— 25 — Herr Lüdecke verpflichtet ſich der Stadtgemeinde Charlottenburg gegenüber, das geſamte dieſen Grund⸗ ſtücken vorgelagerte Straßenland der Lietzenburger Straße unentgelilich, pfand⸗, laſten⸗ und koſtenfrei auf⸗ zulaſſen. Sollte ſich ergeben, daß noch ſonſtiges Straßenland zu den vorbezeichneten Grundſtücken gehört, ſo iſt Herr Lüdecke verpflichtet, es in gleicher Weiſe an die Stadtgemeinde Charlottenburg auf⸗ zulaſſen. Das zur Planmaterial auf ſtädtiſche Auflaſſung erforderliche Kataſter⸗ und at die Stadtgemeinde Charlottenburg oſten zu beſchaffen. § 2. Die Auflaſſung des Straßenlandes hat inner⸗ halb 4 Wochen nach Genehmigung dieſes Vertrages zu erfolgen. Herr Lüdecke verpflichtet ſich jedoch, das Straßenland der Stadtgemeinde nach Genehmigung dieſes Vertrages und ergangener Aufforderung ſofort zu Regulierungszwecken zur Verfügung zu ſtellen. § 3. Herr Lüdecke verpflichtet ſich — ohne Rückficht auf einen etwa eintretenden Eigentumswechſel — der Stadtgemeinde Charlottenburg gegenüber ferner zu folgendem: a) Er trägt zu den Koſten des Grunderwerbs, der Freilegung, Regulierung, Pflaſterung — einſchließlich proviſoriſcher Pflaſterung — ſowie der Herſtellung der Beleuchtungsanlagen und der etwaigen Ausführung von Baumpflanzungen der Lietzenburger Straße zwiſchen Uhland und Kneſebeck Straße nach Maßgabe der Straßen⸗ frontlängen ſeiner angrenzenden Grundſtücke anteilig bei. Behufs Ermittelung der anteiligen Koſten wird der auf 1 lfd. m Grundſtücksſtraßenfront entfallende Beitrag in der Weiſe feſtgeſtellt, daß die geſamten für die Lietzenburger Straße auf Charlottenburger Gebiet entſtandenen Koſten der Regulierung pp. durch die Geſamt⸗ ſtraßenfrontlänge aller an die Lietzenburger Straße in dem zu regulierenden Teil an⸗ grenzenden bebauungsplanmäßigen Baugrund⸗ ſtücke geteilt werden. Dieſer Betrag, mit der Grundſtücksſtraßenfront der Lüdecke ſchen Grund⸗ ſtücke in der Lietzenburger Straße multipliziert, ergibt den von Herrn Lüdecke zu zahlenden Koſtenbeitrag. Nach Beendigung der Re⸗ gulierungsarbeiten in der Lietzenburger Straße wird eine Abrechnung aufgeſtellt und nach er⸗ folgter Fertigſtellung Herrn Lüdecke zur An⸗ erkennung binnen 14 Tagen überſandt. Nach Ablauf der 14 tägigen Friſt können etwaige Ausſtellungen keine Berückſichtigung mehr finden. Die Abrechnung ailt dann als anerkannt. Hinfichtlich der von der Stadtgemeinde in Rechnung geſtellten Koſten hat Herr Lüdecke nur ein Prüfunagerecht inſofern, als es ſich nicht um die Notwendigkeit der gemachten Aufwendungen und die Angemeſſenheit der ge⸗ zahlten Preiſe handelt. Außer den unmittelbar entſtandenen Koſen ſind die nicht beſonders nachweisbaren Verwaltungs⸗ und Nebenkoſten mit Zuſchlägen vom Hundert der wirklichen Ausgaben — ausſchl. der Koſten des Grund⸗ erwerbs — nach Maßgabe der jeweiligen durch Gemeindebeſchluß feſtgeſetzten Vorſchriften der ſtädtiſchen Verwaltung zu vergüten. Die Zahlung der Regulierungskoſten hat ſpäteſtens binnen 14 Tagen nach Zuſtellung der Abrechnung zu erfolgen. Durch einen et⸗ waigen Einſpruch gegen die Abrechnung wird die Zahlung der Regulierungskoſten nicht auf⸗ gehalten. b) Die auf das Raußendorffſche Grundſtück Band 82 Bl. Nr. 3137 entfallenden Regulierungs⸗ koſten werden nur in ortsſtatutariſcher Höhe und erſt im Anbaufalle fällig. Herr Lüdecke verpflichtet ſich nach beendeter Regulierung von den auf das Raußendorffſche Grundſtück entfallenden außerortsſtatutariſchen Koſten Beleuchtung und Bepflanzung — einen Teil zu tragen. Dieſer Teil wird dadurch ermittelt, daß die geſamten nach dem Ortsſtatut von Herrn Raußendorff nicht einziehbaren Koſten auf die übrigen Anlieger des Teils der Lietzenburger Straße zwiſchen Uhland und Kneſebeck Straße, ſoweit er in Charlottenburg belegen iſt, nach dem Verhältnis der Front⸗ längen der Grundſtücke dieſer Anlieger verteilt werden. Dieſer auf Herrn Lüdicke entfallende Koſtenanteil beträgt ungefähr 456 ℳ. Die Zahlung dieſes Koſtenanteils erfolgt gemein⸗ ſchaftlich mit den Koſten zu a. Herr Lüdecke beteiligt ſich ferner anteilig nach dem gleichen Verhältniſſe an der 4%igen Verzinſung der auf das Raußendorff' ſche Grundſtück entfallenden ortsſtatutariſchen Koſten. Die Verzinſung er⸗ folgt vom Tage der Koſtenfeſtſetzung bis zur Wiedereinziehung der Koſten, längſtens jedoch auf einen Zeitraum von 8 Jahren. Die Zinſen ſind in halbjährlichen, vorher zahlbaren Teil⸗ beträgen zu zahlen und zwar zum 1. April und 1. Oktober j. I. Der Fortfall der Ver⸗ zinſung tritt ein mit dem Beginn des auf die Einzahlung des Raußendorff ſchen Anlieger⸗ beitrages folgenden Monats. Hiernach zuviel gezahlte Zinsbeträge ſind zurückzuzablen. Die auf Herrn Lüdecke entfallenden jährlichen Zinſen betragen etwa 83 ℳ. Schließlich zahlt Herr Lüdecke mit Rückſicht darauf, daß der Anlieger Wiechert nicht bereit iſt, für den Aus⸗ fall der nicht wiedereinziehbaren Koſten der Raußendorff'ſchen Front und der entſtehenden Zinſen der auf die Raußendorff ſche Front ent⸗ fallenden ortsſtatutariſchen Koſten amteilig ein⸗ zuſtehen, einen verlorenen Poſten von 300 ℳ dreihundert Mark — binnen 4 vier — Wochen nach Genehmigung dieſes Vertrages. Die während der Regulierung des Straßenteils ſeitens der Stadtgemeinde aufgewendeten auf die Grundſtücke des Herrn Lüdecke entfallenden anteiligen Koſten ſind mit 4 vom Hundert bis zu ihrer Wiedereinziehung oder ihrer Feſt⸗ ſtellung zu verzinſen. Die Errechnung der Zinſen erfolgt in der Weiſe, daß die geſamten zur Erſtattung kommenden Zinſen von den Anliegern nach Maßgabe des Ver rche der Straßenfrontlänge ihrer Grundſtücke zur Geſamt⸗ ſtraßenfrontlünge — abzüglich der Frontlänge des Raußendorff ſchen Grundſtücks — getragen werden. Die Zahlung der Zinſen hat zugleich mit den nach Ziffer a fülligen Regulierungs⸗ koſten zu erfolgen. d) Für die Erfüllung der unter a— über⸗ nommenen Verpflichtungen hat Herr Lüdecke folgende Sicherheiten zu hinterlegen: 1. für die auf die Grundſtücke Band 178 Blatt Nr. 6155§6156 entfallenden unge⸗ )