Aus Anlaß des Neubaues der Charlottenburger Brücke wird der Erwerb derjenigen Flächen erforderlich, welche in dem dem unten abgedruckten Vertragsentwurfe nachgehefteten Plane rot gezeichnet ſind und einen Geſamtflächeninhalt von etwa 134 4 200 — 486 820 qm haben. Für dieſe Flächen iſt durch § 4 des mit dem Fiskus wegen des Neubaues der Char⸗ lottenburger Brücke abgeſchloſſenen Vertrages vom 8/18. November 1899 — Blatt 147/148 der Akten Fach 18 Nr. 11 — ein Kaufpreis von 1 ℳ? für das qm vereinbart worden. Die in dem Vertrags⸗ plane violett gezeichnete ſtädtiſche Fläche von 190 am fällt dagegen in den Landwehrkanal und iſt daher dem Königlich Preußiſchen Fiskus zu übereignen Entſprechend dem dem Fiskus zu zahlenden Kauf⸗ preiſe iſt der Kaufpreis für die ſtädtiſche Fläche auf 1 dℳ für das am bemeſſen. Die Stadtgemeinde hat alſo vorbehaltlich der genauen Größenfeſtſtellung der Flächen an den Königlich Preußiſchen Fiskus 820—190—630 ℳ herauszuzahlen. Dieſer Betrag iſt aus den für den Neubau der Charlottenburger Brücke zur Verfügung ſtehenden Mitteln zu beſtreiten. Wir folgen mit unſerem Antrage einem Be⸗ ſchluſſe der Tiefbaudeputation. Der Plan, aus welchem der Flächenaustauſch erſichtlich iſt, iſt dem Heft 312 Bd. 11 vorgeheftet. Da zum Austauſche der der Stadtgemeinde ge⸗ hörenden Fläche die Genehmigung des Bezirksaus⸗ ſchuſſes erforderlich iſt, erſuchen wir in dem Beſchluſſe zum Ausdruck zu bringen, mit welcher Mehrheit er zuſtande gekommen iſt. Charlottenburg, den 22. November 1906. Der Magiſtrat. Schuſtehrus. Dr. Maier. IX. D. 2324. 2 Entwurf. Zwiſchen dem Königlich Preußiſchen Fiskus, vertreten durch die Königliche A in Berlin un der Stadtgemeinde Charlottenburg, vertreten durch ihren Magiſtrat, wird unter Vorbehalt der Ge⸗ nehmigung durch den Herrn Miniſter der öffentlichen Arbeiten und durch den Bezirksausſchuß in Potsdam folgender Tauſchvertrag abgeſchlofſen. 8 4. Der Königlich Preußiſche Fiskus überläßt der Stadtgemeinde Charlottenburg zu Eigentum die zum Neubau der Charlottenburger Brücke über den Land⸗ wehrkanal im Zuge der Berliner Straße bereits verwendeten und noch notwendigen drei Kanalflächen, welche auf dem angehefteten Lageplan rot getönt und mit Nr. 1 bis I1II bezeichnet ſind und einen Flächeninhalt von bezw. ca. 134 am, 200 am und 486 qm, zuſammen ca. 820 qm haben. § 2. Die Stadtgemeinde Charlottenburg gibt dagegen diejenige auf dem Lageplane mit violetter Farbe getönte und ca. 190 qm enthaltende Fläche in Tauſch, welche von dem Straßenkörper der Berliner Straße zur Anlegung der erweiterten Brückenöffnung abgegraben worden und Waſſerfläche geworden iſt. § 3. Der Einheitspreis für 1 qm wird gemäß dem zwiſchen dem Königlichen Fiskus und der Stadt⸗ gemeinde am §./18. November 1899 abgeſchloſſenen 580 ———— Vertrage über den Nenbau der Brücke auf eine Mark feſtgeſetzt, und zwar auch für die von der Stadtgemeinde in Tauſch gegebene Landfläche. Die Stadtgemeinde hat dem Fiskus demnach für die mehr erhaltene Fläche von etwa 630 qm die hiernach zu berechnende Kaufſumme herauszuzahlen. § 4. Der Abrechnung werden die kataſteramtlich beſcheinigten Flächeninhalte zugrunde gelegt. Die kataſteramtliche Fortſchreibung und das Auflaſſungs⸗ material hat die Stadtgemeinde auf ihre Koſten zu beſchaffen. Die Auflaſſung findet nach erfolgter Zahlung des Kaufpreiſes an die Kaſſe der Königlichen Meiniſterial⸗, Militär⸗ und Baukommiſſion ſtatt und nachdem der Königliche Fiskus für die aufzulaſſenden Flächen ein Grundbuchblatt hat anlegen laſſen. Die Koſten der Auflaſſung, ſoweit ſie zu erheben ſind, trägt die Stadtgemeinde gleichfalls. § 5. Bezüglich der in Anſpruch zu nehmenden Stempelfreiheit wird bemerkt, daß die Bauflucht⸗ linien der Berliner Straße in Charlottenburg gemäß dem Fluchtliniengeſetze vom 2. Juli 1875 mittelſt Allerhöchſten Erlaſſes vom 9. März 1887 feſtgeſetzt worden ſind, demnach gemäß § 11 dieſes Geſetzes der Stadtgemeinde das Enteignungsrecht zuſteht. Druckſache Nr. 467. Vorlage betr. Ankauf einer Grundſtücks⸗ parzelle an der Schloßbrücke. Urſchriftlich mit den Akten Fach 25 Nr. 6 Band 1II und Fach 18 Nr. 4 Band II1 an die Stadtverordneten⸗Verſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen: a) Dem zwiſchen dem Königlichen Preußiſchen Fiskus und der Stadtgemeinde Charlottenburg unterm 18. September/20. November 1906 abgeſchloſſenen und abgedruckten Vertrage be⸗ treffend den Ankauf einer 172 qm großen Fläche an der Schloßbrücke hierſelbſt, wird zu⸗ geſtimmt. b) Der von der Stadtgemeinde zu zahlende Kauf⸗ preis von 860 ℳ iſt aus Ordinarium Kap. vIII Abſchnitt 8 Nr. 4b für 1906 zu zahlen. Durch den Neubau der Schloßbrücke und die erfolgte Feſtſetzung einer neuen Normaluferlinie unter⸗ halb und oberhalb der Schloßbrücke auf dem rechten Spreeufer ergab ſich für die Stadtgemeinde Char⸗ lottenburg die No“wendigkeit, den Austauſch und den Erwerb der in der Stadtverordnetenvorlage vom 22. Auguſt 1904 Druckſache 344 bezeichneten Flächen herbeizuführen, um das Straßenland, auf dem die Rampen zur Schloßbrücke ſich befinden, in unſeren Beſitz zu bringen und um die Straße 1 vI1 und den Tegeler Weg der neuen Normaluferlinie entſprechend ausbauen zu können. Bei Ausführung des Brückenbaues iſt auch die auf der Grundſteuergemarkungskarte von Charlotten⸗ burg Blatt 4 mit Nr. 3903/218 bezeichnete, auf dem Lageplan Blalt 110 der Alten Fach 25 Nr. 6 näher dargeſtellte ehemalige Spreefläche von 172 am Größe nach erfolgter Zuſchüttung für die Brücken⸗ anrampung mitbenutzt worden. Dieſe Parzelle war im Kataſter als „öffentlicher Weg“ bezeichnet, ohne im Grundbuch eingetragen zu ſein. 2 Es war daher denbchngt, die Stadtgemeinde Charlottenburg als Eigentümerin der Parzelle in das Grundbuch eintragen zu laſſen. Bei dieſer Gelegen⸗