Vorſchlag Frage Klntwort des Vorſtandes 15. Iſt in der am 11. Juni 1902] Z3u 15. Der Magiſtrat hat einen] Kenntnisnahme. von der Stadtverordnetenverſammlung] Beſchluß noch nicht gefaßt. angeregten Angelegenheit betr. Rück⸗ Die Angelegenheit mußte wegen an⸗ zahlung von Umſatzſteuern Beſchlußfaſſung derer dringenderer Sachen immer wieder erfolgt? zurückgeſtellt werden, wird jedoch voraus⸗ ſichtlich noch innerhalb dieſes Etatsjahres zur Erledigung gelangen können. Antwort auf Frage Nr. 10. Nach dem von den Herren Miniſtern der öffentlichen Arbeiten, für Handel und Gewerbe und der Finanzen feſtgeſetzten Tarife vom 13. Mai 1902 werden die Abgaben für das Charlottenburger und Berliner Weichbild von der Lehrter Eiſenbahnbrücke in Charlottenburg bis zur Eiſenbahnbrücke in Treptow wie folgt erhoben: 2 e, I. Liegegeld. 2 A. Von den nicht unter Abſatz C fallenden Schiffen, welche an einer ſtaatlichen öffentlichen Löſch⸗ und Ladeſtelle liegen, und zwar: 2 4 . Für eine in der Zeit „Liegegel d Von Fahrzeugen mit en 1 4 . 7 4 — dei 14. 12 10 T ahia⸗ei is 31. Okt. einen zwei rei ier fünf ſechs jed. folgen⸗ 4 Tragfähigteit 2 Februar Tag Tage Tage Tage Tage Tage den Tag beginnende Liegefriſt von ℳ. % ℳ 7 77 %i i . bis 50 Tonnen 3 Tg. 4 Tg. ] 2 50 fl 2 1 0 12 über 50—150 T 4 „ 5⸗ „ 1 5 — „ 150—250 „ 5. „ 6 2 7 8 — 22 32 4.¹ 12 , 9 9 „, 6 , 7 , 11 2—— 4 8 14 „ 350—450 „ 7 — 8§ % 14.] — „ 450 , 8 „. 9 17 2 1 Sonn⸗ und Feſttage werden nicht gerechnet. B. Von Fahrzeugen der unter A genannten Art, welche Güter von nicht mehr als dem vierten Teil ihrer Tragfähigkeit löſchen oder laden und dabei nicht über einen Tag an der Löſch⸗ und Ladeſtelle liegen, ein Viertel der Beträge unter 4. 5 Dieſe Berechnungsweiſe tritt jedoch nur dann ein, wenn der Schiffer ihre Anwendung bei der Anmeldung des Fahrzeuges beantragt. Wird die eintägige Liegefriſt oder die nach Vor⸗ ſtehendem zuläſſige Menge der gelöſchten oder geladenen Güter überſchritten, ſo iſt der Unterſchied 42 der bereits entrichteten ermäßigten und der nach Abſatz 4 zu berechnenden vollen Abgabe nachzuholen. G C. Von Handelskähnen (Kähnen mit Obſt, Kartoffeln und Brennſtoffen) aller Größen, welche an einer ſtaatlichen öffentlichen Löſch⸗ und Ladeſtelle liegen und deren Ladung im Einzel⸗Verkauf veräußert wird. Für eine Liegefriſt von je einer Lie gegeld für die Woche (7 Tage einſchl. der Sonn⸗ und Feſttage), wenn die⸗ Woche erſte Woche ] zweite Woche] dritte Goche] vierte Woche ] jede folgende Woche beginnt in der Periode 21RzIz ZzIEzARIZ 2 6 Vom 1. März bis 31. Oktober 5 . 0 r 4 50 10 — Vom 1. Novbr. bis Ende Februar 5 5 24 5. 8 4 D. Von Flößen, die an einer ſtaatlichen öffentlichen Löſch⸗ und Ladeſtelle liegen, für jeden Stamm täglich ,25 ℳ. Sonn⸗ und Feſttage werden nicht gerechnet. ee , E. Von Fahrzeugen, der unter Abſatz A4, B und 0 genannten Art, ſowie von Flößen, wenn ſie an einer nicht ſtaatlichen Löſch⸗ oder Ladeſtelle liegen: ein Viertel der unter A, B. C oder D feſtgeſetzten Beträge; dieſe Gebühren ſind auch von denjenigen Fahrzeugen zu zahlen, welche an kommunalen und privaten Löſch⸗ oder Ladeſtellen, in Privathäfen oder ſonſtigen Ufereinſchnitten liegen.)] Auf die Löſch⸗ und Ladeſtellen des ſtädtiſchen 4. am Urban zu Berlin, ſowie auf die am Landwehrkanal vorhandenen Löſch⸗ und Ladeſtellen der Stadtgemeinde Charlottenburg und Rirxdorf findet dieſer Tarif keine Anwendung.