzogen. Charlottenburg, den 25. Oktober 1906. Der Ma giſtrat. Schuſtehrus. Neufert. VII B. 823. Vertrag zwiſchen der Königlichen Staatsregierung und der Stadt Charlottenburg, betreffend die Fortführung und Unterhaltung der Kunſtgewerbe⸗ und Handwerkerſchule. § 1. Die Stadt Charlottenburg hat die beſtehende Kunſtgewerbe⸗ und Handwerkerſchule in der geneh⸗ migten Organiſation fortzuführen und zu unterhalten. Sie hat die dazu erforderlichen Räumlichkeiten mit Einſchluß der Heizungs⸗, Beleuchtungs⸗ und Waſſer⸗ leitungsanlagen ſowie das zur Erteilung des Unter⸗ richts nötige Inventar, den Anforderungen des Mi⸗ niſters für Handel und Gewerbe entſprechend zur Verfügung zu ſtellen. Anordnungen wegen Beſchaf⸗ fung von Räumlichkeiten, welche durch eine Erwei⸗ terung oder eine anderweite Organiſation der Schule bedingt werden, dürfen nur mit Zuſtimmung des Magiſtrats erlaſſen werden. Organiſationeänderungen bedürfen der Zuſtim⸗ mung des Miniſters für Handel und Gewerbe wie des Magiſtrats. Uber die Benutzung des Schulgrundſtücks und der Schulräume außerhalb der planmäßig feſtgeſetzten Unterrichtszeit hat der Magiſtrat nach Anhörung des Kuratoriums zu verfügen. Bei öfter oder regel⸗ mäßig wiederkehrender Benutzung iſt dem Königlichen Regierungspräfidenten Anzeige zu erſtatten. Für die Cence 409 und 1907 werden der Stadt vom Staate die Koſten der Lehrmittel ſowie die Hälfte der durch die eigenen Einnahmen der Anſtalt nicht gedeckten ſonſtige lich der Koſten für Unterhaltung und Ergänzung der en Ausgaben einſchließ⸗ Geräte bis zum Höchſtbetrage von jährlich 50 000 ℳ „fünfzigtauſend Mark“, erſtattet. Bei Berechnung der vom Staate zu erſtattenden Koſten bleiben die Aufwendungen für Hergabe und bauliche Unterhaltung der Räumlichkeiten mit Einſchluß der Heizungs⸗, Be⸗ und Waſſerverſorgungsanlagen außer nſatz. Vom Etatsjahre 1908 ab leiſtet der Staat dau⸗ ernd einen jährlichen Zuſchuß von 50 000 ℳ „fünf⸗ zigtauſend Mark“ für die Unterhaltung der Anſtalt einſchließlich der Beſchaffung der Lehrmittel. Die Stadt Charlottenburg verpflichtet ſich, vom 1. April 1908 ab jährlich mindeſtens 7000 ℳ „ſiebentauſend Mark“ für die Beſchaff ung von Lehr⸗ mitteln in den Etat der Schule einzuſtellen. Außer dem Zuſchuſſe zu den laufenden Unter⸗ hallungskoſten der Anſtalt (Abſ. 1 und 2) gewährt der Staat die Hälfte der den Lehrern und Beamten oder ihren Hinterbliebenen zuſtehenden Ruhegehälter, Witwen⸗ und Waiſengelder 3. Die Verwaltung, 2 0 und örtliche Beauf⸗ ſichtigung der Anſtalt wird von einem von Staat und Stadt gemeinſam eingeſetzten Kuratorium ausgeübt. Das Kuratorium beſteht aus: dem Oberbürgermeiſter von Charlottenburg oder dem von ihm ernannten Vertreter als Vorfitzenden, vier vom Miniſter für Handel und Gewerbe er⸗ nannten Mitgliedern, einem vom Oberbürgermeiſter ernannten Magiſtrats⸗ mitgliede und drei von der Stadtverordneten⸗Ver⸗ ſammlung auf ſechs Jahre gewählten Mitgliedern. Einer Beſtätigung unterliegen die ſtädtiſchen Mit⸗ glieder nicht. Der Direktor der Anſtalt nimmt an den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme teil. Die Verwaltung erfolgt nach der vom Magiſtrat mit Zuſtimmung der Stadtverordneten⸗Verſammlung erlaſſenen, vom Miniſter für Handel und Gewerbe genehmigten Geſchäftsanweiſung vom 11. Mai 1905. § 4. Die vorläufige und endgültige Anſtellung. die Entlaſſung und die Penſionierung des Direktors, der etatsmäßigen Lehrer und der ſonſtigen Beamten erfolgt durch den Magiſtrat, nachdem zuvor das Kuratorium zur Sache gehört und — inſoweit dies nach den all⸗ gemeinen Vorſchriften erforderlich — die ſtaatliche Genehmigung eingeholt worden iſt. Die dieſerhalb, ſowie wegen der Beſoldung und der dienſtlichen Pflichten vom Miniſter für Handel und Gewerbe mit Zuſtimmung des Magiſtrats er⸗ laſſenen oder noch zu erlaſſenden allgemeinen Be⸗ ſtimmungen find zu beachten. Die privatrechtliche Annahme von Bedienſteten erfolgt durch den Magiſtrat allein. 9 5. Zur Errichtung neuer und zur Aufhebung be⸗ ſtehender Klaſſen ſowie zur Vermehrung und Ver⸗ minderung der Lehrſtunden bedarf es der Zuſtimmung des Magiſtrats und der Genehmigung des Miniſters für Handel und Gewerbe. Der Grundlehrplan einſchließlich der generellen Beſtimmungen über die Zeit und die Dauer des Unterrichts iſt vom Direktor und der Lehrerkonferenz nach den höheren Orts getroffenen Anordnungen auf⸗ zuſtellen und vom Kuratorium feſtzuſetzen. Er be⸗ darf der Zuſtimmung des Magiſtrats und unterliegt der Genehmigung des Miniſters für Handel und Gewerbe.