— 504 —— der Beſteuerung der Einkaufsvereine und Geſellſchaften mit beſchränkter Haftung, der Berechnung feſtſtehender und ſchwankender Einnahmen, der Abzüge vom Ein⸗ kommen der Unterhaltspflichtigen, der Rechtsmittel gegen die Steuerveranlagung, der Steuerermäßigung bei Einkommensverminderung, der Neuveranlagung bei beſonderen Einkommensvermehrungen uſw. Wir nehmen im übrigen zur Begründung unſerer Vorlage noch auf den beigefügten Antrag des Kämmerers vom 23. v. M. Bezug. Das Gehalt eines Bureauvorſtehers beträgt nach dem Normalbeſoldungsetat jährlich 3900 ℳ, für das Rechnungsjahr 1906 (1. 12. 06 bis 31. 3. 07) ſind 244 4. 3900 mithin erforderlich 12 8 1300 M. Charlottenburg, den 7. November 1906. Der Magiſtrat. Schuſtehrus. Matting. 1. 2565. Druckſache Nr. 431. Vorlage betr. Tieferlegung der Spandauer Chauſſee. Urſchriftlich mit Heft 59 an die Stadtverordneten⸗Verſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen: Dem mit der Aktiengeſellſchaft in Firma Spandauerbergbrauerei vormals C. Bechmann über die Tieferlegung der Spandauer Chauſſee hierunter abgedruckten Vertrag vom 30. Oktober d. I. gezeitigt. In dieſem Vertrage hat ſich die Brauerei mit dem ſtädtiſcherſeits aufgeſtellten Entwurf ein⸗ verſtanden erklärt und ſich nicht nur verpflichtet, entſchädigungslos zu dulden, daß die Stadtgemeinde oder Dritte die Tieferlegung der Spandauer Chauſſee nach Maßgabe des Entwurfs zur Ausführung bringen, ſondern ſie hat ſich verpflichtet, die infolge der Ver⸗ tiefung des Straßenniveaus erforderlichen Anderungen und Anlagen an den Gebäuden, Fundamenten, Ein⸗ gängen und Einfahrten. Umfaſſungsmauern und Zäunen und dergl. auf ihre eigenen Koſten zu be⸗ wirken. Gleichzeitig hat ſie der Stadtgemeinde das Recht belaſſen, an dem Emwurf Anderungen vorzu⸗ nehmen, insbeſondere was die ſtraßenmäßige Ein⸗ teilung der Chauſſee betrifft. Die weiteren, von der Brauerei übernommenen Verpflichtungen ſowie die Gegenleiſtungen der Stadtgemeinde ſind in dem unten abgedruckten Vertrage niedergelegt. Mit Rück⸗ ſicht darauf, daß mit dem Recht der Abänderung des Entwurfs die Zeitbeſtimmung über die Aus⸗ führung der Tieferlegung und Regulierung der Spandauer Chanſſee vertraglich der Stadtgemeinde vorbehalten iſt, beſteht kein Hinderungegrund dieſen für das Tieferlegungsprojekt wichtigſten Vertrag ſelbſtändig zu behandeln, obſchon wir hoffen dürfen, daß in Kürze mit den übrigen Intereſſenten wegen der Tieferlegung gleichfalls Verträge zuſtande kommen werden. Die von der Stadtgemeinde als Gegen⸗ leiſtung übernommene Pflicht zur Aufnahme einer abgeſchloſſenen Vertrage vom 13. Oktober d. I. — Nr. 802 des Urkundenverzeichniſſes — wird zugeſtimmt. Die Steigungsverhältniſſe der Spandauer Chauſſee am Spandauer Bock von der Gemarkungsgrenze bie etwa zu der im Bebauungsplan vorgeſehenen Straße 30 ſind zur Zeit ſehr ungünſtige. Sie ſind ungleichmäßig und ſchwanken zwiſchen einer Steigung von 1: 20 bis 1: 30. Dieſe Steigung iſt für hieſige Verhältniſſe eine ſtarke und dem lebhaften Verkehr zwiſchen Spandau und Charlottenburg (Berlin) ſehr nachteilig. Sie verhindern auch einen ſachgemäßen Anſchluß der im Bebauungsplan von Neu⸗Weſtend vorgeſehenen Seitenſtraßen der Span⸗ dauer Chauſſee. Ebenſo ſtehen ſie einer Verbindung der beſtehenden Straßenbahnen hindernd entgegen. Wir haben einen Entwurf für die Tieferlegung auf⸗ geſtellt, der die Steigung auf das Verhältnis von 1: 40 herabmindert. Mit dieſer Minderung der Höhen wird billigen Forderungen des Verkehrs genügt. Eine Reitere Herabminderung würde über⸗ dies auf ſehr große Schwierigkeiten ſtoßen, da bereits durch den in Ausſicht genommenen Tiefer⸗ legungsentwurf die zur Zeit zum größten Teil in fremder Gemarkung (Königl. Forſt Spandau) be⸗ legenen, bebauten Grundſtücke der Spandauerberg⸗ Brauerei ſehr weſentlich in Mitleidenſchaft gezogen werden. Wie die dem Vertrage beigefügten Zeich⸗ nungen ergeben, berrägt der Höhenunterſchied zwiſchen der jetzigen Chauſſee und der beabfichtigten Tiefer⸗ legung an dem Lagerkellergebäude, Kühlhaus und Wirtſchaftsgebäude bis zu 8 m. Hierdurch wird nicht nur die direkte Zugänglichkeit faſt ganz aufgehoben, ſondern es ſind erhebliche Umterfangungs⸗ arbeiten ſowie Stützmauern auszuführen. Wir ſind deshalb mit der Brauerei in Verbindung getreten, um ihr Einverſtändnis mit der Tieferlegung zu er⸗ reichen und die Stadtgemeinde gegen ſpätere Schadens⸗ erſatzanſprüche zu ſichern. Die in dieſem Sinne mit Straße in den Bebauungsplan für den Stadtteil nördlich der Spandauer Chauſſee iſt von der Zu⸗ ſtimmung der ſtaatlichen Behörden abhängig gemacht, alſo unbedenklich. Ebenſowenig beſtehen Bedenken gegen den Verzicht auf das Widerſpruchsrecht gegen den Bau eines Wohnhauſes auf dem im Charlotten⸗ burger Gebiet velegenen Teil des Grundſtücks der Spandauer Bergbrauerei. Das Widerſpruchsrecht iſt begründet, weil die Spandauer Chauſſee im Char⸗ lottenburger Teil nicht als anbaufähige Ortsſtraße zu erachten iſt. Die Notwendigkeit des Verzichis ergibt ſich aus der durch die Tieferlegung der Geſellſchaft auferlegten Beſchränkung in dem im Forſtbezirk Spandau belegenen Grundſtücksteile. Wir empfehlen den Vertrag zur Annahme. Mit unſerem Antrage befinden wir uns in Überein⸗ ſtimmung mit der Tiefbau⸗Deputation. Über die Ausführung der Tieferlegung und Regulierung der Chauſſee und die Feſtſetzung der Fluchtlinien werden wir der Verſammlung ſeinerzeit beſondere Vorlagen zugehen laſſen. Charlottenburg, den 5. November 1906. Der Magiſtrat. Bredtſchneider. Schuſtehrus. IN D. 2816. Dr. Ma ier. Nummer 802 des Urkundenverzeichniſſes der Stadt Charlottenburg. Verhandelt zu Charlottenburg, den 13. Oktober des Jahres eintauſendneunhundert und ſechs. Vor mir, dem unterzeichneten Stadtſynditus Dr. Adolf Maier aus Eyarlottenburg, welcher gemäß Artikel 12 § 2 Ausführungsgeſetzes zum Bürgerlichen Geſetzbuche vom 20. September 1899 dazu deſtimmt iſt, ſolche Verträge zwiſchen der Stadtgemeinde Charlottenburg und Dritten zu beurkunden, durch die der Brauerei geführten Verhandlungen haben den ſich der eine Teil zur Ubertragung des Eigentums