Die Erſchienenen zu 2 von Perſon bekannt. Die Erſchienenen ſchloſſen vorbehaltlich der Genehmigung des Magiſtrats und der Stadtver⸗ ordneten⸗Verſammlung zu Charlottenburg ſowie des Bezirksansſchuſſes folgenden Vertrag: ſind geſchäftsfähig und 4 Die Stadtgemeinde Charlottenburg verkauft das in Charlottenburg am Charlottenburger Ufer Nr. 49 belegene und auf dem anliegenden Plan mit a be fa umſchriebene, rot umränderte Grundſtück, zu Band 125 Blatt Nr. 4564 des Grundbuchs von der Stadt Charlottenburg gehörig, an die Erſchienenen zu 2. Das Grundſtück hat eine Flächengröße von ca. 777 dm — 34,78 R. Die Verkäuferin kommt für Größe, Güte und Beſchaffenheit des verkauften Grundſtücks nicht auf. Das Grundſtück wird frei von Straßenland und Anliegerbeiträgen verkauft. 2 Der Kaufpreis für das Grundſtück wird auf 1400 ℳ für die R, im ganzen auf 76 692 ℳ, in Worten: „Sechsundſiebenzigtauſend ſechshundert zweiundneunzig Mark“ feſtgeſetzt und wird wie folgt belegt: Ein Betrag von 36 692 ℳ, in Worten: „Sechs⸗ unddreißigtauſend ſechshundertzweiundneunzig Mark“ iſt vor der Auflaſſung bei der Stadthauptkaſſe zu zahlen, der Reſt des Kaufgeldes mit 40 000 ℳ, in Worten: „Vierzigtauſend Mark“ wird den Käufern bis zur Fertigſtellung des Hauſes, längſtens für den Zeitraum von ein und einhalb Jahren nach erfolgter Auflaſſung geſtundet. Die Kaufer find jedoch be⸗ rechtigt, das Reſtkaufgeld auch vor dieſem Termin, auf ihren Wunſch in Raten, zu zahlen. Die Käufer verpflichten ſich, das Reſtkaufgeld vom Tage der Auflaſſung ab mit jährlich 4 — vier vom Hundert — zu verzinſen. Die Zinſen ſind vierteljährlich an den Kalendervierteljahreserſten nachträglich zu zahlen. Das Reſtkaufgeld iſt ohne vorherige Kündigung am Fälligkeitstage in einer Summe zu zahlen. Die Verkänferin iſt berechtigt, die ſofortige Rückzahlung des geſamten Reſtkaufgeldes ſchon vor dem gedachten Termin zu fordern, wenn 1. Die Zinſen des Reftkaufgeldes nicht innerhalb einer Woche nach der jedesmaligen Fälligkeit entrichtet werden, oder wenn die Zwangsverwaltung oder Zwangsverſteigerung des verkauften Grundſtücks eingeleitet wird oder wenn 3. der jedesmalige Eigentümer des Grundſtücks in Konkurs gerät oder auch nur ſeine Zahlungen einſtellt. Für dieſe Reſtkaufgeldforderung beſtellen die Käufer mit dem erkauften Grundſtück auf ihre Koſten Hypothek und werden Eintragung derſelben und der vereinbarten Kündigungs⸗ und Zahlungsbedingungen in das Grundbuch an erſter Stelle in notarieller Form bewilligen und beantragen. Die Käufer werden ſich und ihre Rechts⸗ nachfolger in notarieller Verhandlung bezüglich des Reſtkaufgeldes und der Zinſen der ſofortigen Zwangs⸗ vollſtreckung in die erkauften Grundſtücke und ihr ſonſtiges Vermögen in der Weife unterwerfen, daß die Zwangsvollſtreckung auf Grund der aufzunehmenden notariellen Urkunde auch gegen den jeweiligen Eigen⸗ tümer des Grundſtücks zuläſſig ſein ſoll. Die Käufer werden bewilligen, daß ſich die Gläubigerin vollſtreckbare Ausfertigung der betreffenden Verhandlung erteilen läßt, ſobald die Zinſen bezw. das Kapital fällig geworden ſind, und zwar ohne daß der Eintritt der Fälligkeit nachgewieſen zu werden 1⁰ 558 braucht. Die Eintragung dieſer Beſtimmung in das Grundbuch ſoll gleichfalls bewilligt und beantragt werden. Die Käufer haben zu bewilligen und zu be⸗ antragen, daß der vom Grundbuchamt zu bildende Hypottekenbrief an die Verkäuferin ausgehändigt werde. 3 Die Auflaſſung des Grundſtücks hat binnen 4 Wochen nach der im § 11 vorgeſchriebenen Ge⸗ nehmigung zu erfolgen, und zwar pfand⸗, laſten⸗, pacht⸗ und mietefrei gegen Aushändigung der noiariellen Verpfändungsurkunde gemäß § 2 dieſes Vertrages an den Magiſtratevertreter. Die Übergabe des Grundſtücks gilt mit der Auflaſſung als erfolgt. Nutzungen und Laſten gehen mit dem Tage der Auflaſſung an die 4 . über. 4. Die Verkäuferin leiſtet dafür Gewähr, daß das verkaufte Grundſtück frei von Hypotheken und Grund⸗ ſchulden iſt; ferner dafür, daß Koſten für Grunder⸗ werb, Pflaſterung und Kanaliſation der Straße (An⸗ liegerbeiträge) weder von den Käufern noch von deren Rechtsnachfolgern erfordert werden. Die Verkäuferin leiſtet für die Möglichkeit des direkten Anſchluſſes des Grunoſtücks an das ſtädtiſche elektriſche Kabel 4 9. Die Käufer verpflichten ſich, an der Straßenfront des erkauften Grundſtücks ein Wohnhaus zu er⸗ richten; ſie find jedoch berechtigt, einen von dem Wohnhaus nicht in Anſpruch genommenen Teil der Straßenfront mit einem Fabrikgebäude zu beſetzen. Mit dem Bau der zu errichtenden Gebäude haben die Käufer ſpäteſtens am 1. Oktober 1907 zu beginnen. Iſt an dieſem Tage die Bauerlaubnis nicht erteilt, ohne daß die Käufer daran ein Verſchulden trifft, ſo find die Käufer verpflichtet, mit dem Bau ſpäteſtens 14 Tage nach Erteilung der Bauerlaubnis zu beginnen. 6 Die Errichtung von gewerblichen Anlagen von der Art der im § 16 der Gewerbeordnung aufge⸗ geführten, ſowie der Haudel mit übelriechenden Stoffen und die Lagerung ſolcher Stoffe iſt auf dem Grundſtück nicht geſtattet. § 7. Die Käufer verpflichten ſich ferner, dem Magiſtrat von den zu errichtenden Gebäuden die für die Ans⸗ führung beſtimmten Entwürfe des von der Straße aus ſichtbaren Teiles der Außenſeite mindeſtens im Maßſtab 1: 50 zur Genehmigung vorzulegen, gleich⸗ zeitig auch die zur Beurteilung erforderlichen Grund⸗ riſſe und Schnitte ſowie einen kurz gefaßten Er⸗ läuterungsbericht beizufügen. Der Erläuterungs⸗ bericht muß Angaben über die zu verwendenden fichtbar bleibenden Bauſtoffe nach Art ihrer Ver⸗ wendung, Oberflächenbehandlung und Farbe enthalten. Die Entwürfe müſſen ſo zeitig eingereicht werden, daß durch Abänderungen leiue nutzlos aufzewendeten Koſten entſtehen. Innerhalb 3 Wochen nach Eingang des Entwurfs mit den zugehörigen Anlagen hat der Magiſtrat über das Ergebnis ſeiner Prüfung ſich zu außern und gegebenenfalls ſeine Abänderungeforderungen zu ſtellen. Dabei iſt der Magiſtrai jedoch nicht be⸗ rechtigt, die Verwendung teue er Bauſtoffe zu ver⸗ langen. Hat innerhalb der oben feſtgeſetzten Friſt von 3 Wochen der Magiſtrat ſich nicht geäußert, ſo gilt der Entwurf als genehmigt; der genehmigte Entwurf iſt für die Ausführung einzuhalten.