mäßig jungen Jahren in den hieſigen Dienſt eintreten werden, wird nur ausnahmsweiſe bei der Berufung von Magiſtratsmitgliedern zutreffen. Auch Beamten gegenüber iſt übrigens bei erheblichen Abweichungen von der Regel eine entſprechende Ausnahme von der vorerwähnten Beſtimmung zugelaſſen worden. (Vergl. Branddirektor Bahrdt. Vorl. vom 10. Mai 1904 1. 483 Druckſache 255). Wir erachten unter Übernahme des in der Stadt Berlin geübten Verfahrens in denjenigen Fällen, in denen das betreffende Magiſtratsmitglied bei ſeinem Ubertritt in unſere Verwaltung einen bereits erdienten Ruhegehaltsanſpruch aufgibt, die Erhaltung dieſes Anſpruches zu ſeinen Gunſten ſolange, bis er tat⸗ ſächlich im ſtädtiſchen Dienſt einen gleich hohen oder höheren Anſpruch erdient hat, für angemeſſen aber auch für ausreichend. Nicht weniger wird es in denjenigen Fällen, in denen ein Ruhegehaltsanſpruch nicht aufgegeben wird, z. B. deshalb weil der Übertritt aus einer überhaupt nicht ruhegehaltsberechtigten Stellung (als Rechtsanwalt, Arzt, Gelehrter, Privatbeamter oder dergl.) oder aus einem Amte erfolgt, welches zwar an ſich eine Anwartſchaft auf Ruhegehalt bietet, ohne daß jedoch ein Ruhegehaltsanſpruch bisher entſtanden iſt, — ein Fall, der z. B. bei mehrfachem Wechſel in verſchiedenen kommunalen Stellungen ſich vielfach ereignet, — gerechtfertigt erſcheinen, die Frage einer Sicherſtellung der erörterten Art alsbald nach dem Eintritt in den hieſigen Dienſt zu prüfen. Für die Entſcheidung über die Zubilligung eines ſofortigen Ruhegehaltsanſpruches und event. über deſſen Höhe können allerdings nur die Verhältniſſe des Einzel⸗ falles maßgebend ſein, die meiſt ſo verſchieden ſein werden, daß ſich allgemeine Grundſätze dafür nicht aufſtellen laſſen. Auch dieſes Verfahren iſt in gleicher Weiſe in Berlin eingeführt. Es bleibt ſchließlich noch zu erörtern, ob und wie etwa die von uns geſtellten Anträge zutreffenden Falles auf die Hinterbliebenenverſorgung einwirken und ob in dieſer Hinſicht etwa noch beſondere Maß⸗ nahmen erforderlich erſcheinen. Es iſt von vornherein erſichtlich, daß die unveränderte Zugrundelegung des gemäß a und b gewährleiſteten Ruhegehaltes — was übrigens nicht ohne weiteres ſelbſtverſtändlich ſein würde — für die Berechnung des etwaigen Witwen⸗ und Waiſengeldes bei den an ſich ſchon oft unzu⸗ länglichen Normen hierfür keine ausreichende Ver⸗ ſorgung ergeben würde. Wie im vorliegenden Falle aber das deim Eintritt firierte Ruhegehalt während der erſten 6 Dienſtjahre unverändert bleibt, ſo wächſt bekanntlich auch der nach 6 Jahren ſtädtiſchen Dienſtes erdiente Ruhegehaltsanſpruch während der nächſten 6 Jahre ebenfalls nicht weiter bis zur Vollendung des 12 ten Dienſtjahres. Zur Abwendung der hieraus ſonderlich für die Hinterbliebenenver⸗ ſorgung entſpringenden Mißſtände enthält das Berliner Ortsſtatut die folgende Beſtimmung: „Auch die Hinterbliebenen derjenigen beſoldeten Magiſtratsmitglieder welche nach den Beſtimmungen der Geſetze einen Penſions⸗ anſpruch z. 3. ihres Todes noch nicht erdient tten, erhalten, ſofern im übrigen die geſetz⸗ lichen Vorausſetzungen des Anſpruches gegeben ind, Witwen⸗ und Waiſengeld (sc. nach den für die Hinterbliebenen der unmittelbaren Staatsbeamten geltenden Grundſatzen, ſowie den §§ 15 und 24 des 4 vom 30. Juli 1899). Falls beſoldete agiſtratsmitglieder nach —3 8 vollendetem 7 ten oder vor vollendetem 12 ten Dienſtjahre ſterben, tritt ferner eine verhältnis⸗ mäßige Erhöhung der Verſorgung ein. Die 533 ——— Berechnung erfolgt in dieſen Fällen bei den beſoldeten Magiſtratsmitgliedern in der Weiſe, daß angenommen wird, daß dem Verſtorbenen nach 11 jähriger Dienſtzeit % 26 28 2 13 % desGehaltes , 8 77 2½%, als Penſion 2 1 1%6.o ſ zugeſtanden , 7 4 1 % 60 habe , 6 , 7, 1% 60 10 , 5 72 , 60 Der Mindeſtbetrag der hiernach berechneten Witwen⸗ und Waiſengelder beträgt für ſämt⸗ liche Hinterbliebenen eines Beamten zuſammen⸗ gerechnet 300 ℳ. Dieſer Mindeſtbetrag wird auch dann ge⸗ zahlt, wenn der Beamte vor Vollendung des fünften Dienſtjahres geſtorben iſt“. Ahnliche Vergünſtigungen während der 10jährigen Karenzzeit uſw. ſind auch für die Gemeindebeamten getroffen. An Stelle dieſer Sonderbeſtimmungen treten in Charlottenburg die allgemeinen Vorſchriften in § 2 des Ortsſtatuts vom 16./31. März 1900, denen zu⸗ folge für die Zwecke der Berechnung des Witwen⸗ und Waiſengeldes in allen Fällen das Ruhegehalt des Verſtorbenen auf der Grundlage der Vorſchriften in Art. I1I1 der Ruhegehaltsordnung in der Weiſe ermittelt wird, daß von jeglicher Karenzzeit Abſtand genommen und überhaupt nur eine 10jährige ruhe⸗ gehaltsberechtigte Geſamtdienſtzeit verlangt wird. Für die Hinterbliebenen der Magiſtratsmitglieder tritt ſelbſtverſtändlich das nach 6jähriger Dienſtzeit erdiente Ruhegehalt ein, wenn eine nach den allgemeinen Grundſätzen amrechnungsfähige 10 jährige Geſamt⸗ dienſtzeit noch nicht vollendet iſt oder ſich bei Zu⸗ grundelegung der beſonderen Ruhegehaltsvorſchriften für die beſoldeten Magiſtratsmitglieder günſtigere Bedingungen ergeben. Bei einer ſorgfältigen Vergleichung der beider⸗ ſeitigen Vorſchriften zeigt ſich — im vorliegen Falle unter Beſchränkung auf die Verhältniſſe der beſoldeten Magiſtratsmitglieder —, daß die Wirkungen des Charlottenburger Statuts mit wenigen Ausnahmen dann günſtiger ſind, wenn der Verſtorbene mit einer wenigſtens 10jährigen anrechnungsfähigen Dienſt⸗ zeit hier eingetreten iſt. Dieſe Vorausſetzung trifft tatſächlich bis auf zwei Ausnahmen, in denen es ſic um eine nur 4 bezw. gjährige anrechnungsfähige Dienſtzeit handelt, auf die z. 3. vorhandenen be⸗ ſoldeten Magiſtratsmitglieder zu. Zur Beleuchtung des Geſagten genügt ein Beiſpiel, welches die Wirkungen der beiderſeitigen Ordnungen für die Hinterbliebenen eines beſoldeten Magiſtratsmitgliedes darſtellen ſoll, welches mit einer 10 jährigen anrechnungsfähigen Dienſtzeit eingetreten iſt. Für die Berechnung der Witwen⸗ und Waiſengelder wird das Ruhegehalt des Verſtorbenen ermittelt — in Char⸗ 2. AI.2. wigen lottenburg 5. in Icr 5 0 0 auf 2 2 1. Dienſtjahres 1%½0 2 4 188 2. 16%6% K. 2%% E. 3. „ 1%0 5 1/% 88. 4 10%/ 2— 1, 2 2 „, 00 —. 60 2 2 5 19 / 15 7 * „, 60 5 60 0 0% 2 % 1822 77 60 — 60 1 —5 7. 21/ 2. 1/ — — „, 22½ — 1%%0 2 2 8. „ 2% 2 1½ 3. 8 9. 7 60 E 14 60 SS 10. 1 2 %0 . /%40 E 2. 11 20% 3 % 385 , 60 8 60 3 26,/ 26 2 12. 60 2⁰ % ] 5 3