an einem in Preußen liegenden Grundſtücke ver⸗ pflichtet, erſchienen heute: 1. für die Stadtaemeinde Charlottenburg von Perjon bekannt und geſchäftsfähig der Magiſtrats⸗ ſekretär Ernſt Götze von hier unter Berufung auf die Vollmacht des Magiſtrats vom 17. März 1900. Derſelbe ſchickte voraus, daß er ſeine Erklärungen nur unter Vorbehalt der Geneh⸗ migung durch den Magiſtrat und die Stadt⸗ verordneten⸗Verſammlung abgebe. 2. für die Spandauerverg⸗ Brauerei C. Bechmann Aktiengeſellſchaft Berlin a) der Direktor Wilhelm Brähmer in Guts⸗ bezirk Könial. Forſt Spandau b) der Proluriſt Carl Schmidt in Charlotten⸗ burg, Handelsregiſterauszug vom 17. Januar 1906 des Königl. Amtegerichts I1 Berlin überreichend mit dem Verſprechen neuſten Regiſterauszug nachzubrinaen. Die Erſchienenen zu 2a und 2b ſind geſchäfts⸗ fähig und der Erſchienene zu 2a von Perſon be⸗ kannt und der Erſchienene zu 2b von Perſon zwar nicht bekannt, über ſeine Perſönlichleit verſchaffte ſich aber die unterfertigte Urkundperſon Gewißheit durch Anerkennung ſeitens des mitanweſenden perſönlich bekannten Direktors Alfred Schrobsdorff in Char⸗ lottenburg, wie dieſer durch ſeine Unterſchrift bezeugt Alfred Schrobsdorff. Die Erſchienenen ſchloſſen folgenden Vertrag: 1 vormals Die Stadtgemeinde Charlottenburg beabſichtigt, für die Nordſeite der Spandauer Chauſſee, ſoweit Charlottenburger Gemeindegebiet in Frage kommt, eine Fluchtlinie in einem parallelen Abſtande von 38 m von der bereits für die Südſeite der Spandauer Chauſſee beſtehenden Fluchtlinie feſtzuſetzen. Sie be⸗ abfichtigt ferner, die Spandauer Chauſſee zum Zwecke der Ermäßigung der zur Zeit vorhandenen ſteilen Steigung nach Maßgabe des von ihr aufgeſtellten Projekies tieferzulegen. Die Aktiengeſellſchaft in Firma Spandauerberg⸗Brauerei hat von dieſem Projekt Kenntnis genommen und zu dieſem Zwecke die zu dem Projekt gehörenden 2 Pläne Querprofile und Längenprofüle unter heutigem Datum unterſchriftlich vollzogen. Sie erkennt damit an, daß dieſes Projekt den zwiſchen ihr und der Stadtgemeinde Charlotten⸗ burg in den nachſtehenden Paragraphen aetroffenen Vereinbarungen zu Grunde liegen ſoll. Es ſoll je⸗ doch der Stadtgemeinde Charlottenburg das Recht verbleiben, Ander ungen an dem Projekt vorzunehmen, ohne daß hierdurch an den Abmachungen dieſes Ver⸗ trages im übrigen etwas geändert wird. Insbeſon⸗ dere iſt die Stadtgemeinde hinſichtlich der ſtraßen⸗ mäßigen Einteilung der Spandauer Chauſſee nicht an das Projekt gebunden. Es bleibt ihrem freien Er⸗ meſſen vielmehr eine andere ſtraßenmäßige Einteilung vorbehalten. § 2. Die Aktiengeſellſchaft in Firma Spandauerberg⸗ Brauerei, welche im folgenden als die Geſellſchaft be⸗ zeichnet wird, verpflichtet ſich der Stadtgemeinde Charlottenburg gegenüber. gegen die Feſtſetzung einer Fluchilinie für die Nordſeite der Spandauer Chauſſee in der in Ansſicht genommenen Weiſe im Flucht⸗ linienfeſtſetzungsverfahren keinen Einſpruch zu er⸗ heben. Auch gegen die beabſichtigte Verlängerung dieſer Fluchilinie über die weſtliche Gemarkungs⸗ §uuch⸗ hinaus verpflichtet ſich die Geſellichaft im Fluchtlinienfeſtſetzungsverfahren keinen Einſpruch zu erheben und zwar ohne Rückſicht darauf, ob die Feſt⸗ — 595 — ſetzung der Fluchtlinie von der Gemeinde Charlotten⸗ burg oder einer anderen Gemeinde betrieven wird. Die Zeitbeſtimmung über die Feſtſetzung der Flucht⸗ linie beſtimmt die Stadtgemeinde Charlottenburg. § 4. Die Geſellſchaft verpflichtet ſich zu dulden, daß die Stadtgemeinde oder Dritte, die Tieferlegung der Spandauer Chauſſee nach Maßgabe des Projekts zur Ausführung bringen, insbeſondere ſoweit hierdurch das ihr eigentümlich gehörige und das von ihr ge⸗ pachtete ſtädtiſche Grundſtück betroffen wird. § 4. Die Geſellſchaft übernimmt — ohne Rückficht auf einen etwaigen Eigentumswechſel hinfichtlich des ihr jetzt gehörigen Grundſtücks — der Stadtgemeinde Charlottenburg gegenüber aus Anlaß der geplanten Tieferlegung der Spandauer Chauſſee folgende Ver⸗ pflichtungen: 2) Sie verpflichtet ſich. das vor der beabſichtigten nördlichen Baufluchtlinie der Spandauer Chauſſee nebſt ihrer ideellen Verlängerung über die weſtliche Gemarkungsgrenze hinaus gelegene, noch im Grundſtücksverbande befindliche Straßen⸗ gelände ihres geſamten Grundſtückskomplexes, beſteyhend aus den Grundſtücken 2) Band 150 Blatt Nr. 5310 des Grundbuchs von der Stadt Charlottenburg b) Band 1 Blait Nr. 9 des Grundbuchs von der Gemarkung Spandaner Forſt, an die Stadtgemeinde Charlottenvurg unent⸗ geltlich, pfand⸗, laſten⸗ und koſtenfrei auf⸗ zulaſſen. Ausgenommen von der Übereignung iſt ein vor dem nicht in Charlottenburger Gemeiadegebiet gelegenen Grundſtücksteil befind⸗ licher Streifen, welcher begrenzt wird im Norden von der beabſichtigten nördlichen Baufluchtlinie der Spandauer Chauſſee und im Süden von einem Linienzug, welcher parallel mit der jetzigen Grundſtückeinfriedigung verläuft und 2 m von dieſer nach Norden zu enfernt liegt und auf Blatt 2 der beiliegenden Pläne mit den Buch⸗ ſtaben a b d a bezeichnet iſt. Die Auflaſſung hat nach Genehmigung dieſes Vertrages inner⸗ halb 4 Wochen nach Aufforderung durch den Magiſtrat zu erfolgen. Die Beſchaffung des zur Auflaſſung er⸗ forderlichen Kataſter⸗ und Planmaterials hat der Magiſtrat auf ſtädtiſche Koſten zu bewirken. Sie verpflichtet ſich für einen infolge der Tieferlegung der Spandauer Chauſſee not⸗ wendigen proviſoriſchen Zugangs⸗ und Zufahrts⸗ weg nach ihren Grundſtücken ſelbſt zu ſorgen. Sie wird zu dieſem Behufe den erforderlich werdenden proviſoriſchen Zufahrtsweg zur Brauerei auf ihrem eigenen Gelände und auf ihre Koſten herſtellen. Sie iſt an die in dem Projekt für die Tieferlegung der Spandauer Chauſſee vorgeſehene Richtung des Zufahrts⸗ weges nicht gebunden, vielmehr berechtigi, den Zufahrtsweg auch ſo anzulegen, daß er in die künftige Axe der im § 5a erwähnten Straße fällt. Die vorgeſehene Gabel iſt jedoch in der planmäßigen Lage beizubehalten. Die Stadt⸗ gemeinde wird der Geſellſchaft von dem Beginn der Tieferlegungsarbeiten ſechs Monate vorher Nachricht geben. Die Geſellſchaft hat dann bis zu dem ihr mitgeteilten Tage des Beginns der Tieferlegung den proviſoriſchen Zufahrisweg fertigzuſtellen. Von dem feſtgeſetzten Beginne der Tieferlegung ab verzichtet die Geſellſchaft b)