552 — — — Die Feſtſetzung des Tarifes iſt den Herren Miniſtern durch Allerhöchſten ordnungsmäßig in der Geſetzſammlung veröffentlichten Erlaß vom 4. September 1882 (Geſ. S. 1882 S. 360) übertragen. Die Lerſaſungamäßigeit dieſer Anordnung wird gegenüber Art. 100 Preuß. Verf. angezweifelt (vergl. v. Rönne, Preuß. Staatsrecht 4. Aufl. 1884 Bd. IV S. 526 Anm. 8). Die Verbindlichkeit der Ver⸗ ordnung liegt für die Behörden in ihrer ordnungsmäßigen Publikation. (Art. 106 Preuß. Verf.). Die Miniſterial⸗Militär⸗ und Bau⸗Kommiſſion hat den Standpunkt vertreten, daß ſtaatlicherſeits für Benutzung der Spree, als eines öffentlichen Fluſſes, zu Ladezwecken Gebühren kraft des ſtaatlichen Hoheitsrechtes erhoben werden ohne Rückſicht darauf, in weſſen Eigentum die zum Anlegen dienende Uferſtrecke ſteht und ohne Unterſcheidung, ob der betreffende Ufereigentümer für Benutzung ſeines Uferſtückes und der etwa angebrachten Ladevorrichtungen gleichfalls Gebühren erhebt oder nicht. Dieſe Anſicht iſt in der Allgemeinheit unzutreffend, da das Moment einer ſtaatlichen Veranſtaltung, auf das allein eine Gebühren⸗ erhebung begründet werden könnte, als Rechtfertigung für die Gebührenerhebung fehlt. Die bloße Tat⸗ ſache der Strombenutzung als Grund der Gebührenerhebung widerſtreitet dem Artikel 54 des Geſetzes betreffend die Verfaſſung des deutſchen Reiches. Der Staat iſt nur berechtigt für beſondere Veran⸗ ſtaltungen Gebühren zu erheben. Als ſolche Veranſtaltungen könnte der durch die Charlottenburger Schleuſe erzeugte Waſſerſtau angeſehen werden. In mündlicher Rückſprache mit dem betreffenden Herrn Referenten im Miniſterium der öffentlichen Arbeiten iſt auf dieſen Geſichtspunkt hingewieſen. Wir haben eine förmliche Anfrage an den Herrn Miniſter der öffentlichen Arbeiten dahin gerichtet, für welche Ver⸗ anſtaltungen dieſe Gebühren entrichtet werden. Antwort ſteht noch aus. Wir bemerken indes, daß ſelbſt wenn der ſehr umſtrittene Begriff der Schiffahrts⸗Veranſtaltungen durch die von den Staatsbehörden noch anzugebenden Maßnahmen nach unſerer Anſicht nicht erfüllt werden ſollte, im ordentlichen Rechtswege gegen die Erhebung von Abgaben nichts erreicht werden könnte, denn die Schiffahrtsabgaben werden auf Grund eines Hoheitsrechtes als öffentliche Abgaben erhoben. § 78 Th. I1 Tit. 14, 95 88 ff. Th. II. Tit. 15 A. I. RK. § 36 Verord. v. 26. XII. 1808, §§ 9, 10 Geſ. v. 24. V. 1861 R. G. Entſch Bd. 30 S. 201 und Urteil des Reichsgerichts v. 22. Jan. 1891 (I. M. Bl. 1891, S. 149 ff.) vergl. neuerdings Urteil des Gerichtshofes zur Entſcheidung der Kompetenzkonflikte vom 13. XII. 1902 (Preuß. Verw. Blatt v. 6. Oktober 1906, S. 4). Gegen die Feſtſetzung würde lediglich, da das Verwaltungs⸗ ſtreitverfahren nicht gegeben iſt, der Beſchwerdeweg an die Herren Miniſter, die die Feſtſetzung vorge⸗ nommen haben, offen bleiben. Charlottenburg, den 14. Dezember 1906. Der Stadtverordneten⸗Vorſteher. Roſenberg. Druck von A dolf Gertz, Charlottenburg.