————1832 2 22 — geſchloſſen. Dieſem Vertrage ſind zwei Pläne Längs⸗ und Querprofile beigefügt. Die Neuweſtend⸗Aktiengeſellſchaft hat, wie ſie anerkennt, von dem Inhalt des vorbezeichneten Ver⸗ trages Kenntnis und hat zur Feſtſtellung der Gleich⸗ heit die jenem Vertrage beigefügten Pläne mit ihrer Unterſchrift verſehen. Die Neuweſtend⸗Aktiengeſellſchaft, in folgendem die Geſellſchaft genannt, erkennt an, daß der von der Stadtgemeinde mit der Spandauer Bergbrauerei vereinbarte Vertrag vom 13. Oktober 1906 in ihrem Intereſſe geſchloſſen iſt und erkennt die von der Stadtgemeinde in jenem Vertrage übernommenen Verpflichtungen als Gegenleiſtungen für die von ihr gegenüber der Stadtgemeinde Charlottenburg in dieſem Vertrage übernommenen Verpflichtungen an. Der Geſellſchaft ſteht, wenn die in dem Vertrage mit der Spandauer Bergbrauerei von der Stadtge⸗ meinde Charlottenburg übernommenen Verpflich⸗ tungen aus Gründen, die die Stadt nicht zu ver⸗ treten hat, unmöglich werden ſollten, ein Recht auf Verweigerung der Gegenleiſtungen oder auf Anrech⸗ nung irgend welcher Erſparniſſe nicht zu. Ebenſo wenig ſteht der Geſellſchaft aus dieſen Gründen ein Rücktrittsrecht oder ein Entſchädigungsanſpruch zu. 2 Die Geſellſchaft übernimmt die ſelbſtſchuldneri⸗ ſche Bürgſchaft für die Erfüllung der von der Span⸗ dauer Bergbrauerei im Vertrage vom 13. Oktober d. Is. übernommenen Verbindlichkeiten. Sie über⸗ nimmt die in dem Vertrage mit der Spandauer Bergbrauerei von dieſer eingegangenen Verpflichtu gen als Alleinſchuldnerin, wenn aus irgend welchen Gründen — abgeſehen von einem ſeitens der Stadt ausgeſprochenen Verzicht — die Hauptverbindlichkeit der Spandauer Bergbrauerei in Wegfall kon'men ſollte. § 3. Die Geſellſchaft verpflichtet ſich, behufs Durch⸗ führung des Tieferlegungsprojektes der Spandauer Chauſſee nach Maßgabe der dem Vertrage der Spandauer Bergbrauerei beigefügten Pläne, die dem Abänderungsrechte der Stadtgemeinde, insbeſondere inbezug auf Einzelheiten, wie z. B. die ſtraßen⸗ mäßige Einteilung und die Feſtſetzung der Höhen⸗ lage öſtlich von der Straße 37 unterliegen, alle An⸗ ſprüche aus §909 B G. B. ſie möchten der Ge⸗ ſellſchaft ſelbſt oder Dritten zuſtehen, zu beſeitigen und demgemäß der Stadtgemeinde Charlottenburg das Recht auf Tieferlegung ohne die Pflicht der Stadt zur anderweitigen Abſtützung der angrenzenden Grundſtücke auf Koſten der Geſellſchaft zu ver⸗ ſchaffen bezw. einzuräumen. c. Desgleichen ſteht die Geſellſchaft dafür ein, daß von den durch die Tieferlegung betroffenen Grund⸗ eigentümern oder anderen dinglich oder perſönlich Berechtigten ein Anſpruch auf Schadenserſatz gegen⸗ uber der Stadtgemeinde Charlottenburg nicht erhoben wird, mag der Schadenserſatz ſich gründen auf dauernde oder vorübergehende Behinderungen oder Nachteile aus der Tieferlegung ſelbſt oder aus den für die Tieferlegung ſtattfindenden Arbeiten. 2 Ein Erſtattungsanſpruch der Geſellſchaft für Aufwendungen, die ſie aus Veranlaſſung der Tiefer⸗ legung für ſich oder Dritte macht, iſt ausgeſchloſſen. Die Sradtgemeinde kann der Geſellſchaft nicht zuſichern, die Bauausführungen ſo zu bewerkſtelligen, daß der Verkehr von und zu den Grundſtücken nicht geſtört wird, die Geſellſchaft muß ſich vielmehr die zeitweiſe Aufhebung des Verkehrs ohne Entſchädigungs⸗ anſpruch gefallen laſſen; ſie hat außerdem auf eigene Koſten alle Vorkehrungen zu treffen, welche zur Her⸗ ſtellung von Verkehrswegen von der tiefer gelegten Chauſfee nach ihren Grundſtücken erforderlich werden. § 4. a) Die Geſellſchaft tritt ſpäteſtens 4 Wochen nach Aufforderung das geſamte bebauungsplanmäßige in die Spandauer Chauſſee entfallende Gelände, ſoweit c§ ihr ſelbſt gehört, unentgeltlich, koſten⸗ und laſtenfrei der Stadt ab. Das für die Herbeiführung der Auflaſſung nötige Kataſter⸗ und Planmaterial be⸗ ſchafft die Stadt Charlottenburg auf Koſten der Geſellſchaft. 2 b) Für den Fall der Regulicrung der Spandauer Chauſſee in dem angegebenen Teile auf Koſten der Stadtgem inde iſt die Stadtar meinde Charlottenburg berechtigt, die geſamten von ihr aufgewendeten Koſten der Regulierung und Tieferlegung einſchl. des Grund⸗ erwerbes, der Pflaſterung, der Beleuchtung und Be⸗ pflanzung des geſamten Straßenteils auf der Strecke von der weſtlichen Gemarkungsgrenze bis zur Stiaße 30 alsvald nach Fertigſtellung des Straßen⸗ teils von der Geſellſchaft anteilig nach dem Ver⸗ hältnis der Frontlänge der Grundſtücke der Geſell⸗ ſchaft zu der Geſamtfrontlänge der an dem zu regulierenden Straßenteil zurzeit des Vertrags⸗ ſchluſſes auf Charlottenburger Gebict belegenen Grundſtücke, wiedereinzuziehen. Als beitragspflichtig gelten die Grundſtücke, die die Geſellſchaft zur Zeit deſitzt, und die ſie bis zur Abrechnung über die Tieferlegung und Regulierung noch erwerben ſollte, ohne Ruckſicht da auf, ob die Geſellſchaft die Grund⸗ flücke vor oder nach der Regulierung etwa weiter⸗ veräußert hat. Als Grundſtücksſront der Geſellſchaft gilt auch die Baufnont zwiſchen Straße 37 und 36 und von dem Block zwiſchen Straße 36 und 30 die Baufront, die begrenzt wird von der Straße 36 und dem Fußpunkt eines Loies, das von dem öſtlichſten Punkt der faſt parallel zur Spandauer Chauſſee verlaufenden nördlichen Grenze des Grundſtücks der Geſellſchaft auf die Bauflucht der Spandauer Chauſſee gefällt iſt. Sind der Geſellſchaft infolge der Tieferlegung der Sp ndauer Chauſſee Koſten ſür Anderungen an ihren Grundſtücken enſtanden, ſo findet eine An⸗ rechnung dieſer auf die Regulierungskoſten nicht ſtatt. Nach Beendigung der Tieferlegungs⸗ und Re⸗ gulierungsarbeiten wird eine Abrechnung aufgeſtellt und der Geſellſchaft überſand1. Etwaige Einwen⸗ dungen gegen die Abrechnung können nur binnen einer Friſt von 14 Tagen nach erfolgter Zuſendung der Abrechnung erhoben werden. Nach Ablauf dieſer Friſt gilt die Abrechnung als anerkannt. Hinſichtlich der von der Stadtgemeinde in Rech⸗ nung geſtellten Koſten hat die Geſellſchaft nur inſo⸗ weit ein Prüfungerecht, als es ſich nicht um die Notwendigkeit der gemachten Aufwendungen und die Angemeſſenheit der gezahlten Preiſe handelt. Außer den unmittelbar entſtandenen Koſten ſind die nicht beſonders nachweisbaren Verwaltungs⸗ und Neben⸗ koſten mit Zuſchlägen vom Hundert der wirklichen Ausgaben, ausſchließlich der Koſten des Grunder⸗ werbs, nach Maßgabe der jeweiligen Vorſchriften der ſtädtiſchen Verwaltung zu vergüten. Die Zahlung der Regulierungskoſten hat ſpäteſtens 14 Tage nach Zuſtellung der Abrechnung zu erfolgen. Durch einen etwaigen Einſpruch gegen die Abrechnung wird die Zahlung der Regulierungskoſten und Zinſen nicht aufgehalten. K