2 23 2 Straße verbleibt es bei den geſetzlichen und orts⸗ ſtatutariſchen Beſtimmungen. 6. Die Koſten und Stempel dieſes Vertrages trägt Herr Raußendorff, ſoweit ſie ſich auf die Auflaſſung von Straßenland beziehen, tritt Stempelfreiheit gemäß § 4e Stempelſteuergeſetzes ein, weil die Stadt⸗ gemeinde für das aufzulaſſende Straßenland das Enteignungsrecht beſitzt. Die Fluchtlinien für die Lietzenburger Straße ſind am 14. September 1893 förmlich feſtgeſtellt. Der Fluchtlinienplan hat gemäß § 8 Fluchtlinien⸗ geſetzes öffentlich ausgelegen. 7 Die Wirkſamkeit dieſes Vertrages iſt von der Genehmigung durch den Magiſtrat und die Stadt⸗ verordnetenverſammlung von Charlottenburg ab⸗ hängig. Wird dieſe nicht ſpäteſtens zum 1. Februar 1907 erteilt und bis dahin Herrn Raußendorff ſchriftlich mitgeteilt, ſo kann keine der Parteien aus dieſem Vertrage irgend welche Rechte herleiten. Vorſtehende Verhandlung iſt den Erſchienenen in Gegenwart der unterfertigten Urkundsperſon vor⸗ geleſen, von ihnen genehmigt und wie folgt eigen⸗ händig unterſchrieben. Hugo Raußendorff. Otto Brabant. Dr. jur. Martin Landsberger, Magiſtrats⸗Aſſeſſor, Urkundsperſon der Stadt Charlottenburg. Nummer 801 des Urkundenverzeichniſſes der Stadt Charlottenburg. Verhandelt zu Charlottenburg, den 22. September des Jahres eintauſendneunhundert und ſechs. Vor mir, dem unterzeichneten Magiſtratsaſſeſſor Dr. jur. Martin Landsberger aus Charlottenburg, welcher gemäß Artikel 12 § 2 Ausführungsgeſetzes zum Bürgerlichen Geſetzbuche vom 20. September 1899 dazu beſtimmt iſt, ſolche Verträge zwiſchen der Stadt⸗ gemeinde Charlottenburg und Dritten zu beurkunden, durch die ſich der eine Teil zur Übertragung des Eigentums an einem in Preußen liegenden Grund⸗ ſtücke verpflichtet, erſchienen heute: 1. für die Stadigemeinde Charlottenburg von Perſon bekannt und geſchäftsfähig der Magiſtrats⸗ ſekretär Otto Brabant von hier unter Berufung auf die Vollmacht des Magiſtrats vom 29. März 1901. Derſelbe ſchickte voraus, daß er ſeine Erklärungen nur unter Vorbehalt der Genebmigung durch den Magiſtrat und die Stadtverordnetenverſammlung abgebe. 2. Herr Architekt Guſtav Wiechert wohnhaft in Charlottenburg, Uhlandſtraße 31. Der Erſchienene zu 2 iſt geſchäftsfähig und von Perſon zwar nicht bekannt, über ſeine Perſönlichkeit verſchaffte ſich aber die unterfertigte Urkundsperſon Gewißheit durch Einſicht in die vorgelegte Vorladung zum heutigen Termin und ſeine Sachkenntnis. Die Erſchienenen ſchloſfen folgenden Vertrag: § 1. Der Architekt Guſtav Wiechert iſt Eigentümer des an der Lietzenburger Straße belegenen, im Grundbuche von der Stadt Charlottenburg Band 183 Bl. Nr. 6310 4. . 111½ . Herr Wiechert verpflichtet ſich, falls Straßenland zu dieſem Grundſtücke noch . ſollte, dieſes an die Stadtgemeinde Charlottendurg unentgeltlich, pfand⸗, laſten⸗ und koſtenfrei innerhalb 4 Wochen nach Ge⸗ nehmigung dieſes Vertrages aufzulaſſen. Das zur Auflaſſung erforderliche Kataſter⸗ und Planmaterial hat die Stadtgemeinde auf ſtädtiſche Koſten, die den Anliegern gegenüber umlegbar ſind, zu beſchaffen. 2 Herr Wicchert verpflichtet ſich — ohne Rückſicht auf einen etwa eintretenden Eigentumswechſel — der Stadtgemeinde Charlottenburg gegenüber ferner zu folgendem: 2) Er trägt zu den Koſten der Freilegung, Re⸗ gulierung, Pflaſterung einſchl. proviſoriſcher Pflaſterung, ſowie der Herſtellung der Be⸗ leuchtungsanlagen und der etwaigen Ausführung von Baumpflanzungen der Lietzenburger Straße zwiſchen Uhland und Kneſebeck Straße nach Maßgabe der Straßenfrontlänge ſeines an⸗ grenzenden Grundſtücks anteilig bei. Behufs Ermittelung der anteiligen Koſten wird der auf 1 Ifd. m Grundſtücksſtraßenfront entfallende Beitrag in der Weiſe feſtgeſtellt, daß die geſamten für die Lietzenburger Straße auf Charlottenburger Gebiet entſtandenen Koſten der Regulierurg u. ſ. w. durch die Geſamt⸗ ſtraßenfrontlänge aller an die Lietzenburger Straße in dem zu regulierenden Teil angrenzenden Baugrundſtücke geteilt werden. Dieſer Betrag, mit der Grundſtücksſtraßen⸗ front des Wiechertſchen Grundſtücks in der Lietzenburger Straße multipliziert, ergibt den von Herrn Wiechert zu zahlenden Koſtenbeitrag. Nach Beendigung der Regulierungsarbeiten in der Lietzenburger Straße wird eine Abrechnung aufgeſtellt und nach erfolgter Fertigſtellung Herrn Wiechert zur Anerkennung binnen 14 Tagen überſandt. Nach Ablauf der 14 tägigen Friſt können etwaige Ausſtellungen keine Berückfichtigung mehr finden. Die Ab⸗ rechnung gilt dann als anerkannt. Hinſichtlich der von der Stadtgemeinde in Rechnung geſtellten Koſten hat Herr Wiechert nur ein Prüfungsrecht inſofern, als es ſich nicht um die Notwendigkeit der gemachten Auf⸗ wendungen und die Angemeſſenheit der ge⸗ zahlten Preiſe handelt. Außer den unmittelbar entſtandenen Koſten ſind die nicht beſonders nachweisbaren Verwaltungs⸗ und Nebenkoſten mit Zuſchlägen vom Hundert der wirklichen Ausgaben — ausſchl. der Koſten des Grund⸗ erwerbs — nach Maßgabe der jeweiligen durch Gemeindebeſchluß feſtgeſetzten Vorſchriften der ſtädtiſchen Verwaltung zu vergüten. Die Zahlung der Regulierungskoſten hat ſpäteſtens binnen 14 Tagen nach Zuſtellung der Abrechnung zu erfolgen. Durch einen etwaigen Einſpruch gegen die Abrechnung wird die Zahlung der Regulierungskoſten nicht auf⸗ gehalten. b) Herr Wiechert leiſtet zu den entſtehenden Re⸗ gulierungskoſten der Lietzenburger Straße Bar⸗ zahlungen nach Maßgabe des Fortſchreilens der Regulierung bis zur ungefähren Höhe der nach Ziffer a auf ihn entfallenden Regulierungs⸗ koſten. Die Zahlungen ſind innerhalb 14 7.0 nach Aufforderung ſeitens des Magiſtrats fällig. Die eingezahlten Beträge werden auf die nach Ziffer a zu zahlenden Regulierungskoſten bei der Abrechnung verrechnet. c) Für die Erfüllung der unter a übernommenen Verpflichtungen ſind als Sicherheit 6600 ℳ zu hinterlegen.