25 Das zur Auflafſung erforderliche Kataſer⸗ und Planmaterial hat die Stad tgemeinde Charlottenburg auf ſtädtiſche Koſten zu beſchaffen. 2 Die Auflaſſung des Straßenlandes hat inner⸗ halb 4 Wochen nach Genehmigung dieſes Vertrages zu erfolgen. Herr Johow verpflichtet ſich jedoch, das Straßenland der Stadtgemeinde nach Genehmigung dieſes Vertrages und ergangener Aufforderung ſofort zu Regulierungszwecken zur Verfügung zu ſtellen. 3 Herr Johow verpflichtet ſich — ohne Rückſicht auf einen etwa eintretenden Eigentumswechfel der Stadtgemeinde Charlottenburg gegenüber ferner zu folgendem: a) Er trägt zu den Koſten des Grunderwerbs, der Freilegung, Regulierung, Pflaſterung — ein⸗ ſchließlich etwaiger proviſoriſcher Pflaſterung — ſowie der Herſtellung der Beleuchtungsanlagen und der etwaigen Ausführung von Baum⸗ pflanzungen der Lietzenburger Straße zwiſchen Uhland und Kneſebeck Straße nach Maßgabe der Straßenfrontlänge ſeiner angrenzenden Grundſtücke anteilig bei. Behufs Ermittelnng der anteiligen Koſten wird der auf 1 Ifd. m. Grundſtücksſtraßenfront ent⸗ fallende Beitrag in der Weiſe feſtgeſtellt, daß die geſamten für die Lietzenburger Straße auf Charlottenburger Gebiet entſtandenen Koſten der Regulierung pp. durch die Geſamtſtraßen⸗ frontlänge aller an die Lietzenburger Straße in dem zu regulierenden Teil angrenzenden be⸗ bauungsplanmäßigen Baugrundſtücke geteilt werden. Dieſer Betrag, mit der Grundſtücks⸗ ſtraßenfront der Johow'ſchen Grundſtücke in der Lietzenburger Straße multipliziert, ergibt den von Herrn Johow zu zahlenden Koſtenbeitrag. Nach Beendigung der Regulierungsarbeiten in der Lietzenburger Straße wird eine Abrechnung aufgeſtellt und nach erfolgter Fertigſtellung Herrn Johow zur Auerkennung binnen 14 Tagen überſandt. Nach Ablauf der 14tägigen Friſt können etwaige Ausſtellungen keine Berück⸗ ſichtigung mehr finden. Die Abrechnung gilt dann als anerkannt. Hinſichtlich der von der Stadtgemeinde in Rechnung geſtellten Koſten hat Herr Johow nur ein Prüfungsrecht, inſofern, als es ſich nicht um die Notwendigkeit der gemachten Auf⸗ wendungen und die Angemeſſenheit der ge⸗ zahlten Preiſe handelt. Außer den unmittelbar eniſtandenen Koſten ſind die nicht beſonders nachweisbaren Verwaltunge⸗ und Nebenkoſten mit Zuſchlägen vom Hundert der wirklichen Ausgaben — ausſchließlich der Koſten des Grunderwerbs — nach Maßgabe der jeweiligen der ſtädtiſchen Verwaltung zu ver⸗ güten. — Die Zahlung der Regulierungskoſten hat ſpäteſtens binnen 14 Tagen nach Zuſtellung der Abrechnung zu erfolgen. Durch einen etwaigen Einſpruch gegen die Abrechnung wird die Zahlung der Regulierungskoſten nicht auf⸗ gehalten. Die Stadtgemeinde iſt berechtigt, ſofern nach Beendigung der Regulierung die end⸗ gültige Abrechnung ſich verzögert, auf Grund einer vorläufigen Abrechnung die Koſten in der lis dahin feſtſtehenden Höhe anteilig ein⸗ zufordern. 2 1 b) Die auf das Raußendorff'ſche Grundſtück Band 82 Blatt Nr. 3137 entfallenden Regulierungs⸗ koſten werden nur in ortsſtatutariſcher Höhe und erſt im Anbaufalle fällig. Herr Johow verpflichtet ſich, nach beendeter Regulierung von den auf das Raußen orff ſche Grundſtück ent⸗ fallenden außerortsſtatutariſchen Koſten — Be⸗ leuchtung und Bepflanzung ſowie proviſoriſche Pflafterung — einen Teil zu tragen. Dieſer Teil wird dadurch ermittelt, daß die geſamten nach dem Orteſtatut von Herrn Raußendorff nicht einziehbaren Koſten auf die übrigen An⸗ lieger des Teils der Lietzenburger Straße zwiſchen Uhland⸗ und Kneſebeck Straße, ſoweit er in Charlottenburg belegen iſt, ausſchließlich des Anliegers Wiechert, nach dem Verhältnis der Frontlängen der Grundſtücke dieſer Anlieger verteilt werden. Dieſer auf Herrn Johow entfallende Koſtenanteil beträgt ungefähr 860 ℳ. Die Zahlung dieſes Koſtenanteils erfolgt ge⸗ meinſchaftlich mit den Koſten zu a. Herr Johow beteiligt ſich ferner anteilig nach dem gleichen Verhältniſſe an der 4% igen Verzinſung der auf das Raußendorff ſche Grund⸗ ſtück entfallenden ortsſtatutariſchen Koſten Die Verzinſung erfolgt vom Tage der Koſtenfeſt⸗ ſetzung bis zur Wiedereinziehung der Koſten, längſtens jedoch auf einen Zeitraum von 8 Jahren. Die Zinſen ſind in halbjährlichen, vorher zahlbaren Teilbeträgen zu zahlen und zwar zum 1. April und 1 Okiober j. I. Der Fortfall der Verzinſung tritt ein mit dem Be⸗ ginn des auf die Einzahlung des Raußendorff⸗ ſchen Anliegerbeitrages folgenden Monats. Hier⸗ nach zuviel gezahlte Zinsbeträge ſind zurück⸗ zuzahlen. Die auf Herrn Johow entfallenden jährlichen Zinſen betragen etwa 156 ℳ. c) Die während der Regulierung des Straßenteils 14 der Stadtgemeinde aufgewendeten auf ie Grundſtücke des Herrn Johow entfallenden anteiligen Koſten ſind mit 4 vom Hundert bis zu ihrer Wiedereinziehung oder ih er Feſtſtellung zu verzinſen. Die Errechnung der Ziuſen erfolgt in der Weiſe, daß die geſamten zur Erſtattung kommenden Zinſen von den Anliegern nach Maßgabe des Verhältniſſes der Straßenfront⸗ länge ihrer Grundſtücke zur Geſamtſtraßenfront⸗ länge abzüglich der Frontlänge des Raußen⸗ dorff ſchen Grundſtücks — getragen werden. Die Zahlung der Zinſen hat zugleich mit den nach Ziffer a fälligen Regulierungskoſten zu erfolgen. d) Für die Erfüllung der unter a c übernommenen Verpflichtungen hat Herr Johow folgende Sicher⸗ heiten zu hinterlegen. 1. Für die auf die Grundſtücke Band 83 Blatt Nr. 3157/3158 entfallenden unge⸗ fähren Regulierungskoſten 235,365“64,05 — rd. 15075,00 ℳ 2. Anteilige Koſten der auf das Raußendorff ſche Grundſtück entfallenden außerortsſtatu⸗ tariſchen Koſten 3. die achtjährigen anteiligen 4 für die auf das außendorff ſche Grundſtück entfallenden ortsſtatutari⸗ ſchen Koſten — 854156 — rd. 1250,00 ℳ Seite 17185,00 860,00 ℳ