9 Kanaliſationsherſtellungskoſten von 25 auf 30 ℳ für das laufende Meter Straßenfront, ſodaß ſchließlich das Dr. Löwenfeldſche Angebot im Ganzen um 375 ℳ höher war als das Flatowſche Da aber das Flatowſche Angebot bereits vor Eingang des Dr. Löwenfeldſchen urkundlich aufgenommen und letzteres nur durch erſteres herbeigeführt worden iſt, erſcheint es den im Grundſtücksverkehr üblichen Ge⸗ bräuchen nicht entſprechend, dem Dr. Löwenfeldſchen Angebot den Vorzug zu geben. Wir ſind deshalb zu dem Beſchluß gelangt, das Grundſtück der Firma Fritz Flatow nach Maßaabe des Kaufvertrages vom 19. 11. 1906 zu überlaſſen. Der Verkaufserlös mit 256 657,50 ℳm iſt dem Sonderetat 7 zuzuführen, weil der Kaufpreis für das Grundſtück ſ. 3. aus dem Fonds für das Bismarckſtraßen⸗Unternehmen gezahlt worden iſt. Demſelben Fonds iſt auch die Vermittler⸗Proviſion zur Laſt zu legen. Wir erſuchen, unſeren Anträgen zu a, b und zuzuſtimmen. Ein Lageplan über das Grundſtück befindet ſich bereits bei unſerer Vorlage vom 12. Dezember 1906 betr. Verkauf des Grundſtücks BismarckStraße 121/122, Druckſache Nr. 487. Charlottenburg, den 3. Januar 1907. Der Magiſtrat. Schuſtehrus. Scholtz. IIIa 1950. Nummer 808 des Urkundenverzeichniſſes der Stadt Charlottenburg. Verhandelt zu Charlottenburg, den neunzehnten November des Jahres eintauſendneunhundertundſechs. Vor mir, dem unterzeichneten Magiſtratsaſſeſſor Hans Seydel aus Charlottenburg, welcher gemäß Artikel 12 § 2 Ausführungsgeſetzes zum Bürgerlichen Geſetzbuche vom 20. September 1899 dazu beſtimmt iſt, ſolche Verträge zwiſchen der Stadtgemeinde Char⸗ lottenburg und Dritten zu beurkunden, durch die ſich der eine Teil zur Übertragung des Eigentums an einem in Preußen liegenden Grundſtücke verpflichtet, erſchienen heute: 1. für die Stadtgemeinde Charlottenburg von Perſon bekannt und geſchäftsfähig, der Magi⸗ ſtratsſekretär Rudolf Hoffmann von hier, unter Berufung auf die Vollmacht des Magiſtrats vom 30. September 1902. Derſelbe ſchickte voraus, daß er ſeine Erklärungen nur unter Vorbehalt der Genehmigung des Magiſtrats und der Stadtverordnetenverſammlung ſowie des Bezirksausſchuſſes abgebe. .Der Kaufmann Martin Flatow, als vertretungs⸗ berechtigter Mitinhaber der Firma Fritz Flatow 8. Berlin W. 50, Kurfürſtendamm Nr. 243, andelsregiſterauszug des Königlichen Amts⸗ gerichts Berlin Mitte, Abteilung 9a, d. d. 17. November 1906 überreichend. Der Erſchienene zu 2 iſt geſchäftsfähig und von Perſon bekannt. Die Erſchienenen ſchloſſen vorbehaltlich der Genehmigung des Magiſtrats und der Stadtverord⸗ neten⸗Verſammlung zu Charlottenburg ſowie des Bezirksausſchuſſes folgenden Vertrag: 2 § 1. Die Stadtgemeinde Charlottenburg verkauft das in Charlottenburg an der Schiller Straße Ecke Grolman Straße belegene und auf dem anliegenden Plan mit fg hi k f umſchriebene, rot gezeichnete Grundſtück, beſtehend aus den Parzellen Nr. 5659/124, Band 22 Bl. Nr. 1201, und Nr. 5417¾/122 Band 74 Bl. Nr. 2903 des Grundbuchs von Charlottenburg in der Größe von 114,07 R an den Erſchienenen zu 2. Die Verkäuferin kommt für Größe, Güte und Be⸗ ſchaffenheit der verkauften Flächen nicht auf. §.2. Der Kaufpreis für das Grundſtück wird auf 2250 ℳ für die OR, im ganzen auf 256657,50 ℳ, in Worten: „Zweihundert Sechsundfünfzig Tauſend Sechshundert Siebenundfünfzig Mark 50 Pfennig“ feſtgeſetzt und wird wie folgt belegt. Ein Betrag von 40057,50 ℳ — Vierzigtauſend Siebenundfünfzig Mark 50 Pfennig — iſt vor der Auflaſſung bei der Stadthauptkaſſe zu zahlen; der Reſt des Kaufgeldes mit 216600 ℳ, in Worten: Zweihundertſechszehn⸗ tauſend Sechshundert Mark wird dem Käufer für den Zeitraum von eineinhalb Jahren nach erfolgter Auflaſſung geſtundet. Der Käufer iſt jedoch be⸗ rechtigt, das Reſtkaufgeld auch vor dieſem Termin, auf ſeinen Wunſch in Raten, zu zahlen. Der Käufer verpflichtet ſich, das Reſtkaufgeld vom Tage der Auf⸗ laſſung ab mit jährlich 4½ ¾. — vier einhalb vom Hundert — zu verzinſen. Die Zinſen ſind viertel⸗ jährlich an den Kalendervierteljahrserſten nachträglich zu zahlen. Das Reſtkaufgeld iſt ohne vorherige Kündigung am Fälligkeitstage in einer Summe zu zahlen. Die Verkäuferin iſt berechtigt, die ſofortige Rückzahlung des geſamten Reſtkaufgeldes ſchon vor dem gedachten Termin zu fordern, wenn 1. die Zinſen des Reſtkaufgeldes nicht innerhalb einer Woche nach der jedesmaligen Fälligkeit entrichtet werden, oder wenn die Zwangsverwaltung oder Zwangsverſteigerung des verkauften Grundſtücks eingeleitet wird, oder wenn der jedesmalige Eigentümer des Grundſtücks in Konkurs gerät oder auch nur ſeine Zahlun⸗ gen einſtellt. Für dieſe Reſtkaufgeldforderung beſtellt der Käufer mit dem erkauften Grundſtück auf ſeine Koſten Hypothek und wird Eintragung derſelben und der vereinbarten Kündigungs⸗ und Zahlungsbedingungen in das Grundbuch an erſter Stelle in notarieller Form bewilligen und beantragen. Im Falle der Teilung des Kaufgrundſtücks iſt auf Verlangen des Käufers die Reſtkaufgeldhypothek entſprechend dem Werte der Teilgrundſtücke auf dieſe zu verteilen. Der. Käufer wird ſich und ſeine Rechtsnachfolger in notarieller Verhandlung bezüglich des Reſtkauf⸗ geldes und der Zinſen der ſofortigen Zwangsvoll⸗ ſtreckung in die erkauften Grundſtücke und ſein ſon⸗ ſtiges Vermögen in der Weiſe unterwerfen, daß die Zwangsvollſtreckung auf Grund der aufzunehmenden notariellen Urkunde auch gegen den jeweiligen Eigen⸗ tümer der Grundſtücke zuläſſig ſein ſoll. Der Käufer wird bewilligen, daß ſich die Gläu⸗ bigerin vollſtreckbare Ausfertigung der betreffenden Verhandlung erteilen läßt, ſobald die Zinſen bezw. das Kapital fällig geworden ſind, und zwar ohne daß der Eintritt der Fälligkeit nachgewieſen zu werden braucht. Die Eintragung dieſer Beſtimmung in das Grundbuch ſoll gleichfalls bewilligt und beantragt werden. Der Käufer hat zu bewilligen und zu beantragen, daß der vom Grundbuchamt zu bildende Hypothelen⸗ brief an die Verkäuferin ausgehändigt werde.