—— 585 Die Käufer werden bewilligen, daß ſich die Gläubigerin vollſtreckbare Ausfertigung der betreffenden Verhandlung erteilen läßt, ſobald die Zinſen bezw. das Kapital fällig geworden ſind, und zwar ohne daß der Eintritt der Fälligkeit nachgewieſen zu werden braucht. Die Eintragung dieſer Beſtimmung in das Grundbuch ſoll gleichfalls bewilligt und be⸗ antragt werden. Die Käufer haben zu bewilligen und zu bean⸗ tragen, daß der vom Grundbuchamt zu bildende Hypothekenbrief an die Verkäuferin ausgehändigt werde. § 3. Die Auflaſſung des Grundſtücks hat binnen 4 Wochen nach der im § § vorgeſchriebenen Genehmigung zu erfolgen, und zwar pfand⸗, laſten⸗, pacht⸗ und mietsfrei gegen Aushändigung der notariellen Ver⸗ pfändungsurkunde gemäß § 2 dieſes Vertrages an den Magiſtratsvertreter. Die UÜbergabe des Grund⸗ ſtücks gilt mit der Auflaſfung als erfolgt. Nutzungen und Laſten gehen mit dem Tage der Auflaſſung an die Käufer über. , 28,4. Die Verkäuferin leiſtet dafür Gewähr, daß das verkaufte Grundſtück frei von Hypotheken und Grund⸗ ſchulden iſt; ferner dafür, daß Koſten für Grund⸗ erwerb, Pflaſterung und Kanaliſation der Straße (Anliegerbeiträge) weder von den Käufern noch von den Rechtsnachfolgern 4 werden. 52 Die Käufer verpflichten ſich, auf dem erkauften Grundſtück ein Wohnhaus zu errichten und mit deſſen Bau ſpäteſtens am 1. März 1907 zu be⸗ ginnen. Iſt an dieſem Tage die Bauerlaubnis nicht erteilt, ohne daß die Käufer daran ein Verſchulden trifft, ſo ſind die Käufer verpflichtet, mit dem Bau ſpäteſtens 14 Tage nach Erteilung der Bauerlaubnis zu beginnen. Die Käufer verpflichten ſich, den Bau derart zu fördern, daß der Rohbau ſpäteſtens innerhalb 7 Monaten nach dem Baubeginn und daß der ge⸗ ſamte Bau ſpäteſtens innerhalb 18 Monaten nach dem Baubeginn vollendet iſt. Falls Froſtwetter den Beginn oder die Fortſetzung des Baues verhindert, ſo ſchieben ſich die oben gedachten Termine für den Beginn und die Vollendung um ſo viel Tage hinaus, als das Hindernis angedauert hat. 6. Die Käufer verpflichten ſich, in dem zu errich⸗ tenden Neubau im Vordergebäude Wohnungen von nicht unter 8 Zimmern nebſt Badezimmern anzulegen. Im Hauſe iſt Zentralheizung und Fahrſtuhl an⸗ zulegen. Abweichungen von dieſer Bauverpflichtung ſind nur mit Zuſtimmung des Magiſtrats Charlottenburg zuläſſig 2 Die Käufer verpflichten ſich ferner, die Faſſade des zu errichtenden Gebäudes ſowie die Faſſade der zum Schillertheater gelegenen Giebelwand dem Magiſtrat zur Genehmigung vorzulegen und ſich etwaigen Abänderungsvorſchlägen zu fügen. Auf die Art des zu verwendenden Materials hat der Magiſtrat indes keinen Einfluß; der Magiſtrat hat ſich inner⸗ halb 3 Wochen nach Einreichung des Entwurfs der Faſſaden über dieſe zu äußern. Der Entwurf der Fafſaden gilt als nicht beanſtandet, wenn innerhalb dieſer Friſt den Käufern etwaige Abänderungswünſche vom Magiſtrat nicht zugegangen ſind. Als Sicherheit für die Erfüllung der in § 5 und in dieſem Paragraph übernommenen Verpflich⸗ tungen haben die Käufer einen Betrag von 10000 ℳ — Zehntauſend Mark — in mündelſicheren Wert⸗ papieren bei der Stadthauptkaſſe zu hinterlegen. Die Sicherheit wird nach Erfüllung der Verpflich⸗ tungen zurückgegeben. Die Ausloſung der Papiere wird nicht überwacht. § 7. Die Koſten und Stempel dieſes Vertrages, der Auflaſſung und der Eintraaungen, ſowie der im § 2 erwähnten notariellen Verhandlung tragen die Käufer; die Umſatzſteuer trägt 1. Stadtgemeinde. 8 Die Wirkſamkeit dieſes Vertrages iſt abhängig von der Genehmigung durch den Magiſtrat und die Stadtverordneten⸗Verſammlung in Charlottenburg ſowie den Bezirksausſchuß in Potsdam. Werden dieſe Genehmigungen nicht bis zum 1. Januar 1907 erteilt und den Käufern ſchriftlich mitgeteilt, ſo kann keine der Parteien aus dieſem Abkommen irgend welche Rechte herleiten. Der Erſchienene zu 3 übernimmt hiermit die ſelbſtſchuldneriſche Bürgſchaft für die vorſtehenden Ver⸗ bindlichkeiten der Erſchienenen zu 2 a und b. Vorſtehende Verhandlung iſt den Erſchienenen in Gegenwart der unterfertigten Urkundsperſon vor⸗ geleſen, von denſelben genehmigt und, wie folgt, eigenhändig unterſchrieben worden. Arthur Reimer. Curt Reimer. Rudolf Hoffmann. Carl Reimer. Dr. jur. Martin Landsberger. Magiſtratsaſſeſſor, Urkundsperſon der Stadtgemeinde Charlottenburg. Nummer 813 des Urkundenverzeichniſſes der Stadt Charlottenburg. Verhandelt zu Charlottenburg, den ſiebenten Dezember, des Jahres eintauſendneunhundert und ſechs. Vor mir, dem unterzeichneten Magiſtrats⸗Aſſeſſor Hans Seydel zu Charlottenburg, welcher gemäß Artikel 12 § 2 Ausführungsgeſetzes zum Bürgerlichen Geſetz⸗ buche vom 20. September 1899 dazu beſtimmt iſt, ſolche Verträge zwiſchen der Stadtgemeinde Cyarlotten⸗ burg und Dritten zur beurkunden, durch die ſich der eine Teil zur Übertragung des Eigentums an einem in Preußen liegenden Grundſtücke verpflichtet, er⸗ ſchienen heute: 1. für die Stadtgemeinde Charlottenburg von Perſon bekannt und geſchäftsfähig, der Magiſtratsſekretär Rudolf Hoffmann von hier, unter Berufung auf die Vollmacht des Magiſtrats vom 30. Sep⸗ tember 1902. Derſelbe ſchickte voraus, daß er ſeine Erklärungen nur unter Vorbehalt der Genehmigung des Magiſtrats und der Stadt⸗ verordnetenverſammlung ſowie des Bezirksaus⸗ ſchuffes abgebe, der Architekt Kurt Reimer, der Architekt Arthur Reimer, beide wohnhaft in Charlottenburg, Mommſenſtraße 63, 3. der Renter Karl Reimer, wohnhaft in Char⸗ lottenburg, Uhlandſtraße 1. Die Erſchienenen zu 2 a, b und zu 3 ſind geſchäftsfähig und von Perſon zwar nicht bekannt, über ihre Perſönlichkeit verſchaffte ſich aber die unterfertigte Urkundsperſon Gewißheit durch die Sachkenntnis der Erſchienenen ſowie durch die Erklärung des perſönlich bekannten und dies durch ſeine Namensunterſchrift wie hier 2. 3)