4) Die während der —— 25 — —— Zinſen betragen etwa 56 %,. Schließlich zahlt Herr Stöter mit Rückſicht darauf daß der An⸗ lieger Wichert nicht bereit iſt, für den Ausfall der nicht wiedereinziehbaren Koſten der Raußen⸗ dorffſchen Front und der entſtehenden Zinſen der auf die Raußendorffſche Front entfallenden ortsſtatutariſchen Koſten anteilig %¼ einen verlorenen Poſten von 125 binnen 4 Wochen nach Genehmigung des Vertrages. Regulierung des Straßenteils ſeitens der Stadtgemeinde aufgewendeten auf das Grundſtück des Herrn Stöter entfallenden anteiligen Koſten ſind mit 4 vom Hundert bis zu ihrer Wiedereinziehung oder ihrer Feſt⸗ ſtellung zu verzinſen. Die Errechnung der Zinſen erfolgt in der Weiſe, daß die geſamten zur Erſtattung kommenden Zinſen von den Anliegern nach Maßgabe des Verhältniſſes der Straßenfrontlänge ihrer Grundſtücke zur Ge⸗ ſamtſtraßenfrontlänge — abzüglich der Front⸗ länge des Raußendorf'ſchen Grundſtücks — ge⸗ tragen werden. Die Zahlung der Zinſen hat zugleich mit den nach Ziffer a fälligen Re⸗ gulierungskoſten zu erfolgen. Für die Erfüllung der unter a— über⸗ nommenen Verpflichtungen gat Herr Stöter folgende Sicherheiten zu hinterlegen: 1. Für die auf das Grundſtück Band 90 Blalt No. 3380 entfallenden ungefäh en Re⸗ gulierungskoſten 235,36 28 — rg. 2. Anteilige Koſten der auf das Raußendorffſche Grundſtück entfallenden außerortsſtatuta⸗ riſchen Koſten. 3. die achtjährigen anteiligen Zinſen für die auf das Raußen⸗ dorffſche Grundſtüf entfallen⸗ den ortsſtatutariſchen Koſten 8 56—2. Für die Verzinſung der Re⸗ gulierungskoſten 6950 ℳ 313 ℳ 448 Im ganzen: rund 7800 ℳ. Die Hinterlegung der Sicherheit hat in bar, mündelſicheren Wertpapieren oder geeigneten Wechſeln größerer Banken, die von der Stadt⸗ gemeinde für hinreichend ſicher befunden werden, innerhalb 14 Tagen nach Genehmigung dieſes Vertrages und Aufforderung zu erfolgen. Im Falle der Hinterlegung von Wertpapieren ſind möglichſt große Stücke zu hinterlegen und zwei Nummernverzeichniſſe beizufügen Die Schuldverſch eibungen, welche von dem Deutſchen Reiche oder von einem Deutſchen Bundesſtaate ausgeſtellt oder gewährleiſtet ſind, die Anleiheſcheine der Stadtgemeinde Charlotten⸗ burg, ſowie die Stamm⸗ und Stammprioritäts⸗ Aktien und Prioritäts⸗Obligationen derjenigen Eiſenbahnen, deren Erwerb durch den Preußi⸗ ſchen Staat geſetzlich genehmigt iſt, werden zu vollem Kurswerte, die übrigen bei der deutſchen Reichsbank beleihbaren Effeklen werden zu dem daſelbſt beleihbaren Bruchteil des Kurswertes angenommen. Im Falle der Hinterlegung von Wechſeln ſteht der Stadigemeinde das Recht zu, an Stelle der Wechſel jederzeit eine andere Sicher⸗ heit in bar oder mündelſicheren Wertpapieren zu fordern und, wenn dieſem Verlangen nicht ſofort entſprochen wird⸗ die Wechſel zu verwerten. Der Magiſtrat übernimmt weder die Ver⸗ zinſung einer etwa hinterlegten Barficherheit, noch die Uberwachung der Ausloſung der Wert⸗ papiere. Die Stadigemeinde iſt berechtigt, die hinterlegte Sicherheit ohne weiteres außerge⸗ richtlich zu verſülbern und zu ihrer Befriedigung zu verwenden, wenn die von Herrn Stöter zu zahlenden Beiträge nicht friſtgerecht gezahlt werden. Die Rückgabe der Sicherheit erfolgt, ſoweit ſie die zu d 1, 2 und 4 aufgeführten Poſten betrifft, innerhalb 4 Wochen, nachdem die Re⸗ gulierungskoftenbeiträge pp. von Herrn Stöter gezahlt ſind und die Abrechnung von ſämtlichen deteiligten Anliegern anerkannt iſt. Die für die Verziniung zu d 3 hinterlente Sicherheit wird nach Maßgabe der von Herrn Stöter geleiſteten Einzahlungen und der ihm verblei⸗ denden Verpflichtungen zurückgegeben werden. Herr Stöter räumt der Stadtgemeinde das Recht ein, die Krone des anzuſchüttenden Straßendammes in einer größeren Breite als bis zur nördlichen Straßenfluchtlinie herzuſtellen und geſtattet, daß die Verbreiterung des Erd⸗ dammes ſowie die Böſchung für die erforderliche Straßenaufhöhung auf ſein angrenzendes Grund⸗ ſtück gelegt wird. Er verpflichtet ſich auch, das Beſtehen der Erdſchüttung auf ſeinem Grundſtück bis zu deſſen Bebauung entſchädigungslos zu dulden. Sollte dem Grundſtück durch die Herſtellung und das Beſtehen des Straßen⸗ körpers in irgend einer Weiſe Schaden zugefügt, die Zugänglichkeit und die Bewirtſchaftung oder die Entwäſſerung erſchwert oder geſtört werden, ſo ſteht Herrn Stöter in keiner Weiſe ein Anſpruch auf Schadenerſatz gegenüber der Stadtgemeinde Charlottenburg zu. 4 Wegen Zahlung * der Kanaliſationsbeiträge ver⸗ oleibt es bei den geſetzlichen und ortsſtatutariſchen Beſtimmungen. § 5. Als Gegenleiſtung verpflichtet ſich die Stadt⸗ gemeinde, die Lietzenburger Straße zwiſchen Uhland⸗ und Kneſebeck Straße auf Charlottenburger Gebiet in der von ihr allein zu beſtimmenden Weiſe zu regu⸗ lieren, zu kanaliſieren ſowie mit Beleuchtungsanlagen und, falls nach den Entſchließungen des Magiſtrats erforderlich, auch mit Baumpflanzungen zu verſehen. Die Regulierung des auf Charlottenburger Ge⸗ biet gelegenen halben Fahrdamms erfolgt, wenn dies von dem Stadtbaurat für Tiefbau für nötig erachtet wird, zunächſt proviſoriſch mit Pflaſter aus alten Steinen im Anſchluß an das vorhandene Kopfſtein⸗ pflaſter auf der Wilmersdorfer Straßenhälfte. Die Aſphaltierung erfolgt ſobald ſich der Fahrdamm nach dem Ermeſſen des Stadtbaurats für Tiefbau ge⸗ nügend geſackt hat. Die Stadtgemeinde iſt nicht berechtigt, nach proviſoriſcher Regulierung etwaigen Bangeſuchen zu widerſprechen. Mit der Regulierung iſt zu beginnen, ſobald der Stadtgemeinde das geſamte Straßenland des zu regulierenden Straßenteils übereignet worden iſt, und ihr die geſamten Mittel der Regulierung durch vom Magiſtrat für hinreichend befundene Pfandſtücke ſicher geſtellt ſind.