d) darauf, den weſtlich des geplanten proviſoriſchen Zufahrtsweges beleaenen Teil der Spandauer Chauſſee in dem Umfange der Tieferlegung als Zufahrtsſtraße zu ihren Grundſtücken zu Lenutzen. Sie verzichtet gegenüber der Stadtgemeinde Charlottenburg auf etwaige Anſprüche aus § 909 B. G. B. s und verpflichtet ſich, die infolge der Vertiefung des Straßenniveaus er⸗ forderlich werdenden Anderungen und Anlagen an den Gebäuden, Fundamenten, Einaängen und Einfahrten, Umfaſſungsmauern und Zäunen und deral. ihrer Grundſtücke auf eigene Koſten zu bewirken. Die Geſellſchaft bat mit der Ausführung dieſer Arbeiten an dem Tage zu beginnen, an welchem mit den Arbeiten zur Tieferlegung der Spandaner Chauſſee begonnen wird und die Arbeiten in vollem Umfange fertigzuſtellen, ſpäteſtens 3 Monate, nachdem die Tieferlegung der Spandauer Chauſſee beendet iſt. Sie darf Entſchädigungsanſprüche irgend welcher Art, die aus der Tieferlegung ſelbſt oder der ſie verurſachenden Arbeiten ihr entſtehen möchten, gegenüber der Stadtgemeinde oder gegenüber Dritten nicht geltend machen und zwar weder für vorübergehende, während, durch oder aus Anlaß der Bauausführungen eint etende Schädigungen, noch für dauernde Behinderungen, Schädigungen, Verluſte oder dergl. Ebenſo wenig hat die Geſellſchaft einen Erſtattungs⸗ anſpruch für die im Intereſſe der Tieferlegung von ihr zur Erhaltung ihres Grundſtücks und ihrer Bauwerke aemachten Aufwendungen. Die Stadtgemeinde ſagt dagegen der Geſellſchaft zu, die Bauausführungen tunlichſt ſo zu bewerk⸗ ſtelligen, daß der Verkehr von und zu den Gebänden und Grundſtücken nicht weſentlich geſtört wird. 5 Für die der Geſellſchaft vorſtehend auferlegten Verpflichtungen übernimmt die Stadtgemeinde der Geſellſchaft gegenüber folgende Gegenleiſtungen: a) Sie verpflichtet ſich, in dem Bebauungsplan eine 22 m breite Straße vorzuſehen, welche etwa parallel der öſtlichen Grenze der der Geſellſchaft gehörigen Grundſtücke verläuft und zwar derart, daß zwiſchen dieſer Grundſtücks⸗ grenze und der öſtlichen Fluchtlinie eine Tiefe von etwa 50 m verbleibt. Die Länge der Straße ſoll mindeſtens 200 m betragen. Die Stadtgemeinde iſt verpflichtet, die Aufnahme der genannten Straße in den Bebauungsplan bei den geſetzlich zur Mitwirkung berufenen Inſtanzen zu vertreten. Falls es der Stadt⸗ gemeinde nicht gelingt, die Aufnahme der Straße in den Bebauungsplan durchzuſetzen, iſt die Geſellſchaft nicht berechtigt, von dieſem Vertrage weder teilweiſe noch ganz zurückzu⸗ treten oder Entſchädigungsanſprüche der Stadt⸗ gemeinde oder Dritten gegenüber geltend zu machen oder die übernommenen Gegenleiſtungen zu verweigern bezw. die Anrechnung von Er⸗ ſparniſſen für die unmögliche Leiſtung zu ver⸗ langen. Die Feſtſetzung der Fluchtlinie erfolgt in Gemeinſchaft mit der Aufſtellung des Bebau⸗ unge planes für das nördlich der Spandauer Chauſſee belegene Charlottenburger Stadtgebiet. Die Zeit der Aufſtellung des Bebauungsplanes beſtimmt der Magiſtrat. Wenn aus der ſpäteren Anlage der geplanten Straße Anderungen in dem von der Geſellſchaft anzulegenden Zmahrte. 506 weg nötig werden ſollten, ſo hat dieſe Ande⸗ rungen die Geſellſchaft auf ihre Koſten zu be⸗ wirken, wie es auch ihre Sache iſt, für eine etwa künftig nötige Aufhebung des Zufahrts⸗ weges zu ſorgen. b) Sie verpflichtet ſich, gegen die Errichtung eines Pferdeſtalles mit höchſtens 3 Wohnungen für Angeſtellte auf demjenigen Teil des Grund⸗ ſtückes, welcher in der in dem Plan für das Tieferlegungs⸗Projekt eingezeichneten Gabel zwiſchen den beiden proviſoriſchen Zufahrts⸗ wegen liegt, einen Einſpruch nicht zu erheben, auch wenn der Entwurf noch vor der Regulie⸗ a) rung der Spandauer Chauſſee zur Ausführung gelangen ſollte 6. Für den Fall der Regulierung der Spandauer Chauſſee verpflichtet ſich die Geſellſchaft ferner — ohne Rückſicht auf einen etwa eintretenden Eigen⸗ tumswechſel der Stadtgemeinde gegenüber: zu den Koſten der Freilegung einſchließlich des Grunderwerbs, der Tieferlegung, Pflaſterung der Spandauer Chauſſee, ſowie der Herſtellung der Beleuchtungsanlagen und der vom Magiſtrat etwa erforderlich erachteten Baumpflanzungen in dem nach Beſtimmung des Magiſtrats tiefer⸗ zulegenden Teil ohne Rückſicht auf die Straßen⸗ breite nach Maßgabe der Straßenfrontlängen ihrer angrenzenden Grundſtücke, ſoweit dieſe jetzt auf Charlottenburger Gemeindegebiet be⸗ legen ſind, anteilig beizutragen. Den von dem Magiſtrat gleichzeitig zur Tieferlegung und Anlegung gebrachten Teil der Spandauer Chauſſee darf der Magiſtrat für die Abrechnung als ſelbſtändigen Straßenteil behandeln. Behufs Ermittelung der anteiligen Koſten wird der auf 1 lfd. m Grundſtücksſtraßenfront entfallende Beitrag in der Weiſe feſigeſtellt, daß die geſamten für den nach Beſtimmung des Magiſtrats tieferzulegenden Teil der Spandauer Chauſſee entſtandenen Koſten der Freilegung, Tieferlegung uſw durch die Geſamſtraßenfrontlängen aller an den tiefer⸗ zulegenden Teil der Spandauer Chauſſee an⸗ grenzenden Baugrundſtücke, ſoweit ihre Fronten zur Zeit des Vertragsabſchluſſes auf Charlotten⸗ burger Gemeindegebiet belegen ſind, geteilt werden Der ſich hiernach ergebende Einheits⸗ ſatz mit der auf Charlottenburger Gemeinde⸗ gebi t belegenen Straßenfront der Grundſtücke der Geſellſchaft multipliziert, ergeben den von der Geſellſchaft zu zahlenden Koſtenbeitrag. Eine An⸗ oder Einrechnung der von der Geſellſchaft aus Anlaß der Tieferlegung auf⸗ gewendeten Koſten findet nicht ſtatt. Nach Beendigung der Tieferlegungs⸗ und Regulierungsarbeiten wird eine Abrechnung aufgeſtellt und nach erfolgter Fertigſtellung der Geſellſchaft zur Kennmisnahme überſandt. Etwaige Einwendungen gegen die Abrechnung können nur binnen einer Friſt von 14 Tagen nach erfolgter Zuſendung der Abrechnung er⸗ hoben werden. Nach Ablauf dieſer Friſt können etwaige Ausſtellungen gegen die Abrechnung keine Berückſichtigung mehr finden. Die Abrechnung gilt dann als anerkannt. Hinſichtlich der von der Stadtgemeinde in Rechnung geſtellten Koſten hat die Geſellſchaft nur inſoweit ein Prüfungsrecht, als es ſich nicht um die Notwendigkeit der gemachten