—— 554 — mit 4 v. H. verzinslich an erſter Stelle hypothekariſch eingetragen werden. Die Käufer ſind ferner ver⸗ pflichtet worden, auf dem Grundſtück ein Wohnhaus zu errichten und im Vordergebäude Wohnungen von nicht unter 8 Zimmern, ſowie Zentralheizung und Fahrſtuhl anzulegen. Sie haben endlich auch die Faſſaden mit Einſchluß der nach dem Schillertheater zu gelegenen Giebelwand dem Theater anzupaſſen und architektoniſch auszugeſtalten. Als Sicherheit für die Erfüllung dieſer Bedingungen haben die Käufer die Summe von 10 000 ℳ zu hinterlegen. Wir halten in ÜIbereinſtimmung mit der Grund⸗ eigentums⸗Deputation dieſes Angebot für annehmbar. Ein höherer Preis iſt u. E. nicht zu erzielen, auch find — wie bereits erwähnt, — die Käufer durchaus gut, umſomehr als ihr als ſehr zahlungskräftig be⸗ kannter Vater, der Rentner Karl Reimer, Uhland Straße 1 wohnhaft, für alle von ihnen übernommenen vertraglichen Verpflichtungen ſelbſtſchuldneriſche Bürg⸗ ſchaft übernommen hat. Der Agent Walter Kroeck, welcher den Verkauf des Grundſtücks an die Herren Reimer vermittelt hat, beanſprucht 1. v. H. des Kaufpreiſes als Ver⸗ mittler⸗Proviſion. Dies iſt der übliche Satz für die Vermittlung von Grundſtücks⸗Geſchäften. Die Provifion belrägt in dieſem Falle mithin 3334,40 Wir haben beſchloſſen, dem Herrn Kroeck dieſen Betrag zu bewilligen. Der Verkaufserlös mit 333 440 ℳ. iſt dem Sonderetat 7 zuzuführen, weil der Kaufpreis für das Grundſtück ſ. Z. aus dem Fonds für das Bis⸗ marckſtraßen-Unternehmen gezahlt worden iſt. Demſelben Fonds iſt auch die Vermittler⸗ Proviſton zur Laſt zu legen. Wir erſuchen, unſeren Anträgen zu a. b und zuzuſtimmen. Charlotten burg, den 12. Dezember 1906. Der Magiſtrat. Schuſtehrus. Scholtz. IIIa. 1911. Nummer 803 des Urkundenverzeichniſſes der Stadt Charlottenburg. Verhandelt zu Charlottenburg, den 16. Oktober des Jahres eintauſendneunhundertundſechs. Vor mir, dem unterzeichneten Magiſtrats⸗Aſſefſor Dr. jur. Martin Landsberger aus Charlottenburg, welcher gemäß Artikel 12 § 2 des Ausführungs⸗ geſetzes zum Bürgerlichen Geſetzbuche vom 20. Sep⸗ tember 1899 dazu beſtimmt iſt, ſolche Verträge zwiſchen der Stadtgemeinde Charlottenburg und Dritten zu beurkunden, durch die ſich der eine Teil zur Übertragung des Eigentums an einem in Preußen liegenden Grundſtücke verpflichtet, erſchienen heute: 1. für die Stadtgemeinde Charlottenburg von Perſon bekannt und geſchäftsfähig, der Magiſtratsſekretär Rudolf Hoffmanm von hier, unter Berufung auf die Vollmacht des Magiſtrats vom 30. September 1902. Derſelbe ſchickte voraus, daß er ſeine Erklärungen nur unter Vorbehalt der Genehmigung des Magiſtrats und der Stadtverordnetenverſammlung ſowie des Bez irksausſchuſſes abgebe. 2. a) der Architekt Kurt Reimer, b) der Architekt Arthur Reimer, haft in Char lottenburg, 3. der Rentner Karl Reimer, lottenburg Uhlandſtraße 1. beide wohn⸗ Mommſenſtraße 63. wohnhaft in Char⸗ Die Erſchienenen zu 2a und b und zu 3 ſind geſchäftsfähig und von Perſon bekannt. Die Erſchienenen ſchloſſen vorbehaltlich der Ge⸗ nehmigung des Magiſtrats und der Stadtverordneten⸗ verſammlung zu Charlottenburg fowie des Bezirks⸗ ausſchuſſes folgenden Vertrag: 5 § 1. 2 5 Die Stadtgemeinde Charlottenburg verkauft das in Charlottenburg an der Bismarckſtraße Nr. 121/122 belegene und auf dem anliegenden Plan mit a b c 4 e 4 umſchriebene, rot gezeichnete Grundſtück, beſtehend aus den Parzellen Nr. 5424/124, Band 28, Bl. Nr. 1403, Nr. 5657/1 24, Band 22, Blatt Nr. 1201 und Nr. 5422!124, Band 79, Blatt 3034 des Grundbuches von Charlottenburg an die Erſchienenen zu 2a und b. Die Verkäuferin kommt für Größe, Güte und Beſchaffenheit der verkauften Flächen nicht auf. §. 2. Der Kaufpreis für das Grundſtück wird auf 3200 ℳ für die — R., im ganzen auf 333 440 ℳ in Worten: Dreihundert Dreiunddreißig tauſend Vier⸗ hundert Vierzig Mark feſtgeſetzt und wird wie folgt belegt: Ein Betrag von 20000 ℳ — zwanzigtauſend Mark — iſt vor der Auflaſſung bei der Stadthaupt⸗ kaſſe zu zahlen, der Reſt des Kaufgeldes mit 313440ℳ wird den Käufern bis zum 1. Juli 1907 geſtundet für den Fall, daß die Auflaſſung bis zum 1. Jannar 197 erfolgt iſt. Erfolgt die Anflaſſung erſt in der Zeit vom 1. Jannar bis zum 1. April 1907, ſo wird der Reſt des Kaufgeldes bis zum 1. Oktober 1907 geſtundet. Die Käufer verpflichten ſich. das Reſt⸗ kaufgeld vom Tage der Auflafſung ab mit jährlich 4% zu verzinſen. Dieſe Zinſen find vierteljährlich an den Kalendervierteljahrserſten nachträglich zu zahlen. Das Reſtkaufgeld iſt ohne Kündigung am 1. Juli 1907 bezw. am 1. Oktober 1907 fällig. Die Verkäuferin iſt berechtigt, die ſofortige Rückzahlung des geſamten Reſtkaufgeldes ſchon vor den gedachten Terminen zu fordern, wenn 1. die Zinſen des Reſtkaufgeldes nicht innerhalb 1 Woche nach der jedesmaligen Fälligkeit ent⸗ richtet werden oder wenn 2. die Zwangsverwaltung oder Zwangsverſteigerung des verkauften Grundſtücks eingeleitet wird oder wenn 3. der jedesmalige Eigentümer des Grundſtücks in Konkurs gerät oder auch nur ſeine Zahlungen einſtellt, oder wenn 4. die Käufer nicht innerhalb eines Monats nach den im § 5 dieſes Vertrages angegebenen Terminen mit dem daſelbſt gedachten Bau be⸗ gonnen haben. Die Käufer ſind berechtigt, das geſamte Kauf⸗ geld zu jeder Zeit an die Verkäuferin zu zahlen. Für dieſe Reſtkaufgeldforderung werden die Käufer mit dem erkauften Grundſtück auf ihre Koſten Hypothek beſtellen und Eintragung derſelben und der vereinbarten Kündigungs⸗ und Zahlungsbedingungen in das Grundbuch an erſter Stelle in notarieller Form bewilligen und beamtragen. 2 Die Käufer werden ſich und ihre Rechtsnachfolger in notarieller Verhandlung bezüglich des Reſtkauf⸗ eldes und der Zinſen der ſofortigen Zwangsvoll⸗ ſeamng in die erkauften Grundſtücke und ihr ſonſtiges Vermögen in der Weiſe unterwerfen, daß die Zwangs⸗ vollſtreckung auf Grund der aufzunehmenden notariellen Urkunde auch gegen den jeweiligen Eigentümer der Grundſtücke zuläffig ſein ſoll. 3 271 2 ,