— 26 — Übertrag 17185,00 ℳ 4. Für die Verzinſung der Re⸗ gulierungskoſten 615,00 im ganzen: 17800,00 ℳ Die Hinterlegung der Sicherheit hat in bar, mündelſicheren Wertpapieren oder geeig⸗ neten Wechſeln größerer Banken, die von der Stadtgemeinde für hinreichend ſicher befunden werden, innerhalb 14 Tagen nach Genehmigung dieſes Vertrages und Aufforderung zu erfolgen. Im Falle der Hinterlegung von Wertpapieren ſind möglichſt große Stücke zu hinterlegen. Die Schuldverſchreibungen, welche von dem Deutſchen Reiche oder von einem deutſchen Bundesſtaate ausgeſtellt oder gewährleiſtet ſind, die Anleiheſcheine der Stadtgemeinde Char⸗ lottenburg, ſowie die Stamm⸗ und Stamm⸗ prioritätsaktien und Prioritätsobligationen der⸗ jenigen Eiſenbahnen, deren Erwerb durch den preußiſchen Staat geſetzlich genehmigt iſt, werden zu vollem Kurswerte, die übrigen bei der deutſchen Reichsbank beleihbaren Effekten werden zu dem daſelbſt beleihbaren Bruchteil des Kurswertes angenommen. Im Falle der Hinterlegung von Wechſeln ſteht der Stadtgemeinde das Recht zu. anſtelle der Wechſel jederzeit eine andere Sicherheit in bar oder mündelſicheren Wertpapieren zu for⸗ dern und, wenn dieſem Verlangen nicht ſofort entſprochen wird, die Wechſel zu verwerten. Der Magiſtrat übernimmt weder die Ver⸗ zinſung einer etwa hinterlegten Barſicherheit, noch die Uberwachung der Ausloſung der Wert⸗ papiere. Die Stadtgemeinde iſt berechtigt, die hinterlegte Sicherheit ohne weiteres außerge⸗ richtlich zu verſilbern und zu ihrer Befriedigung zu verwenden, wenn die von Herrn Johyow zu zahlenden Beiträge nicht friſtgerecht. gezahlt werden. Die Rückgabe der Sicherheit erfolgt, ſoweit ſie die zu d 1, 2 und 4 aufgeführten Poſten betrifft, mnerhalb 4 Wochen, nachdem die Re⸗ gulierungskoſtenbeiträge pp. von Herrn Johow gezahlt ſind und die Abrechnung von ſämtlichen beteiligten Anliegern anerkannt iſt. Die für die Verzinſung zu d 3 hinterlegte Sicherheit wird nach Maßgabe der von Herrn Johow ge⸗ leiſteten Einzahlungen und der ihm verblei⸗ benden Verpflichtungen zurückgegeben werden. e) Herr Johow räumt der Stadtgemeinde das Recht ein, die Krone des anzuſchüttenden Straßendammes in einer größeren Breite als bis zur nördlichen Straßenfluchtlinie herzu⸗ ſtellen und geſtattet, daß die Verbreiterung des Erddammes ſowie die Böſchung für die erforder⸗ liche Straßenaufhöhung auf ſein angrenzendes unbebautes Grundſtück gelegt wird. Er ver⸗ pflichtet ſich auch, das Beſtehen der Erdſchüttung auf ſeinem Grundſtücke bis zu deſſen Bebauung entſchädigungslos zu dulden. Sollte dem Grundſtück durch die Herſtellung und das Be⸗ ſtehen des Straßenkörpers in irgend einer Weiſe Schaden zugefügt, die Zugänglichkeit und die Bewirtſchaftung oder die Entwäſſerung erſchwert oder geſtört werden, ſo ſteht Herrn Johow in keiner Weiſe ein Anſpruch auf Schadenerſatz gegenüber der Stadtgemeinde Charlottenburg zu. 4. Wegen Zahlung der Kanaliſationsbeiträge ver⸗ bleibt es bei den geſetzlichen und ortsſtatutariſchen Beſtimmungen. 8 5. 4 Als Gegenleiſtung verpflichtet ſich die Stadtge⸗ meinde, die Lietzenburger Straße zwiſchen Uhland und Kneſebeck Straße auf Charlottenburger Gebiet in der von ihr allein zu beſtimmenden Weiſe zu regulieren, zu kanaliſieren ſowie mit Beleuchtungs⸗ anlagen und, falls nach den Entſchließungen des Magiſtrats erforderlich, auch mit Baumpflanzungen zu verſehen. Die Regulierung des auf Charlottenburger Ge⸗ biet gelegenen halben Fahrdamms erfolgt, wenn dies von dem Stadtbaurat für Tiefbau für nötig erachtet wird, zunächſt proviſoriſch mit Pflaſter aus alten Steinen im Anſchluß an das vorhandene Kopfſtein⸗ pflaſter auf der Wilmersdorfer Straßenhälfte. Die Aſphaltierung erfolgt, ſobald ſich der Fahrdamm nach dem Ermeſſen des Stadtbaurats für Tiefbau ge⸗ nügend geſackt hat. Die Stadtgemeinde iſt nicht berechtigt, nach proviſoriſcher Regulierung etwaigen Baugeſuchen zu widerſprechen. Mit der Regulierung iſt zu beginnen, ſobald der Stadtgemeinde das geſamte Straßenland des zu regulierenden Straßenteils übereignet worden iſt, und ihr die geſamten Mittel der Regulierung durch vom Magiſtrat für hinreichend befundene Pfandſtücke ſicher geſtellt ſind. In der Zeit vom 15. November bis zum 15. März braucht die Stadtgemeinde keine Regu⸗ lierungsarbeiten auszuführen. 6. Die Koſten und Stempel dieſes Vertrages, ſo⸗ weit ſie ſich auf die Auflaffung von Straßenland beziehen, trägt die Stadtgemeinde. Sie nimmt jedoch nach § 4e Stempelſteuergeſetzes Stempelfreiheit in Anſpruch, weil ſie für das aufzulaſſende Straßenland das Enteignungsrecht beſitzt. Die Fluchtlinien für die Lietzenburger Straße ſind am 14. September 1893 förmlich feſtgeſtellt. Der Fluchtlinienplan hat öffentlich ausgelegen. Die übrigen Koſten und Stempel dieſes Ver⸗ trages fallen Herrn Johow zur Laſt. 7 Die Wirkſamkeit dieſes Vertrages iſt von der Genehmigung durch den Magiſtrat und die Stadt⸗ verordneten⸗Verſammlung von Charlottenburg ab⸗ hängig. Wird dieſe nicht ſpäteſtens bis zum 15. März 1907 erteilt und bis dahin Herrn Johow ſchriftlich mitgeteilt, ſo kann keine der Parteien aus dieſem Vertrage irgend welche Rechte herleiten. Vorſtehende Verhandlung iſt den Erſchienenen in Gegenwart der unterfertigten Urkundsperſon vor⸗ geleſen, von ihnen genehmigt und wie folgt eigen⸗ händig unterſchrieben. Mar Johow, Otto Brabant. Dr. jur. Martin Landsberger Magiſtrats⸗Aſſeſſor, Urkundsperſon der Stadtgemeinde Charlottenburg. Nummer 824 des Urkundenverzeichniſſes der Stadt Charlottenburg. 2 Verhandelt zu Charlottenburg, den 20. Dezember des Jahres 22 eintauſendneunhundertundſechs Vor mir, dem unterzeichneten ee eſſor Dr. jur. Martin Landsberger aus ech harlottenburg,