— 82 Druckſache Nr. 469. Mitteilung betr. Nichtbeſtätigung der Wieder⸗ wahl eines Stadtverordneten zum Mitglied der Schuldepntation. Urſchriftlich mit Aklen Fach 2 Nr. 1 Band II an die Stadtverordneten⸗Verſammlung. Wir haben der Königlichen Regierung den Be⸗ ſchluß der Stadtverordneten⸗Verſammlung vom 17. Oktober d. Is., wonach der Stadwerordnete Dr. Penzig erneut zum Mitgliede der Schuldepu⸗ tation gewählt worden iſt, mitgeteilt und darauf den nachſtehend abgedruckten Beſcheid erhalten: Potsdam, den 9. November 1906. Königliche Regierung, Abteilung für Kirchen⸗ und Schulweſen. Tageb. Nr. I1 4097. 10. Die Beſtätigung der Wiederwahl des Stadtver⸗ ordneten Dr. Penzig zum Mitglied der Schuldepu⸗ tation daſelbſt leynen wir aus den Gründen, welche in dem Miniſterialerlaß vom 31. Auguſt 1906 — überſandt mit unſerer Verfügung vom 14. Septem⸗ ber d. Is. II 1711. 9 — angegeben ſind, ab. Da nach dem neuen Schulunterhaltungsgeſetz ſpäteſtens bis zum 1. April 1908 eine Neubildung der Schuldepntation ſtattzufinden haben wird, würden unſererſeits Bedenken nicht zu erheben ſein, wenn die Stelle einſtweilen unbeſetzt bleibt. Eventuell ſehen wir dem Vorſchlage eines anderweiten Nachfolgers für den Stadtverordneten Hildebrandt binnen 2 Mo⸗ naten entgegen. Lehmann. An den Magiſtrat in Charlottenburg. Wir ſtellen eine Entſchließung im Sinne des zweiten Abſatzes der Verfügung anheim. Charlottenburg, den 28. November 1906. Der Magiſtrat. Schuſtehrus. Matting. VII Ar 896. Druckſache Nr. 470. Vorlage betr. Bereitſtellung von Mitteln zur Zahlung von Witwengeld⸗ Urſchriftlich mit den Perſonalakten an die Stadtverordneten⸗Verſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen: Das der Witwe des Stadtbaurats Profeſſors Schmalz zuſtehende Witwengeld für die Zeit vom 1. Februar bis 31. März 1907 im Be⸗ trage von 373,40 ℳe iſt dem Dispoſitions⸗ fonds Ord. 1—14—1 für 1906 zu entnehmen. Der Stadtbaurat Schmalz iſt am 6. Oktober 1906 verſtorben und hat eine Witwe hinterlaſſen. Er hatte an ſeinem Todestage eine in Bezug au Hinterbliebenenverſorgung anrechnungsfähige Dienſt⸗ zeit von 23 Jahren 139 Tagen zurückgelegt. Das der Berechnung des Witwengeldes zu Grunde zu legende Ruhegehalt berechnet ſich nach § 2 des Orts⸗ ſtatuts vom 16./31. März 1900 betr. die Gewährung von Witwengeld uſw. und nach § 6 des Ortsſtatuts vom gleichen Tage betreffend die Gewährung von Ruhegehalt auf ſeines zuletzt bezogenen Gehaltes von 12000 ℳ — 5601 ℳ (auf Taler abgerundet). Das Witwengeld beträgt nach § 3 des erſterwähnten Ortsſtatuts 40% des berechneten Ruhegehaltes von 5601 ℳ — 2240,40 ℳ jährlich. Für die Zeit vom Ablauf des Gnadenviertel⸗ jahres (1. Februar 1907) bis 31. März 1907 ſind, wie beantragt, 373,40 ℳ erforderlich. Charlottenburg, den 28. November 1906. Der Magiſtrat. Schuſtehrus. Matting. I. 2924. Druckſache Nr. 471. Vorlage betr. Ergänzung der Beſtimmungen über Gewährung von Ruhegehalt an beſoldete Magiſtratsmitglieder. Urſchriftl ich mit den Akten Stelle 1 Fach 6 Nr. 1 betr. Beſtimmungen bei Penſionierung der Beamten an die Stadtverordneten⸗Verſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen: a) Diejenigen beſoldeten Magiſtratsmitglieder, welche infolge ihrer Berufung nach Charlotten⸗ burg aus einer ruhegehaltsberechtigten Stellung im Dienſte des Reiches, des Staates oder kommunaler Körperſchaften ausgeſchieden ſind, erhalten bei ihrer Verſetzung in den Ruheſtand, ſoweit ſie nicht bereits als Mitglieder des Ma⸗ giſtrats zu Charlottenburg ein gleich hohes oder höheres Ruhegehalt erdient haben, Ruhe⸗ gehalt in Höhe des in ihrer früheren Stellung bereits erdient geweſenen, infolge ihrer Be⸗ rufung aufgegebenen Ruhegehaltsanſpruches. Sofern beſoldete Magiſtratsmitglieder bei ihrer Berufung Ruhegehaltsanſprüche der vorbezeich⸗ neten Art noch nicht erworben hatten oder ſich überhaupt nicht in einer ruhegehaltsberechtigten Stellung befanden, ſoll in Zukunft alsbald nach deren Eintritt die Höhe des während der erſten 6 Jahre ihrer Dienſtzeit im Falle ihrer Verſetzung in den Ruheſtand ihnen zu ge⸗ währenden Ruhegehalts durch Gemeindebeſchluß feſtgeſetzt werden. c) Das Ortsſtatut betr. die Gewährung von Ruhe⸗ gehalt vom 16./31. März 1900 iſt zu Ar⸗ tikel Ia demgemäß zu ergänzen. Unſere vorſtehenden Anträge, welche beſtimmt ſind eine ſchon ſeit längerer Zeit empfundene Lücke unſeres Ortsſtatuts betr. die Gewährung von Ruhe⸗ gehalt vom 16./31. März 1900 auszufüllen, ſind jetzt durch den traurigen Fall des vorzeitigen Todes des Stadtbaurats Profeſſor Schmalz zur Entſchei⸗ dung gebracht worden. Die bisher von uns geübte Zurückhaltung lag zwar einerſeits auch in nahe⸗ liegenden perſönlichen Rückſichten begründet, anderer⸗ ſeits aber wurde das Bedürfnis der beantragten Er⸗ gänzung auch ſolange weniger ſchwer empfunden, als nicht ein eklatantes Beiſpiel ſeine ganze Bedeu⸗ tung aufdeckte. Herr Profeſſor Schmalz hatte bei ſeinem Eintritt in den hieſigen Dienſt eine penſions⸗ b) f berechtigte Dienſtzeit von 22 Jahren hinter ſich, gab alſo einen Ruhegehaltsanſpruch von , ſeines bis zu ſeinem Eintritt in den Charlottenburger Dienſt bezogenen ſtaatlichen Gehaltes auf. Hätte ſeine Krankreit zwar nicht zum Tode wohl aber zu ſeiner Dienſtunfähigkeit geführt, ſo wäre er in Ermangelung jeglichen Erſatzes für den aufgegebenen Ruhegehglts⸗ anſpruch in eine ſehr mißliche Lage geraten. Ahn⸗ liche Fälle können ſich auch in Zukunft wiederholen. Die Annahme, welche die allgemeine Feſtſetzung einer Karenzzeit bei den ſtädtiſchen Beamten gemäß Art. 11 § 1 des Ortsſtatuts vom 16./31. März 1900 rechtfertigt, daß nämlich die Beamten in verhältnis⸗