Dorlagen für die Stadtverordneten-Verſammlung zu Charlottenburg. Druckſache Nr. 1. Herr Stadtverordneter Dr. Zepler hat gegen den ihm vom Vorſteher in der Sitzung am 19. De⸗ zember 1906 erteilten Ordnungsruf ſchriftlich Ein⸗ ſpruch erhoben. Auf Grund des § 46 der Geſchäftsordnung hat die Verſammlung nunmehr in der Sitzung am 9. d. Mts. ohne Verhandlung zu entſcheiden, ob der Ordnungsruf gerechtfertigt war. Charlottenburg, den 4. Januar 1907. Der Stadtverordneten⸗Vorſteher. Roſenberg. St. V. 981. Druckſache Nr. 2. Mitteilung betr. Verkehrs⸗Deputation. Urſchriftlich mit den Akten Fach 4 Nr. 15 Band I und II1 an die Stadtverordneten⸗Verſammlung mit der Mitteilung, daß wir zur Einſetzung einer Verkehrsdeputation uns nicht in der Lage befinden. Wir haben den Beſchluß der Stadtverordneten⸗ verſammlung vom 29. März 1906, welcher lautet: „Der Magiſtrat wird gleichzeitig erſucht, der Verſammlung eine Vorlage betr. Einſetzung einer Verkehrs⸗Deputation zu machen“ der Tiefbau⸗ Deputation zur gutachtlichen Außerung zugehen laſſen, und dieſe hat ſich gegen die Bildung einer Verkehrs⸗Deputation ausgeſprochen. Dieſer Standpunkt, den wir auch in unſeren Vorlagen vom 10. Dezember 1896 — Druckſache 185 — und vom 18. Februar 1897 — Druckſache 43 — vertreten haben, erſcheint uns auch jetzt noch als durchaus zutreffend. Nach den angeſtellten eingehenden Erwägungen liegt ein innerer Grund zur Abtrennung des Ver⸗ kehrsweſens von den übrigen Geſchäften der Tiefbau⸗ Deputation nicht vor; innere Gründe ſprechen viel⸗ mehr gegen eine ſolche Abtrennung. Den Hauptbeſtandteil des Verkehrsweſens, inſo⸗ fern es ſich um die Zuſtändigkeit der Gemeindever⸗ waltung handelt, bilden die Straßenbahnen, ſowohl die Niveaubahnen, als auch die Hoch⸗ und Unter⸗ grundbahnen, ferner die ſtädtiſchen Ladeſtraßen, Stätteplätze und Hafenanlagen. Die ſonſtigen Ver⸗ 46. . 9e. (Eiſenbahnen, Droſchken, Omni⸗ buſſe, Schiffahrt) gehören im weſentlichen nicht zur Zuſtändigkeit der Gemeindeverwaltung. Soweit aber nur die Straßenbahnen in Frage kommen, würde ihre Ausſonderung aus dem Geſchäftsbereich der Tiefbau ⸗ Deputation zu großen Unzuträglichkeiten führen, denn Verkehrsweſen, Straßenbau und Be⸗ bauungsplan ſtehen im untrennbaren Zuſammenhang und greifen unaufhörlich ineinander. Auch würde eeine unnötige Häufung von Inſtanzen hervorgerufen werden, da in allen Straßenbahnangelegenheiten, ſo⸗ bald die Benutzung des Straßenkörpers und das Verhältnis des Betriebes zu den einzelnen Beſtand⸗ teilen und Einrichtungen des Straßenkörpers, ſowie zum Fahr⸗, Reit⸗ und Fußverkehr in Frage kommen. was faſt immer der Fall iſt, auch die Tiefbau⸗Depu⸗ tation gehört werden müßte. Dabei erſcheint es nicht ausgeſchloſſen, daß zwiſchen den beiden Deputationen Meinungsverſchiedenheiten, namentlich auch über die Zuſtändigkeit eintreten werden, wodurch Verzögerungen in der Bearbeitung entſtehen, die nammch in eiligen Fällen große wirtſchaftliche Nachteile nach ſich ziehen könnten; aber ganz abgeſehen hiervon würde der Geſchäftsgang im allgemeinen ſchon dadurch eine erhebliche Verſchleppung erleiden, daß in allen Fällen zwei Deputationen, ſtatt bisher eine, mit der Be⸗ arbeitung befaßt werden, und zwar nicht nur in den wichtigen Fällen, wo beide Deputationen nachein⸗ ander in beſonderen Sitzungen Beſchlüſſe faſſen müſſen, ſondern auch in allen übrigen, im Dezer⸗ natswege zu erledigenden Fällen. Auch die Arbeit der Bureaubeamten würde ohne zwingenden Grund vermehrt, da für dieſelben Sachen doppelte Tage⸗ bücher, doppelte Akten u. a. m. geführt werden müßten. Da es nicht möglich erſcheint, beſondere Geſichts⸗ punkte gerade für den „Verkehr“ in Ausſonderung vom Straßenweſen aufzuſtellen und zu verfolgen, wäre es notwendig, mindeſtens als Dezernenten in beiden Deputationen ein und dieſelben Perfonen zu beſtellen. Dieſe würden dann aber mit derſelben Sache zweimal befaßt und dadurch erheblich mehr belaſtet werden. Es wird ſich anch nicht vermeiden laſſen, daß andere Deputationsmitglieder bei d en Deputationen angehören, wie es jetzt ſchon in mehreren Deputationen der Fall iſt. Die Klagen über die große Belaſtung der Deputationsmitglieder durch die häufigen Sitzungen, die ſchon jetzt mit Recht erhoben werden, würden dann noch mehr hervortreten. Die vorſtehenden Gründe ſprechen gleichermaßen auch gegen die Abſicht, die Angelegenheit der Unter⸗ grundbahnen, der ſtädtiſchen Ladeſtraßen, Stätteplätze und Hafenanlagen als reine Verkehrsangelegenheiten zu betrachten und ſie deshalb aus dem eigen tlichen Geſchäftskreis der Tiefbau⸗Deputation auszuſondern. Sollte aber ein Handelshafen in größerem Umfange zur Ausführung kommen, ſo wäre zu erwägen, ob nicht der Betrieb deſſelben zuſammen mit dem der Ladeſtraßen und des Stätteplatzes einer beſonderen Deputation zu überweiſen ſein würde. Außer dieſen gegen die Einſetzung einer beſonderen Verkehrsdeputation ſprechenden Gründen iſt noch her⸗ vorzuheben, daß alle Verkehrsangelegenheiten, abge⸗ ſehen von den ausnahmsweiſe beſonders umfangreichen, inzwiſchen aber erledigten Verhandlungen wegen des neuen Vertrages mit den Straßenbahnen und wegen Herſtellung und Weiterführung der Untergrundbahn, im übrigen nur einen verhältnismäßig geringen Raum innerhalb des Wirkungskreiſes der Tiefbau⸗Deputation einnehmen und dieſe ſich dadurch nicht überlaſtet fühlt. 2