—— 534 — Danach gibt nur während des 11ten und 12 ten Dienſtjahres die Berliner Ordnung einen kleinen Vorſprung, während der erſten 10 Dienſtjahre da⸗ gegen ſind die hieſigen Beſtimmungen günſtiger. Mit jedem weiteren Jahre, um welches die anrechnungs⸗ fähige Dienſtzeit zunimmt, ſchwinden die geringen Nachteile und heben ſich die Vorteile unſerer Ordnung: bleiben doch nach dem 5ten Dienſtjahre die Berliner Ruhegehaltsbezüge, da ſie nur auf die Berliner Dienſt⸗ zeit Rückſicht nehmen, ſtändig unverändert, während in Charlottenburg mit jedem weiteren anrechnungs⸗ fähigen Dienſtjahr hinzukommt, ſodaß bei 12 anrechnungsfähigen Jahren bereits die oben zugunſten der Berliner Ordnung feſtgeſtellte Differenz beſeitigt iſt. Sofern allerdings bei dem Eintritt in den Magiſtrat von Charlottenburg nicht bereits eine 10⸗ jährige anrechnungsfähige Dienſtzeit vorliegt, ſind die Vorzüge der Berliner Ordnung nicht zu ver⸗ kennen. Bis zu einem Einwurf von wenigſtens 5 an⸗ rech nungsfähigen Dienſtjahren — alſo vor dem Eintritt in den Magiſtrat — beſteht überhaupt keine Möglichkeit, jenen Vorſprung auszugleichen. Bei 5 anrechnungsfähigen Dienſtjahren wird aber be⸗ reits wieder ein Vorſprung erzielt, inſofern nach Vollendung des 5 ten und 6ten Dienſtjahres als Magiſtratsmitglied das Ruhegehalt für die Hinter⸗ bliebenenverſorgung ſich auf ¾ und %, gegen %o und ¾ in Berlin berechnet; nach 7 Jahren ihrer Magiſtratsmitgliedſchaft erreichen aber dann die Magiſtratsmitglieder in Berlin wieder Vorteile, die ſich mit jedem weiteren Jahre ihrer Magiſtrats⸗ mitgliedſchaft ſteigern, bis nach 11 derartigen Jahren das Ruhegehalt ſich in Charlottenburg auf 2½¼, in Berlin auf % des entſprechenden Gehaltes be⸗ rechnet. Mit jedem weiteren Jahre anrechnungs⸗ fähiger Dienſtzeit gleichen ſich aber auch dieſe Verhältniſſe immer mehr aus. So hat z. B. bei 7 anrechnungsfähigen Dienſtjahren ein Charlottenburger Magiſtratsmitglied bereits nach 3 weiteren Dienſt⸗ jahren als Magiſtratsmitglied für ſeine Himterbliebenen einen ſolchen fingierten Ruhegehaltsanſpruch von 1% erdient, der nach 2 weiteren, d. h. nach 5 Dienſtjahren als Magiſtratsmitglied auf ¾, ge⸗ ſtiegen iſt, während jetzt erſt Berlin — abgeſehen von dem ein für alle Male gewährleiſteten Mindeſtbetrag von 300 M. — mit %%s einſetzt. Bei einer Magiſtratsmitgliedſchaft von 8 Jahren gewinnt dann allerdings Berlin wieder den Vorſprung mit ½, gegen , der ſich nach 11 Jahren auf %, gegen ½ ſteigert. Es erübrigt eine weitere Aus⸗ führung. Es iſt erſichtlich, daß die Verſchiebung zu Gunſten der Charlottenburger Beſtimmungen ſich naturgemäß mit jedem weiteren anrechnungsfähigen Dienſtjahre vollziehen muß, da die Berliner Ordnung mit anrechnungsfähigen Dienſtjahren bei der Ruhe⸗ gehalts⸗ und Hinterbliebenen⸗Verſorgung der Magiſtratsmitglieder überhaupt nicht rechnet. In dieſer Erwägung und zumal nach der oben wieder⸗ gegebenen Darſtellung der tatſächlichen Verhältniſſe, die auch der allgemeinen Regel entſprechen dürfte, daß nämlich ſiets eine größere Zahl anrechnungs⸗ fähiger Dienſtjahre vorhanden ſein wird, welche nach unſeren Beſtimmungen der Hinterbliebenen⸗Verſorgung zu Gute kommt, halten wir es nicht für erforderlich, die in dieſer Hinſicht hier beſtehenden Beſtimmungen zu ändern oder zu ergänzen. Charlottenburg, den 27. November 1906, Der Magiſtrat. Schu ſtehrus. Matting. I. 1055 Druckſache Nr. 472. Vorlage betr. Gewährung von Teuerungs⸗ zulagen an ſtädtiſche Beamte, Lehrer, An⸗ geſtellte und Arbeiter. Urſchriftlich an die Stadtverordneten⸗Verſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen: 1. Für die Zeit vom 1. Oktober d. I. bis zum 30. Juni 1907 werden den ſtädtiſchen Beam⸗ ten, Angeſtellten und Lehrkräften mil geringerer Beſoldung ſowie den ſtändigen Arbeitern Teuerungszulagen in Form von Zuſchlägen zu den jedesmaligen Gehalts⸗ oder Lohnbezügen gewährt und zwar a) bei einem Jahresdienſteinkommen bis zu 2000 ℳ in Höhe von 5 %, b) bei einem Jahresdienſteinkommen bis zu 2500 ℳ in Höhe von 4%, c) bei einem Jahresdienſteinkommen bis zu 3000 ℳ in Höhe von 3%, d) bei einem Jahreseinkommen bis zu 4000 ℳ — ſofern die Familie aus wenigſtens 5 un⸗ terhalisberechtigten Perſonen beſteht oder wenigſtens 3 Kinder in einem Lebensalter von weniger als 14 Jahren vorhanden ſind — in Höhe von 3 %. 2. Nach denſelben Grundſätzen werden Teuerungs⸗ zulagen auch an die ſtädtiſchen Ruhegehaits⸗ (Lohn⸗)empfänger, ſowie an die Hinterbliebenen ſtädtiſcher Beamten, Angeſtellten, Lehrer und Arbeiter gewährt und zwar auch dann, wenn die Bezüge an Ruhegehalt (Lohn), Witwen⸗ oder Waiſengeld oder entſprechenden Renten und dergl. ganz oder teilweiſe aus anderen Kaſſen fließen. Mehrfache derartige Bezüge ſind zuſammenzurechnen. 3. Für die gemäß Nr. 1 und 2 im Verwaltungs⸗ jahr 1906 zu leiſtenden Zahlungen werden 100000 ℳ aus dem Dispoſitionsfonds bewilligt. Da die Teuerungsverhältniſſe des vorigen Winters — teilweiſe ſogar in erhöhtem Maße — ſich in dieſem Winter wiederholen und in der Erkenntnis, daß dadurch die durch jene erzeugten Mißſtände jetzt verſtärkt erſcheinen, haben wir uns trotz Aufrecht⸗ erhaltung weſentlicher Geſichtspunkte unſerer damals geltend gemachten Bedenken veranlaßt geſehen, nun⸗ mehr durch unſeren Antrag dem Beſchluſſe der Ver⸗ ſammlung vom 17. Oktober d. I. zu entſprechen. Angeſichts der wiederholt erörterten Unmöglich⸗ keit einer Individualiſierung — auch die Varſchlige zu 1d bilden nur einen ſehr unvollkommenen Verſuch in dieſer Hinſicht — haben wir die Form eines all⸗ gemeinen prozentualen Zuſchlages zum Gehalt oder Lohn und den anderen entſprechenden Bezügen ge⸗ wählt; die vorgeſchlagene Form der Zahlung mit dem Gehalt uſw. bewirkt die Verteilung auch der Teuerungszulage unter Berückfichtigung der dadurch bedingten Wirtſchaftsperioden und ſichert ſo wenigſtens in gewiſſer Hinſicht das Ziel der Entlaſtung des laufenden Wirtſchaftsetats. Was die Dauer der Teuerungszulage anbetrifft, ſo erachten wir es für angemeſſen, von vornherein den Termin feſtzulegen, zu welchem wir eine erneute Prüfung für geboten erachten. Der allgemeine Vor⸗ behalt eines Widerrufes birgt u. E. eine Ungewißheit naß ſich, zu einer 2, 18 4e igen und vorſichtigen miſchaſtefihrung ſu n kann, falls ſich die betreffenden Empfänger dadur verleiten laſſen, das Moment der vorübergehenden Maßregel zu verkennen und ſich von vornherein auf