— 490 — § 6. Der Etat, ſowie Etatsüberſchreitungen bedürfen der Genehmigung des Miniſters für Handel und Gewerbe. Der Etat und die Rechnung über Einnahmen und Ausgaben der Schule ſind zu den feſtgeſetzten Terminen einzureichen. Die Beitragsleiſtungen des Staates erfolgen auf Grund des genehmigten Etats in vierteljährlichen Raten im voraus. Etwaige Minder⸗ oder Mehr⸗ leiſtungen in einem Jahre gelangen noch in demſelben oder einem ſpäteren Jahre zur Anrechnung. Vom Jahre 1909 an ſieht der Miniſter für Handel und Gewerbe von der Genehmigung des Etats und der Etatsüberſchreitungen ab und ordnet die Auszahlung des Zuſchuſſes auf Grund des den allgemeinen Vorſchriften entſprechend von der Stadt aufgeſtellten, in Abſchrift eingereichten Etats an. Die in dem letzten genehmigten Etat von der Stadtgemeinde übernommenen Leiſtungen dürfen ohne Zuſtimmung des Miniſters für Handel und Gewerbe nicht verkürzt werden. 8 7. Der Vertrag tritt vom 1. April 1906 ab in Kraft. Berlin, den 18. September 1906. (L. §.) Der Miniſter für Handel und Gewerbe. Im Auftrage. Neuhaus. Charlottenburg, den 25. Oktober 1906. (IL. 8.) Der Magiſtrat. Schuſtehrus. Dr. Neufert. Druckſache Nr. 416. Mitteilung betr. Bohlwerks⸗ und Kran⸗ anlagen an den Ladeſtraßen. Urſchriftlich mit den Akten Fach 19 Nr. 2 Bd. 1, II und III an die Stadtverordneten⸗Verſammlung mit dem Erſuchen, davon Kenntnis zu nehmen, daß wir von der Verpachtung der Bohlwerks⸗ und Krananlagen an den Ladeſtraßen Abſtand genommen haben. (Vergl. die Reſolution Nr. 4 der Stadt⸗ verordneten⸗Verſammlung vom 30. März 1898 bei der Feſtſtellung des Stadthaushaltsetats für 1898/99 zum Hauptetat Ord. Kap. VIII Einnahme Titel 6 und 7). Wir haben ſ. Zt. zur Verpachtung nicht Stellung genommen, da wir zunächſt Erfahrungen über die Wirkungen des neuen Tarifs ſammeln und ferner abwarten wollten, welchen Einfluß die neu aufzu⸗ ſtellenden Maſchinenkräne auf die Geſtaltung der Einnahmen ausüben würden. Inzwiſchen haben wir verſucht, die Maſchinenkräne allein zu verpachten. Wir haben jedoch ſchließlich davon generell abgeſehen, einerſeits, da die Pachtangebote finanziell nicht be⸗ friedigten, andererſeits mit Rückſicht auf die Gemein⸗ nützigkeit der Krananlage und weil zu befürchten iſt, daß bei einer Verpachtung der Pächter lediglich das Beſtreben zeigen wird, für ſich Nutzen zu ziehen, ohne auf die Intereſſen der anderen Beteiligten genügend Rückſicht zu nehmen. Hierzu wird er genötigt ſein, wenn die Feſtſetzung der Pachtſumme unter dem Gefichtspunkt der möglichſt vorteilhaften Verwertung erfolgt. Dieſe Pachtſumme müßte den gegenwärtigen Ertrag überſteigen, wenn anders eine Verpachtung als wirtſchaftliche Maßnahme irgend welchen Zweck haben ſoll. Hierbei iſt zu bemerken, daß der jetzige Ertrag, wie die letzten Jahresab⸗ ſchlüſſe ergeben, ein zufriedenſtellender war und nur 1 der intenſiven Ausnutzung erzielt werden onnte. Dieſe für die Unterlaſſung der Verpachtung der beiden Maſchinenkräne maßgebenden Geſichtspunkte gelten auch für die Verpachtung der Löſch⸗ und Lade⸗ einrichtungen überhaupt. Wir ſteyen mit der Tiefbau⸗ Deputation grundſätzlich auf dem Standpunkte, daß der Betrieb von Anlagen, die, wie die Löſch⸗ und Ladeplätze, der Allgemeinheit dienen, in der Hand der Gemeinde liegen muß und nicht an Unternehmer zu verpachten iſt. Hierzu kommt, daß durchgreifende Verbeſſerungen im Löſch⸗ und Ladeverkehr, die wir fortgeſetzt anſtreben, durch eine Verpachtung weſentlich erſchwert werden, weil alle erforderlichen Maßnahmen in dieſem Falle regelmäßig nur im Einverſtändnis mit dem Pächter getroffen werden könnten. Charlottenburg, den 25. Oktober 1906. Der Magiſtrat. Schuſtehrus. Bredtſchneider. Maier. IX A. 1538. Druckſache Nr. 417. Vorlage betr. Feſtſetzung von Fluchtlinien zur Verbreiterung der Ahorn Allee zwiſchen Platanen Allee 122 % 11 und Urſchriftlich mit den Akten Fach 4 Nr. 6 und 1 Mappe, enthaltend 1 Fluchtlinienplan, 1 Über⸗ ſichtsplan und 1 Erläuterungsbericht an die Stadtwerordneten⸗Perſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen: Die Feſtſetzung von Fluchtlinien zur Verbrei⸗ terung der Ahorn Allee zwiſchen Platanen Allee und den Straßen 11 und 12—v—5 nach Maßgabe des Fluchtlinienplanes vom 3. Sep⸗ tember 1906 wird genehmigt. In der Ahorn Allee haben ſich zwiſchen der Platanen Allee und den Straßen 11 und 12 inſo⸗ fern Schwierigkeiten ergeben, als den zum Teil be⸗ bauten und zum Teil nur von der Ahorn Allee zu⸗ gänglichen Grundſtücken auf der größeren Länge der Straße Masken vorgelagert ſind, die eine Breite von etwa 2,85 m haben und innerhalb des bebauungs⸗ planmäßigen Vorgartenlandes liegen. Dieſe Tatſache iſt aus der geſchichtlichen Entwickelung der Straßen Weſtends zu erklären. Ihre Anlegung hat größten⸗ teils vor Aufſtellung eines Bebauungeplanes ſtattge⸗ funden. Es ergab ſich hieraus für die Ahorn Allee in dem bezeichneten Teile, daß das Projekt des die Straße anlegenden Unernehmers tatſächlich von dem Bebauungsplan abwich. Herausgeſtellt hat ſich die Tatſache erſt jetzt, nachdem die Neuweſtend A. G. für Grundſtücksverwertung den Weſtender Grundbeſitz, insbeſondere die an jenem Straßenteil belegenen Grundſtücke der Schäffer⸗Voit'ſchen Erben gekauft und neu vermeſſen hat. Die Ahorn Allee hat nach dem beſtehenden Bebauungsplan ſüdlich der Straßen 11 und 12 bis zum Platze B eine Breite von 18,9 m und nördlich der Straßen 11 und 12 nur eine Breite von 13,2 m zwiſchen den Straßenfluchtlinien, ſie iſt alſo zwiſchen der Platanen Allee und den Straßen 12 ſchmaler als auf der ſüdlich angrenzenden