Schultheiß⸗Brauerei Aktien⸗Geſellſchaft von der Genehmigung des Kaufvertrages durch die Gemeindebehörden zu erfolgen, und zwar außer den nach § 2 zu übernehmenden Hypotheken ſchulden⸗ und laſtenfrei. Nutzungen und Laſten gehen mit dem Tage der Auflaſſung auf die Käuferin über. Die Übergabe des Grundſtücks gilt mit der Auflaſſung als erfolgt. Die Baulichkeiten werden in dem Zuſtande, in dem ſie ſich 3. 3. der Auflaſſung befinden, von der Stadtgemeinde übernommen. Das Grundſtück iſt miete⸗ und rechtefrei zu übergeben. Den Stempel des Kaufvertrages trägt die Ver⸗ käuferin; die Koſten der Eigentumsübertragung übernimmt die Stadtgemeinde. Für das zum Grundſtück gehörige Straßenland wird gemäß § 4 des Stempelſteuergeſetzes vom 31. Juli 1895 Stempelbefreiung in Anſpruch genommen, uun die Stadtgemeinde dafür das Enteignungsrecht ſitzt. Die Umſatzſteuer trägt die Stadtgemeinde. 2 Die Wirkſamkeit dieſes Vertrages iſt abhängig von der Genehmigung desſelben durch den Magiſtrat —— 540 —— und die Stadtverordneten⸗Verſammlung zu Char⸗ lottenburg. 2 Wird dieſe Genehmigung nicht bis zum 1. Januar 1907 erteilt und dem Vorſtande der Schult⸗ heiß⸗Brauerei⸗Aktien⸗Geſellſchaft ſchriftlich mitgeteilt, ſo kann keine der Parteien aus dieſem Vertrage irgend welche Rechte herleiten. Vorſtehende Verhandlung iſt den Erſchienenen in Gegenwart der unterfertigten Urkundsperſon vor⸗ geleſen, von denſelben genehmigt und wie folgt eigen⸗ händig unterſchrieben worden. Schultheiß⸗Brauerei⸗Aktien⸗Geſellſchaft Merten. Gerdum. Emil Merten. Emil Gerdum. Rudolf Hoffmann, Hans Seydel, Magiſtratsaſſeſſor, Urkundsperſon der Stadtgemeinde Charlottenburg. Charlottenb urg, den 30. November 1906. Der Stadtverordneten⸗Vorſteher. Roſenberg. Druck von Adolf Gertz, Charlottenburg.