— 559 — Werden durchgreifende Anderungen erforderlich, ſo kann die endgiltige Genehmigung von der Vorlage eines neuen Entwurfs abhängig gemacht werden, für welchen alsdann dieſelben Beſtimmungen gelten, als für den erſten. Geſchieht dies nicht, oder ſind die Anderungen geringfügig, ſo gilt die Genehmigung auf Grund des erſten Entwurfs als erteill, ſobald die Käufer ſich ſchriftlich zu der Ausführung nach den vom Magiſtrat aeſtellten Bedingungen ohne Einſchränkung bereit erklärt haben. Stellt ſich während der Ausführung des Baues heraus, daß aus irgend welchen Gründen von dem genehmigten Entwurfe oder von den Bedingungen des Magiſtrats abgewichen werden muß, ſo iſt un⸗ verzüglich beim Magiſtrat die Genehmigung der Anderung nachzuſuchen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn ſich der Magiſtrat nicht innerhalb 8 Tagen gegenteilig geäußert hat. Beginnen die Käufer vor Erteilung der Ge⸗ nehmigung mit dem Bau, oder weichen ſie eigen⸗ mächtig von dem genehmigten Entwurf oder den geſtellten Bedingungen ab, ſo haben ſie eine Ver⸗ tragsſtrafe von 2000 ℳ, in Worten: Zweitauſend Mark“ an die Stadtgemeinde zu zahlen, unbeſchadet des Anſpruchs der Stadtgemeinde auf Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen. 8 Als Sicherheit für die Erfüllung der in den §§ 5 und 7 übernommenen Verpflichtungen haben die Käufer einen Betrag von 2000 ℳ, in Worten: „Zweitauſend Mark“ in mündelſicheren Wertpapieren bei der Stadthauptkaſſe zu hinterlegen. Die Sicher⸗ heit wird nach Erfüllung der Verpflichtungen zurück⸗ gegeben. Die Ausloſung der Papiere wird nicht über⸗ wacht. § 9. Die Koſten und Stempel dieſes Vertrages, der Auflaſſung und der Eintragungen der im § 2 er⸗ wähnten notariellen Verhandlung ſowie die Umſatz⸗ ſteuer tragen die e 10. Die Wirkſamkeit dieſes Vertrages iſt abhängig von der Genehmigung durch den Magiſtrat und die Stadtverordneten⸗Verſammlung in Charlottenburg ſowie den Bezirksausſchuß in Potsdam. Werden dieſe Genehmigungen nicht bis zum 1. Februar 1907 erteilt und den Käufern ſchriftlich mitgeteilt, ſo kann keine der Parteien aus dieſem Abkommen irgend welche Rechte herleiten. 2 Vorſtehende Verhandlung iſt den Erſchienenen in Gegenwart der unterfertigten Urkundsperſon vorgeleſen, von denſelben genehmigt und wie folgt eigenhändig unterſchrieben worden. Rudolf Hoffmann. Dr. Otto Hoffmann. Zahnarzt Dr. Robert Richter. Hans Seydel, Nagantaſſeſſar Urkundsperſon der Stadtgemeinde Charlottenburg. Druckſache Nr. 490. Vorlage betr. Anſtellung eines ſtädtiſchen Beamten auf Kündigung (Boten). Urſchriftlich mit dem Perſonalheft B Nr. 93 an die Stadtverordneten⸗Verſammlung mit dem Antrage, ſich über die Anſtellung des Boten a. Pr. Franz Beſener als ſtädtiſchen Beamten auf Kündigung (Boten — B vI des Normalbeſol⸗ dungsetats) gemäß § 56 Nr. 6 der Städte⸗ ordnung zu erklären. Der Genannte iſt 34 Jahre alt und befindet ſich ſeit dem 18. Juni d. I. auf Probe in einer im Stadthaushaltsplan vorgeſehenen offenen Bolenſtelle. Leiſtungen und Führung waren zufriedenſtellend; nach dem vertrauensärztlichen Zeugnis vom 19 November d. I. iſt er geſund und dienſtbrauchbar. Wir haben deshalb ſeine Anſtellung als ſtädtiſchen Beamten auf Kündigung beſchloſſen. Charlottenburg, den 23. November 1906. Der Magiſtrat. Schuſtehrus. Scholtz. I. 2803. —Druckſache Nr. 491. Vorlage betr. Anſtellung eines ſtädtiſchen Beamten auf Kündigung (Boten). Urſchriftlich mit dem Perſonalheft H Nr. 83 an die Stadtverordneten⸗Verſammlung mit dem Antrage, ſich über die Anſtellung des Boten a. Pr. Emil Hillmann als ſtädtiſchen Beamten auf Kündigung (Boten — B vI — des Normal⸗ beſoldungsetats) gemäß § 56 Nr. 6 der Städte⸗ ordnung zu erklären. Der Genannte iſt 34 Jahre alt und befindet ſich ſeit dem 2. Juli dieſes Jahres auf Probe in einer im Stadthaushaltsplan vorgeſehenen offenen Boten⸗ ſtelle. Leiſtungen und Führung waren zufrieden⸗ ſtellend. Nach dem vertrauensärztlichen Zeugnis vom 26. November 1906 iſt er geſund und dienſtbrauchbar. Wir haben deshalb ſeine Anſtellung als ſtädtiſchen Beamten auf Kündigung beſchloſſen. Charlottenburg, den 30. November 1906. Der Magiſtrat. Schuſtehrus. Scholtz. I. 2939. Druckſache Nr. 492. Vorlage betr. Anſtellung eines ſtädtiſchen Beamten auf Kündigung (Schuldiener). Urſchriftlich mit den Perſonalakten Fach 9 Nr. 760 an die Stadtverordneten⸗Verſammlung mit dem Antrage, ſich über die Anſtellung des Tiſchlers Pens als ſtädtiſchen Beamten auf Kündigung (Klaſſe B vII — des Normalbeſoldungsetats) gemäß § 56 Nr. 6 der Städteordnung zu erklären. Der Genannte iſt 37 Jahre alt und befindet ſich ſeit dem 7. Mai d. I. auf Probe in einer im Stadthaushaltsplan vorgeſehenen offenen Schuldiener⸗ ſtelle. Leiſtungen und Führung waren zufrieden⸗ ſtellend; nach dem vertrauensärztlichen Zeugnis vom 9. d. Mts. iſt er geſund und dienſtbrauchbar. Wir haben deshalb in Übereinſtimmung mit der Schul⸗ deputation ſeine Anſtellung als ſtädtiſchen Beamten auf Kündigung beſchloſſen. Charlottenburg, den 27. November 1906. Der Magiſtrat. Schuſtehrus. Neufert. VII A² 950.