— 547 — Übertrag 1419,60 ℳ aufrecht erhalten worden. Auf den vor⸗ ſtehenden Betrag kommt daher das aus der vorgenannten Kaſſe zu zahlende Witwengend mit 250,— „ in Anrechnung, ſodaß aus ſtädtiſchen Mitteln noch jähruch.. 1169,60 ℳ rund 1170 ℳ zu zahlen bleiben. Das Gnadenquartal läuft mit dem 31. De⸗ zember 1906 ab. Für das Rechnungsjahr 1906 ſind daher für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 1907 aus ſtädtiſchen Mitteln 292,50 ℳ erforderlich. Wir folgen mit unſerm Antrage einem Beſchluſſe der Schuldeputation. Charlotten burg, den 13. Dezember 1906. Der Magiſtrat. Schuſtehrus. Neufert. VvII B2 1210. Druckſache Nr. 479. Mitteilung betr. Erhebungen über den Be⸗ darf an Werkſtätten. Mit Handakten urſchriftlich an die Stadtverordneten⸗Verſammlung um von dem Ergebnis der Erhebungen Kennt⸗ nis zu nehmen. Die von dem Antragſteller Herrn Stadtverord⸗ neten Gredy in ſeinen Ausführungen vom 27. De⸗ zember 1905 näher bezeichneten 4 Punkie ſind in dem bautechniſchen Gutachten vom 5. Februar 1906 beantwortet worden. Die Hochbauverwaltung kommt zu dem Schluß, daß 1. beſondere bauliche Einrichtungen für kleinere Werkſtatträume nur ausnahmsweiſe für einzelne Handwerker erforderlich ſind, 2. ein größeres Bedürfnis an kleineren Werk⸗ ſtätten in den beſſeren Wohngegenden nicht vor⸗ liegt und 3. daß eine allgemeine Not an Werkſtatträumen 3. Zt. nicht anerkannt werden kann. Auch über dieſe Punkte haben wir ſowohl den Innungs⸗Ausſchuß der vereinigten Handwerker⸗In⸗ nungen, als auch den Grundbefitzer⸗Verein von 1895 gehört und ſind zu der Überzeugung gelangt, daß hiernach eine Veranlaſſung und eine Möglichkeit zu ſtädtiſchen Maßnahmen nicht gegeben erſcheint. Eine Überſicht der aus dem Material der Volks⸗ zählung vom 1. Dezember 1905 ermittelten Fabriken und Werlſtätten befindet ſich Bl. 18 des Heftes. Bemerkt wird jedoch, daß die Volkszählung keine genügenden Unterlagen bietet, die genaue Zahl der vorhandenen Werkſtätten bezw. Betriebe zu ermitteln. Eine ſolche Feſtſtellung wird erſt durch die im nächſten Jahre ſtattfindende Berufs⸗ und Gewerbezählung möglich ſein. Charlottenburg, den 13. Dezember 1906. Der Magiſtrat. Schuſtehrus. Matting. IV 210 Druckſache Nr. 480. Vorlage betr. Grundſätze über Vergebung 2 der Rathausfeſtſäle. 1 die Stadtverordneten⸗Verſammlung 0 ier. Am 27. September 1905 hat die Stadtverordneten⸗ Verſammlung beſchloſſen: Der Magiſtrat wird erſucht, Grundſätze auf⸗ zuſtellen und der Verſammlung vorzulegen, nach denen die Vergebung der Feſtſäle er⸗ folgen ſoll. Wir beantragen, den nachſtehenden von uns aufgeſtellten Grundſätzen zuzuſtimmen und zwei Mit⸗ glieder für den Ausſchuß zu wählen. Charlottenburg, den 13. Dezember 1906. Der Magiſtrat. Schuſtehrus. Matting. 1. 1328. Grundſätze, nach welchen die Vergebung der Rathans⸗ Feſtſäle erfolgen ſoll. Es ſind vorhanden: 1 Feſtſaal links mit Vorraum, 1 Feſtſaal Mitte, 1 Feſtſaal rechts. A. ÜIber die Benutzung der Feſtſäle für Zwecke der ſtädtiſchen Verwaltung und Repräſentation entſcheidet der Magiſtratsdirigent. Er darf die Feſtſäle auch zu Zwecken der von ihm ſelbſt ausgeübten Repräſentation benutzen. B. Die Entſcheidung über die Vergebung und Benutzung der Feſtſäle zu anderen Zwecken erfolgt durch einen Ausſchuß, der aus dem Magiſtratsdirigenten und einem zweiten Magiſtratsmitgliede und zwei Stadtverordneten beſteht. Der Ausſchuß wird ermächtigt, in zweifelloſen Fällen die Entſcheidung ſeinem Vorſitzenden zu überlaſſen. Für die Vergebung gelten folgende Grundſätze: 1. Die Benutzung der Säle iſt allen religiöſen und politiſchen Vereinen und Verſammlungen, ſowie Vereinen, welche rein geſellige Zwecke verfolgen, oder deren Zweck auf einen wirt⸗ ſchaftlichen Geſchäftsbetrieb gerichtet iſt, nicht zu geſtatten. 2. Die Genehmigung zur Benutzung der Säle erfolgt unter dem Vorbehalt des jeder⸗ zeitigen Widerrufs. 3. Die Räume werden unentgeltlich über⸗ laſſen; auch die Koſten für Beheizung, Beleuchtung und Reinigung trägt die Stadtgemeinde. 4. Für Veranſtaltungen in den Sälen darf in der Regel Eintrittsgeld nicht erhoben werden. Ausnahmen ſind nach dem Er⸗ meſſen des Ausſchuſſes nur inſoweit zu⸗ läſſig, als (z3. B. bei gemeinnützigen Ver⸗ anſtaltungen) durch das Eintrittsgeld die Selbſtkoſten der Veranſtalter gedeckt werden oder die Uberſchüſſe gemeinnützigen Zwecken dienen ſollen. 5. Für Unterbringung der Garderobe haben die Veranſtalter ſelbſt Sorge zu tragen; die Garderobenräume werden ihnen unent⸗ geltlich überlaſſen. Auf Wunſch werden geeignete Garderobenfrauen durch den Haus⸗ inſpektor nachgewieſen. Das Rauchen in den Feſtſälen iſt verboten. Die 4½ 4. eines Buffets durch den Ratskellerwirt kann auf Wunſch des Ver⸗ anſtalters durch den Ausſchuß in geeigneten Fällen zugelaſſen werden. 8. Bei Benutzung der Feſtſäle zu Verſamm⸗ lungen, Vorträgen, Aufführungen oder ähn⸗ lichen Veranſtaltungen dürfen für jeden der —1 02 .