21 fähren Regulierungskoften 235,36“40,90 — rund 9627 ℳ 2. anteilige Koſten der auf das Raußendorff ſche Grundſtück ent⸗ fallenden außerortsſtatutariſchen Koſten : S 3. die achtjährigen anteiligen Zinſen für die auf das Raußendorff⸗ ſche Grundſtück entfallenden orts⸗ ſtatutariſchen Koſten 8 83— 4. Für die Verzinſung der Regu⸗ lierungskoſten K ,, 456 ℳ 664 2 . 600 im gangen 11 377 7 rund 11400 ℳ. Die Hinterlegung der Sicherheit hat in bar, mündelſicheren Wertpapieren oder ge⸗ eigneten Wechſeln größerer Banken, die von der Stadtgemeinde für hinreichend ſicher be⸗ funden werden, innerhalb 14 Tagen nach Ge⸗ nehmigung dieſes Vertrages und Aufforderung zu erfolgen. Im Falle der Hinterlegung von Wertpapieren ſind möglichſt große Stücke zu hinterlegen. Die Schuldverſchreibungen, welche von dem Deutſchen Reiche oder von einem deutſchen Bundesſtaate ausgeſtellt oder gewährleiſtet ſind, die Anleiheſcheine der Stadtgemeinde Charlot⸗ tenburg, ſowie die Stamm⸗ und Stammpriori⸗ tätsaktien und Prioritätsobligationen derjenigen Eiſenbahnen, deren Erwerb durch den Preußi⸗ ſchen Staat geſetzlich genehmigt iſt, werden zu vollem Kurswerte, die übrigen bei der deutſchen Reichsbank beleihbaren Effekten werden zu dem daſelbſt beleihbaren Bruchteil des Kurswertes angenommen. Der Magiſtrat übernimmt weder die Ver⸗ zinſung einer etwa hinterlegten Barficherheit, noch die Überwachung der Ausloſung der Wert⸗ papiere. Die Stadtgemeinde iſt berechtigt, die hinterlegte Sicherheit ohne weiteres außergericht⸗ lich zu verſilbern und zu ihrer Befriedigung zu verwenden, wenn die von Herrn Lüdecke zu zahlenden Beiträge nicht friſtgerecht gezahlt werden. Die Rückgabe der Sicherheit erfolgt, ſoweit ſie die zu d. 1,2 und 4 aufgeführten Poſten betrifft, innerhalb 4 Wochen, nachdem die Re⸗ gulierungskoſtenbeiträge pp. von Herrn Lüdecke gezahlt ſind und die Abrechnung von ſämt⸗ lchen beteiligten Anliegern anerkannt iſt. Die für die Verzinſung zu d 3 hinterlegte Sicherheit wird nach Maßgabe der von Herrn Lüdecke geleiſteten Einzahlungen und der ihm verblei⸗ benden Verpflichtungen zurückgegeben werden. Herr Lüdecke räumt der Stadtgemeinde das Recht ein, die Krone des anzuſchüttenden Straßen⸗ dammes in einer größeren Breite als bis zur nördlichen Straßenfluchtlinie herzuſtellen und 4 daß die Verbreiterung des Erddammes owie die Böſchung für die erforderliche Straßen⸗ aufhöhung auf ſeine angrenzenden Grundſtücke gelegt wird Er verpflichtet ſich auch, das Be⸗ ſtehen der Erdſchüttung auf ſeinen Grundſtücken bis zu deren Bebauung entſchädigungslos zu dulden. Sollte den Grundſtücken durch die Herſtellung und das Beſtehen des Straßen⸗ körpers in irgend einer Weiſe Schaden zuge⸗ fügt, die Zugänglichkeit und die Bewirtſchaftung oder die Entwä erſchwert oder geſtört werden, ſo ſteht Herrn Lüdecke in keiner Weiſe ein Anſpruch auf Schadenerſatz gegenüber der Stadtgemeinde Charlottenburg zu. § 4. Wegen Zahlung der Kanaliſationsbeiträge ver⸗ bleibt es bei den geſetzlichen und ortsſtatutariſchen Beſtimmungen. § 4a. Etwaige mit anderen Anliegern abgeſehen von Raußendorff und Wiechert abgeſchloſſene und günſti⸗ gere Bedingungen ſollen auch Herrn Lüdecke zugute kommen. § 5. Als Gegenleiſtung verpflichtet ſich die Stadtge⸗ meinde, die Lietzenburger Straße zwiſchen Uhland und Kneſebeck Straße auf Charlottenburger Gebiet in der von ihr allein zu beſtimmenden Weiſe zu regulieren, zu kanaliſieren ſowie mit Beleuchtungsanlagen und, falls nach den Entſchließungen des Magiſtrats erfor⸗ derlich, auch mit Baumpflanzungen zu verſehen. Die Regulierung des auf Charlottenburger Ge⸗ biet gelegenen halben Fahrdamms erfolgt, wenn dies von dem Stadtbaurat für Tiefbau für nötig erachtet wird, zunächſt proviſoriſch mit Pflaſter aus alten Steinen im Anſchluß an das vorhandene Kopfſtein⸗ pflaſter auf der Wilmersdorfer Straßenhälfte. Die Aſphaltierung erfolgt ſobald ſich der Fahrdamm nach dem Ermeſſen des Stadtbaurats für Tiefbau genü⸗ gend geſackt hat. Die Stadtaemeinde iſt nicht be⸗ rechtigt, nach proviſoriſcher Regulierung etwaigen Baugeſuchen zu widerſprechen. Mit der Regulierung iſt zu beginnen, ſobald der Stadtgemeinde das geſamte Straßenland des zu regulierenden Straßenteils übereignet worden iſt und ihr die geſamten Mittel der Regulierung durch vom Magiſtrat für hinreichend befundene Pfandſtücke ſicher geſtellt ſind. In der Zeit vom 15. November bis 15. März braucht die Stadtgemeinde keine Regulierungsarbeiten auszuführen. § 6. Die Koſten und Stempel dieſes Vertrages, ſo⸗ weit ſie ſich auf die Auflaſſung von Straßenland beziehen, trägt die Stadtgemeinde. Sie nimmt je⸗ doch nach § 4e Stempelſteuergeſetzes Stempelfreiheit in Anſpruch, weil ſie für das aufzulaſſende Straßen⸗ land das Enteignungsrecht beſitzt. Die Fluchtlinien für die Lietzenburger Straße ſind am 14. September 1893 förmlich feſtgeſtellt. Die übrigen Koſten und Stempel dieſes Ver⸗ trages fallen Herrn Lüdecke zur Laſt. § 7. Die Wirkſamkeit dieſes Vertrages iſt von der Genehmigung durch den Magiſtrat und die Stadt⸗ verordnetenverſammlung von Charlottenburg abhän⸗ gig. Wird dieſe nicht ſpäteſtens bis zum 15. No⸗ vember 1906 erteilt und bis dahin Herrn Lüdecke ſchriftlich mitgeteilt, ſo kann keine der Parteien aus dieſem Vertrage irgend welche Rechte herleiten. Vorſtehende Verhandlung iſt den Erſchienenen in Gegenwart der unterfertigten Urkundsperſon vor⸗ geleſen, von ihnen genehmigt und wie folgt eigen⸗ händig unterſchrieben: Otto Zimmer. Otto Brabant. Dr. jur. Martin Lands b erger Magiſtrats⸗Aſſeſſor, Urkundsperſon der Stadtgemeinde Charlottenburg.