98 belegenen Grundſtücks Band 19 Blatt 1073 des Grundbuchs von der Stadt Charlottenburg, in der Flächengröße von ca. 2624 qm — 185 Quadrat⸗ ruten, wovon ca. 2191 qm — 154,47 Quadratruten auf Bauland und ca. 433 qm — 30,53 Quadrat⸗ ruten auf Straßenland entfallen. Dieſes Grundſtück verkauft der Erſchienene zu 2 hiermit an die Stadtgemeinde Charlottenburg und zwar ſo wie es jetzt ſteht und liegt, mit allen darauf befindlichen Gebäuden und Baulichkeiten. § 2. Der Kaufpreis wird auf 165 000 ℳ, in Worten: „einhundertfünfundſechzigtauſend Mark“ feſtgeſetzt und wird wie folgt belegt: 2) auf dem Grundſtück haften in Abteilung III des Grundbuchs folgende Hypothekenforderungen Nr. 5: 55000 ℳ, in Worten fünfundfünfzig⸗ tauſend Mark zu 4½ %, — vier einhalb vom Hundert — verzinslich und zwar 27 500 Mark — ſiebenundzwanzigtauſend⸗ fünfhundert Mark — für den Kaufmann Fritz Wegener zu Charlottenburg und 27 500 Mark — ſiebenundzwanzigtauſend⸗ fünfhundert Mark — für den Buchdruckerei⸗ beſitzer Ernſt Broditz zu Chartottenburg. Nr. 6: 16 000 Mark, in Worten ſechszeyn⸗ tauſend Mark zu 5%, — fünf vom Hundert verzinslich für Frau Witwe Bertha Klebe geb. Uhlemann zu Charlotten⸗ burg. Dieſe Hypotheken im Geſamtbetrage von 71 000 ℳ in Worten: „einundſiebenzigtauſend Mark“ übernimmt die Stadtgemeinde in An⸗ rechnung auf das Kaufgeld mit einer Ver⸗ zinſung von vier vom Hundert vom Tage der Auflaſſung ab. Der Verkäufer verpflichtet ſich, die vier Prozent überſteigenden Zinſen aus eigenen Mitteln zu tragen und vierteljährlich nachher an die Stadthauptkaſſe in Charlottenburg zu zahlen. Der Verkäufer verpflichtet ſich zur Sicherung für die übernommene Zinsverpflichtung bis zum 1. Juli 1908 ein Sparkaſſenbuch im Betrage der von iym zu tragenden Zins⸗ verpflichtung bei der Auflaſſung der Stadt⸗ hauptkaſſe zu hinterlegen. Die Parteien ſind einig, daß die Zinsverpflichtung des Verkäufers mit dem 1. Juli 1908, an dem die Hypotheken gekündigt werden können, erliſcht. Der Reſt des Kaufgeldes mit 94 000 ℳ in Worten: vierundneunzigtauſend Mark wird an dem Tage, an welchem die Auflaſſung des Grundſtücks entſprechend den Bedingungen dieſes Vertrages erfolgt iſt, gegen eine bezügliche Beſcheinigung des Magiſtratsvertreters bei der Stadthauptkaſſe in Charlottenburg bar gezahlt. Sollte die Zahlung an dieſem Tage nicht mehr b) Charlottenburg, möglich ſein, ſo hat ſie an dem folgenden Werktage zu geſchehen. 3 Für die angegebene Flächengröße von 185 Quadratruten leiſtet der Verkäufer Gewähr. Das Grundſtück wird vor der Auflaſſung auf ſtädtiſche Koſten vermeſſen werden. Ergibt die Vermeſſung eine geringere Fläche als 185 Quadratruten, ſo wird der Kaufpreis gekürzt um 600 ℳ — ſechshundert Mark — für je 1 Quadratrute der geringeren Fläche. 1 § 4. Die Auflaſſung des verkauften Grundſtücks an die Stadtgemeinde hat innerhalb zwei Monaten nach erfolgter Benachrichtigung des Verkäufers von der Genehmigung dieſes Vertrages durch die Gemeinde⸗ behörden zu erfolgen und zwar außer den nach § 2 zu übernehmenden Hypotheken ſchulden⸗ und laſtenfrei. 5 Die Ubergabe des Grundſtücks gilt mit der Auflaſſung als erfolgt. Nutzungen und Laſten gehen mit dem Tage der Auflaſſung auf die Käuferin über. Sämtliche Gebäude und Baulichkeiten werden in dem Zuſtande übernommen, in dem ſie ſich zurzeit der Übergabe befinden. 8 6. Käuferin verpflichtet ſich, dem Verkäufer das Grundſtück ſamt allen Gebäuden und Baulichkeiten für einen Jahresmietszins von 6600 ℳ. — ſechs⸗ tauſend ſechshundert Mark — bis zum 1. Ok⸗ tober 1907 vorbehaltlich des Abſchluſſes eines beſonderen Vertrages zu vermieten. 7² Die Koſten und Stempel dieſes Vertrages ſowie die der Eigentumsübertragung des Grundſtücks auf die Stadtgemeinde trägt die Stadtgemeinde. Hinſichtlich des Straßenlandes wird gemäß § 4e des Stempelſteuergeſetzes vom 31. Juli 1895 Stempel⸗ freiheit in Anſpruch genommen, weil die Stadtgemeinde dafür das Enteignungsrecht beſitzt. Die Umſatzſteuer trägt die Stadtgemeinde. 8 Die Wirkſamkeit dieſes Vertrages iſt abhängig von der Genehmigung desſelben durch den Magiſtrat und die Stadtverordneten⸗Verſammlung zu Char⸗ lottenburg. Wird dieſe Genehmigung nicht bis zum 1. Dezember 1906 erteilt und dem Verlaufer ſchrift⸗ lich mitgeteilt, ſo kann keine der Parteien aus dieſem Vertrage irgend welche Rechte herleiten. Vorſtehende Verhandlung iſt den Erſchienenen in Gegenwart der unterfertigten Urkundsperſon vorge⸗ leſen, von denſelben genehmigt und wie folgt eigen⸗ händig unterſchrieben worden: Rudolf Hoffmann. Julius Niendorf. Dr. jur. Martin Landsberger, Magiſtrats⸗Aſſeſſor, Urkundsperſon der Stadtgemeinde Charlottenburg. den 26. Oktober 1906. Der Stadtverordneten⸗Vorſteher. Roſenberg. Druck von Adolf Gerg, Charlollenburg.