—.— 272.— — welcher gemäß Artikel 12 § 2 Ausführungsgeſetzes zum Bürgerlichen Geſetzbuche vom 20. September 1899 dazu beſtimmt iſt, ſolche Verträge zwiſchen der Stadtgemeinde Charlottenburg und Dritten zu beurkunden, durch die ſich der eine Teil zur⸗Ueber⸗ tragung des Eigentums an einem in Preußen liegen⸗ den Grundſtücke verpflichtet, erſchienen heute: 1. für die Stadtgemeinde Charlottenburg von tratsſekretär Otto Brabant von hier unter Berufung auf die Vollmacht des Magiſtrats vom 29. März 1901. Derſelbe ſchickte voraus, daß er ſeine Er⸗ klärungen nur unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Magiſtrat und die Stadtverordneten⸗ verſammlung abgebe. 2. Herr Rentner Carl Stöter, wohnhaft in Char⸗ lottenburg, Bleibtreu Straße 25. Der Erſchienene zu 2 iſt geſchäftsfähig und von Perſon bekannt. Die Erſchienenen ſchloſſen folgenden Vertrag: 1 Der Rentier Herr Carl Stöter hier iſt Eigentümer des an der Lietzenburger Straße belegenen, im Grund⸗ buche von der Stadt Charlottenburg Band 90, Blatt No. 3380 verzeichneten Grundſtücks. Herr Stöter verpflichtet ſich der Stadtgemeinde Charlottenburg gegenüber, das geſamte zu dieſem Grundſtück noch gehörende Straßenland der Lietzen⸗ burger Straße unentgeltlich, pfand⸗, laſten⸗ und koſten⸗ frei aufzulaſſen. Sollte ſich ergeben, daß noch ſonſtiges Straßenland zu dem vorbezeichneten Grundſtück ge⸗ hört, ſo iſt Herr Stöter verpflichtet, es in gleicher uſen an die Stadtgemeinde Charlottenburg aufzu⸗ aſſen. Das zur Auflaſſung erforderliche Kataſter⸗ und Planmaterial hat die Stadtgemeinde Charlottenburg auf ſtädtiſche Koſten zu beſchaffen. 2 Die Auflaſſung des Straßenlandes hat inner⸗ halb 4 Wochen nach Genehmigung dieſes Vertrages zu erfolgen. Herr Stöter verpflichtet ſich jedoch, das Straßenland der Stadtgemeinde nach Genehmi⸗ gung dieſes Vertrages und ergangener Aufforderung ſofort zu Regulierungszwecken zur Verfügung zu ſtellen. 3 Herr Stöter verpflichtet ſich — ohne Rückſicht auf einen etwa eintretenden Eigentumswechſel — der Stadt⸗ gemeinde Charlottenburg gegenüber ferner zu fol⸗ gendem: a. Er trägt zu den Koſten des Grunderwerbs, der Freilegung, Regulierung, Pflaſterung — ein⸗ ſchließlich proviſoriſcher Pflaſterung —, ſowie der Herſtellung der Beleuchtungsanlagen und der etwaigen Ausführung von Baumpflanzungen der Lietzenburger Straße zwiſchen Uhland und Kneſebeck Straße nach Maßgabe der Straßen⸗ frontlänge ſeines angrenzenden Grundſtücks anteilig bei. Behufs Ermittelung der anteiligen Koſten wird der auf 1 Ifd. m Grundſtücksſtraßenfront entfallende Beitrag in der Weiſe feſtgeſtellt, daß die geſamten für die Lietzenburger Straße auf Charlottenburger Gebiet entſtandenen Koſten der Regulierung, pp. durch die Geſamtſtraßen⸗ frontlänge aller die Lietzenburger Straße in dem zu regulierenden Teil angrenzenden bebauungs⸗ planmäßigen Baugrundſtücke geteilt werden. Dieſer Betrag mit der Grundſtücksſtraßenfront des Stöterſchen Grundſtücks in der Lietzen⸗ maſch bekannt und geſchäftsfähig der Magi⸗ burger Straße multipliziert, ergibt den von Herrn Stöter zu zahlenden Konenbeitrag. Nach Beendigung der Regulierungsarbeiten in der Lietzenburger Straße wird eine Ab⸗ rechnung aufgeſtellt und nach erfolgter Fertig⸗ ſtellung Herrn Stöter zur Anerkennung binnen 14 Tagen überſandt. Nach Ablauf der 14tägigen Friſt können etwaige Ausſtellungen keine Be⸗ rückſichtigung mehr finden. Die Abrechnung gilt dann als anerkannt. Hinfichtlich der von der Stadtgemeinde in Rechnung geſtellten Koſten hat Herr Stöter nur ein Prüfungsrecht inſofern, als es ſich nicht um die Notwendigkeit der gemachten Auf⸗ wendungen und die Angemeſſenheit der gezahlten Preiſe handelt. Außer den unmittelbar ent⸗ ſtandenen Koſten ſind die nicht beſonders nach⸗ weisbaren Verwaltungs⸗ und Nebenkoſten mit Zuſchlägen vom Hundert der wirklchen Aus⸗ gaben — ausſchließlich der Koſten des Grund⸗ erwerbs nach Maßgabe der jeweiligen feſtge⸗ ſetzten Vorſchriften der ſtädtiſchen Verwaltung zu vergüten. Die Zahlung der Regulierungskoſten hat ſpäteſtens binnen 14 Tagen nach Zuſtellung der Abrechnung zu erfolgen. Durch einen etwaigen Einſpruch gegen die Abrechnung wird die Zahlung der Regulierungskoſten nicht auf⸗ gehalten. Die Stadtgemeinde iſt berechtigt, ſofern nach Beendigung der Regulierung die endgiltige Abrechnung ſich verzögert, auf Grund einer vorläufigen Abrechnung die Koſten in der bis dahin feſtſtehenden Höhe anteilig einzufordern. . Die auf das Raußendorffſche Grundſtück Band 82 Bl. Nr. 3137 entfallenden Regulierungs⸗ koſten werden nur in ortsſtatutariſcher Höhe und erſt im Anbaufalle fällig. Herr Stöter verpflichtet ſich nach beendeter Regulierung von den auf das Raußendorffſche Grundſtück ent⸗ fallenden außerortsſtatutariſchen Koſten, — Be⸗ leuchtung und Bepflanzung ſowie proviſoriſche Pflaſterung — einen Teil zu tragen. Dieſer Teil wird dadurch eruittelt, daß die geſamten nach dem Ortsſtatut von Herrn Raußendorff nicht einziehbaren Koſten auf die übrigen An⸗ lieger des Teils der Lietzenburger Straße zwiſchen Uhland und Kneſebeck Straße, ſoweit er in Charlottenburg belegen iſt, nach dem Verhältnis der Frontlängen der Grundſtücke dieſer Anlieger verteilt werden. Dieſer auf Herrn Stöter entfallende Koſtenanteil beträgt ungefähr 313 ℳ. Die Zahlung dieſes Koſten⸗ anteils erfolgt gemeinſchaftlich mit den Koſten zu a. Herr Stöter beteiligt ſich ferner anteilig nach dem gleichen Verhältniſſe an der 4%igen Verzinſung der auf das Reußendorffſche Grund⸗ ſtück entfallenden ortsſtatutariſchen Koſten. Die Verzinſung erfolgt vom Tage der Koſtenfeſt⸗ ſetzung bis zur Wiedereinziehung der Koſten, längſtens jedoch auf einen Zeitraum von § Jahren. Die Zinſen ſind in halbjährlichen, vorher zahl⸗ baren Teilbeträgen zu zahlen und zwar zum 1. April und 1. Oktobder j. Is. Der Fort⸗ fall der Verzinſung tritt ein mit dem Beginn des auf die Einzahlung des Raußendorffſchen Anliegerbeitrages folgenden Monats. Hiernach zu viel gezahlte Zinsbeträge ſind zurückzuzahlen. Die auf Herrn Stöter entfallenden jährlichen