1 24 Die Hinterlegung der Sicherheit hat in bar, mündelſicheren Wertpapieren oder geeigneten Wechſeln größerer Banken, die von der Stadt⸗ gemeinde für hinreichend ſicher befunden werden, innerhalb 14 Tagen nach Genehmigung dieſes Vertrages und Aufforderung zu erfolgen. Im Falle der Hinterlegung von Wertpapieren ſind möglichſt große Stücke zu hinterlegen. Die Schuldverſchreibungen, welche von dem Deutſchen Reiche oder von einem deutſchen Bundesſtaate ausgeſtellt oder gewährleiſtet ſind, die Anleiheſcheine der Stadtgemeinde Charlotten⸗ burg, ſowie die Stamm⸗ und Stammprioritäts⸗ aktien und Prioritätsobligationen derjenigen Eiſenbahnen, deren Erwerb durch den preußiſchen Staat geſetzlich genehmigt iſt, werden zu vollem Kurswerte, die übrigen bei der deutſchen Reichs⸗ bank beleihbaren Effekten werden zu dem da⸗ ſelbſt beleihbaren Bruchteil des Kurswertes angenommen. Der Magiſtrat übernimmt weder die Verzinſung einer etwa hinterlegten Bar⸗ ſicherheit, noch die uberwachung der Ausloſung der Wertpapiere. Die Stadtgemeinde iſt berechtigt, die hinterlegte Sicherheit ohne weiteres außer⸗ gerichtlich zu verſilbern und zu ihrer Be⸗ friedigung zu verwenden, wenn die von Herrn Wiechert zu zahlenden Beiträge nicht friſtgerecht gezahlt werden. Die Rückgabe der Sicherheit erfolgt nach Maßgabe der von Herrn Wiechert geleiſteten Einzahlungen und der ihm verbleibenden Ver⸗ pflichtungen. § 3. Wegen Zahlung der Kanaliſationsbeiträge ver⸗ bleibt es bei den geſetzlichen und ortsſtatutari⸗ ſchen Beſtimmungen. § 4. Als Gegenleiſtung verpflichtet ſich die Stadt⸗ gemeinde, die Lietzenburger Straße zwiſchen Uyland und Kneſebeck Straße auf Charlottenburger Gebiet in der von ihr allein zu beſtimmenden Weiſe zu regu⸗ lieren, zu kanaliſieren, ſowie mit Beleuchtungsanlagen und, falls nach den Entſchließungen des Magiſtrats erforderlich, auch mit Baumpflanzungen zu verſehen. Die Regulierung des auf Charlottenburger Gebiet gelegenen halben Fahrdamms erfolgt zunächſt proviſoriſch mit Pflaſter aus alten Steinen im An⸗ ſchluß an das vorhandene Kopfſteinpflaſter auf der Wilmersdorfer Straßenhälfte. Die Aſphaltierung erfolgt ſpäter, ſobald ſich der Fahrdamm nach dem Ermeſſen des Stadtbaurats für Tiefbau genügend geſackt hat.— Die Stadtgemeinde iſt nicht berechtigt, nach proviſoriſcher Regulierung etwaigen Baugeſuchen zu widerſprechen. Mit der Regulierung iſt zu beginnen, ſobald der Stadtgemeinde das geſamte Straßenland des zu regulierenden Straßenteils üvereignet worden iſt, und ihr die geſamten Mittel der Regulierung durch vom Magiſtrat für hinreichend befundene Pfandſtücke ſichergeſtellt ſind. In der Zeit vom 15. November bis zum 15. März braucht die Stadtgemeinde keine Regu⸗ lierungsarbeiten auszuführen. § 5. Die Koſten und Stempel dieſes Vertrages, ſoweit ſie ſich auf die Auflaſſung von Straßenland beziehen, trägt die Stadtgemeinde. Sie nimmt jedoch nach § 4e Stempelſteuergeſetzes Stempelfreiheit in Anſpruch, weil ſie für das aufzulaſſende Straßenland das Enteignungsrecht beſitzt. Die Fluchtlinien für die Lietzenburger Straße ſind am 14. September 1893 förmlich feſtgeſtellt. Die übrigen Koſten und Stempel dieſes Ver⸗ trages fallen Herrn Wiechert zur Laſt. 6 Die Wirkſamkeit dieſes Vertrages iſt von der Genehmigung durch den Magiſtrat und die Stadt⸗ verordnetenverſammlung von Charlottenburg abhängig. Wird dieſe nicht ſpäteſtens bis zum 1. Februar 1907 erteilt, und bis dahin Herrn Wiechert ſchrift⸗ lich mitgeteilt, ſo kann keine der Parteien aus dieſem Vertrage irgend welche Rechte herleiten. Vorſtehende Verhandlung iſt den Erſchienenen in Gegenwart der unterfertigten Urkundsperſon vor⸗ geleſen, von ihnen genehmigt und wie folgt eigen⸗ händig unterſchrieben. Guſtav Wiechert. Otto Brabant. Dr. jur. Martin Landsberger Magiſtratsaſſeſſor, Urkundsperſon der Stadtgemeinde Charlottenburg. Nummer 823 des Urkundenverzeichniſſes der Stadt Charlottenburg. Verhandelt zu Charlottenburg, den 19. Dezember des Jahres eintauſendneunhundertundſechs. Vor mir, dem unterzeichneten Magiſtrats⸗ Aſſeſſor Dr. jur. Martin Landsberger aus Char⸗ lottenburg, welcher gemäß Artikel 12 § 2 des Aus⸗ führungsgeſetzes zum Burgerlichen Geſetzbuche vom 20. September 1899 dazu beſtimmt iſt, ſolche Ver⸗ träge zwiſchen der Stadtgemeinde Charlottenburg und Dritten zu beurkunden, durch die ſich der eine Teil zur IIbertragung des Eigentums an einem in 114 liegenden Grundſtücke verpflichtet, erſchienen eute: 1. für die Stadtgemeinde Charlottenburg von Perſon bekannt und geſchäftsfähig der Magi⸗ ſtratsſekretär Otto Brabant von hier unter Be⸗ rufung auf die Vollmacht des Magiſtrats vom 29. März 1901. Derſelbe ſchickte voraus, daß er ſeine Erklärungen nur unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Magiſtrat und die Stadwverordnetenverſammlung abgebe. 2. Der Archüekt Mar Joyow, wohnhaft hier, Kneſebeck Straße 54/55. Der Erſchienene zu 2 iſt geſchäftsfähig und von Perſon zwar nicht bekannt, üher ſeine Perſönlichleit verſchaffte ſich aber die unterfertigte Urkundsperſon Gewißheit durch ſeine Sachkenntnis. Die Erſchienenen ſchloſſen folgenden Vertrag: § 1. Der Architekt Herr Max Johow hier iſt Eigen⸗ tümer der an der Lietzenburger Straße belegenen, im Grundbuche von der Stadt Charlottenburg, Band 83, Blatt Nr. 3157 und 3158 verzeichneten Grundſtücke. Herr Joyow verpflichtet ſich der Stadtgemeinde Charlottenburg gegenüber, das geſamte zu dieſen Grundſtücken etwa noch gehörende Straßenland der Lietzenburger Straße unentgeltlich, pfand⸗, laſten⸗ und koſtenfrei aufzulaſſeu. Sollte ſich ergeben, daß noch ſonſtiges Straßenland zu den vorbezeichneten Grund⸗ ſtücken gehört, ſo iſt Herr Johow verpflichtet, es in gleicher Weiſe an die Stadtgemeinde Charlottenburg Hlaſſen. 2 4 — 5 2 4