— 10 — § 3. Der Käufer hat neben dem Kaufpreis und zu⸗ gleich mit der Anzahlung an die Verkäuferin einen Betrag von 25 ℳ, in Worten: „Fünfundzwanzig Mark“ für jedes laufende Meter Straßenfront als Zuſchuß zu den Straßen⸗ und Kanaliſationsherſtellungs⸗ koſten zu zahlen. § 4. Die Auflaſſung des Grundſtücks hat binnen 4 Wochen nach der im § 11 vorgeſchriebenen Ge⸗ nehmigung zu erfolgen, und zwar pfand⸗, laſten⸗, pacht⸗ und mietsfrei, gegen Aushändigung der nota⸗ riellen Verpfändungsurkunde gemäß § 2 dieſes Ver⸗ trages an den Magiſtratsvertreter. Die Übergabe des Grundſtücks gilt mit der Auflaſſung als erfolgt. Nutzungen und Laſten gehen mit dem Tage der Auflaſſung an den Käufer über. § 5. Die Verkäuferin leiſtet dafür Gewähr, daß das verkaufte Grundſtück frei von Hypotheken und Grund⸗ ſchulden iſt; ferner dafür, daß Koſten für Grund⸗ erwerb, Pflaſterung und Kanaliſation der Straße (Anliegerbeiträge) außer dem im § 3 bezeichneten Zuſchuſſe weder von dem Käufer noch von deſſen Rechtsnachfolger erfordert werden. § 6. Der Käufer verpflichtet ſich, auf dem erkauften Grundſtück ein Wohnhaus zu errichten und mit deſſen Bau ſpäteſtens am 1. Oktober 1907 zu beginnen. Iſt an dieſem Tage die Bauerlaubnis nicht erteilt, ohne daß den Käufer daran ein Verſchulden trifft, ſo iſt der Käufer verpflichtet, mit dem Bau ſpäteſtens 14 Tage nach Erteilung der Bauerlaubnis zu be⸗ ginnen. Der Käufer verpflichtet ſich, den Bau derart zu fördern, daß der Rohbau ſpäteſtens innerhalb ſieben Monaten nach dem Baubeginn und daß der geſamte Bau ſpäteſtens innerhalb achtzehn Monaten nach dem Baubeginn vollendet iſt. Falls Froſtwetter den Be⸗ ginn oder die Fortſetzung des Baues verhindert, ſo ſchieben ſich die oben gedachten Termine für den Baubeginn und die Vollendung um ſo viel Tage hinaus, als das Hindernis angedauert hat. § 7. Der Käufer verpflichtet ſich, in dem zu errich⸗ tenden Neubau im Vordergebäude Wohnungen von nicht unter 5 Zimmern nebſt Badezimmern anzulegen. Abweichungen von dieſer Bauverpflichtung ſind nur mit Zuſtimmung des Magiſtrats von Charlotten⸗ burg zuläfſig. § 8. Der Käufer verpflichtet ſich ferner, dem Ma⸗ giſtrat von den zu errichtenden Gebäuden die für die Ausführung beſtimmten Entwürfe des von der Straße aus ſichtbaren Teiles der Außenſeite ein⸗ ſchließlich der nach dem Schillertheater zu gelegenen Giebelwand, mindeſtens im Maßſtab 1: 50 zur Ge⸗ nehmigung vorzulegen, gleichzeitig auch die zur Be⸗ urteilung erforderlichen Grundriſſe und Schnitte ſowie einen kurz gefaßten Erläuterungsbericht beizufügen. Der Erläuterungsbericht muß Angaben über die zu verwendenden ſichtbar bleibenden Bauſtoffe nach Art ihrer Verwendung, Oberflächenbehandlung und Farbe enthalten Die Entwürfe müſſen ſo zeitig eingereicht werden, daß durch Abänderungen keine nutzlos auf⸗ gewendeten Koſten entſtehen. Innerhalb 3 Wochen nach Eingang des Ent⸗ wurfs mit den zugehörigen Anlagen hat der Magiſtrat über das Ergebnis ſeiner Prüfung ſich zu äußern und gegebenenfalls ſeine Abänderungsforderungen zu ſtellen. Dabei iſt der Magiſtrat jedoch nicht be⸗ rechtigt, die Verwendung teurerer Bauſtoffe zu verlangen. Hat innerhalb der oben feſtgeſetzten Friſt von 3 Wochen der Magiſtrat ſich nicht geäußert, ſo gilt der Entwurf als genehmigt und iſt für die Aus⸗ führung einzuhalten. 0 Werden durchgreifende Anderungen erforderlich, ſo kann die endgültige Genehmigung von der Vons lage eines neuen Entwurfs abhängig gemacht werden, für welchen alsdann dieſelben Beſtimmungen gelten als für den erſten. — Geſchieht dies nicht, oder ſind die Anderungen geringfügig, ſo gilt die Genehmigung auf Grund des erſten Entwurfes als erteilt, ſobald der Käufer ſich ſchriftlich zu der Ausführung nach den vom Magiſtrat geſtellten Bedingungen ohne Einſchränkung bereit erklärt hat. Stellt ſich während der Ausführung des Baues heraus, daß aus irgend welchen Gründen von dem genehmigten Entwurf oder von den Bedingungen des Magiſtrats abgewichen werden muß, ſo iſt un⸗ verzüglich beim Magiſtrat die Genehmigung der Anderung nachzuſuchen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn ſich der Magiſtrat nicht innerhalb 8 Tagen gegenteilig geäußert hat. Beginnt der Käufer vor Erteilung der Ge⸗ nehmigung mit dem Bau, oder weicht er eigen⸗ mächtig von dem genehmigten Entwurf oder den eſtellten Bedingungen ab, ſo hat er eine Vertrags⸗ ſmafe von 5000 ℳ, in Worten fünftauſend Mark an die Stadtgemeinde zu zahlen, unbeſchadet des Anſpruchs der Stadtgemeinde auf Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen. § 9. Als Sicherheit für die Erfüllung der in §§ 6 und 8 übernommenen Verpflichtungen hat der Käufer einen Betrag von 6000 ℳ, in Worten: Sechstauſend Mark, in mündelſicheren Wertpapieren oder in einem Sicht⸗ wechſel bei der Stadthauptkaſſe zu hinterlegen. Die Sicherheit wird nach Erfüllung der Verpflichtungen zurückgegeben. Die Ausloſung der Papiere wird nicht überwacht. § 10. Die Koſten und Stempel dieſes Vertrages, der Auflaſſung und der Eintragungen der im §2 erwähnten notariellen Verhandlung ſowie die Umſatzſteuer trägt der Käufer. § 11. Die Wirkſamkeit dieſes Vertrages iſt abhängig von der Genehmigung durch den Magiſtrat und die Stadtverordnetenverſammlung in Charlottenburg, ſo⸗ wie den Bezirksausſchuß in Potsdam. Werden dieſe