—— 33 — — Sollten bei Fertigſtellung des zu regulierenden Teils der Spandauer Chauſſee etwaige Grunderwerbs⸗ koſten oder die Koſten der Baumpflanzungen noch nicht endgültig feſtſtehen, ſo iſt die Stadtgemeinde berechtigt, zunächſt die bis dahin entſtandenen Regu⸗ lierungskoſten mit einer 14 tägigen Zahlungsfriſt einzufordern. Die etwa zunächſt nicht eingeforderten Koſten des Grunderwerbs und der Baumpflanzungen ſind innerhalb 14 Tagen nach Feſtſtellung und Zahlungsaufforderung zu zahlen. c) Sie verpflichtet ſich der Stadtgemeinde die für die Regulierung der Spandauer Chauſſee von dieſer aufgewendeten Koſten nach Maßgabe der Buchſtaben « und 5 mit vier vom Hundert zu ver⸗ zinſen. Die Verzinſungspflicht begreift ein die Zeit von Beginn der Tieferlegungs⸗ und Regulierungs⸗ arbeiten bis zur Fertigſtellung (polizeilichen Ab⸗ nahme) der Straße und die Zeit von der Fertig⸗ ſtellung bis zur Wiedereinziehung. ) Für die Zeit vom Beginn der Tieferlegungs⸗ und Regulierungsarbeiten bis zur Fertigſtellung der Straße hat die Geſellſchaft die geſamten von der Stadtgemeinde aufgewendeten Koſten ohne Rückſicht darauf, in welchem Umfang ſie nach dem Charlottenburger Ortsſtatut der Ein⸗ ziehung unterliegen, zu verzinſen, d. h. die Koſten der Tieferlegung, Pflaſterung, des Grund⸗ erwerbs, der Beleuchtungsanlagen und der Be⸗ pflanzung. 5) Für die Zeit von der Fertigſtellung bis zur Wiedereinziehung hat dagegen die Geſellſchaft die von ihr gemäß Buchſtabe b § 4 dieſes Ver⸗ trages zu entrichtenden Koſten zu verzinſen, ſowie ferner diejenigen Koſten, die nach dem Charlottenburger Ortsſtatut von den fremden Anliegern zu entrichten ſind. Die Zinſen ſind in halbjährlichen vorher zahlbaren Teilbeträgen zu zahlen und zwar zum 1. April und 1. Ok⸗ tober jedes Jahres. Die Höhe des zu ver⸗ zinſenden Kapitals verringert ſich in gleichem Maße, wie die im Anbaufalle einzuziehenden Beträge eingebhen. Eine Ermäßigung tritt ein mit dem Beginn des auf die Einzahlung der Anliegerbeiträge folgenden 1. April bezw. 1. Oktober. Die Verzinſung ſoll aber nicht länger als 10 Jahre währen. d) Die Stadtgemeinde wird im Falle der Aus⸗ führung der Tieferlegung und Regulierung des be⸗ zeichneten Straßenteils dieſe Regulierung auf ihre Koſten bewirken. Sie iſt ſonach nach dem Flucht⸗ liniengeſetz und dem hierzu erlaſſenen Ortsſtatut be⸗ rechtigt, die entſtandenen Koſten auf die Anlieger in den Grenzen des Ortsſtatuts umzulegen. Soweit eine ſolche ortsgeſetzliche Umlegung nicht zur völligen Wiedereinziehung der geſamten aufgewendeten Koſten des Grunderwerbs, der Pflaſterung und Tieferlegung mit Einſchluß der Koſten der Beleuchtung und Be⸗ pflanzungführt, verpflichtet ſich die Geſellſchaft, die nicht wieder eingezogenen Koſten der Stadtgemeinde mit vom Hundert Zinſenſeit ihrer Verauslagung zu erſtatten Saollte ferner aus irgend einem Grunde tat⸗ ſächlicher oder rechtlicher Natur die Wiedereinziehun von Koſten der Tieferlegung, 1%f. , pp. au im ortsgeſetzlichen Umfange der Stadtgemeinde ver⸗ ſchränkt ſein, ſo hat die Geſellſchaft dieſe Koſten ebenfalls nebſt 4%h Zinſen ſeit der Verauslagung der Stadtgemeinde zu zahlen. Die Stadtgemeinde wird, wenn Anlieger eine Heranziehung beanſtanden, 10 eneine der Verwaltungsgerichte oder ordent⸗ erichte herbeiführen. Die Geſellſchaft wird, ſoweit Anlieger vertrag⸗ lich Leiſtungen für die Tieferlegung und Regulierung weitergehender als die ortsgeſetzlichen Leiſtungen übernehmen, im Umfange der tatſächlich bewirkten Leiſtungen von ihren Verpflichtungen frei. 5 Den Zeitpunkt der Regulierung, zu der auch die Tieferlegung gehört, der Spandauer Chauſſee zwiſchen der Weichbildgrenze und der Straße 30 beſtimmt allein der Magiſtrat. Eine Verpflichtung zur Ausführung des Tieferlegungsprojektes über⸗ nimmt die Stadt auch gegenüber der Geſellſchaft nicht. Sie kann alſo das Projekt jederzeit aufgeben. Dies geſchieht durch ausdrückliche ſchriftliche Er⸗ Erklärung gegenüber der Geſellichaft. Es bewendet alsdann bezüglich der Spandauer Cyauſſee dei den mit der Rechtsvorgängerin der Nenweſtend Aktien⸗ geſellſchaft der Deutſchen Bank abgeſchloſſenen Ver⸗ trägen vom 30. Jannar 1901, 15. Juli 1901 und 6. Mai 1902. § 6. Zur Sicherung der von der Geſellſchaft vor⸗ ſtehend übernommenen Verpflichtungen verpfändet fie die von ihr nach Maßgabe der Verträge vom Jannar/ Juli 1901 und 6. Mai 1902 betreffend die Aufſchließung von Südweſtend beſtellten Sicherheiten. 7 Wegen der Zahlung der Kanaliſationsbeiträge verbleibt es bei den geſetzlichen und ortsſtatutariſchen Beſtimmungen. § 8. Die zwiſchen der Stadtgemeinde und der Ge⸗ ſellſchaft als Rechtsnachfolgerin der Deutſchen Bank über die Aufſchließung von Südweſtend beſtehenden Verträge finden auf die Tieferlegung und Regulierung der Spandauer Lic Iee o Anwendung. 9. Die Koſten und Stempel dieſes Vertrages, ſo⸗ weit ſie ſich auf die Ubereignung des Straßenlandes beziehen, ſowie die etwaigen Koſten der Auflaſſung übernimmt die Stadtgemeinde. Sie nimmt jedoch nach § 4e Stempelſteuergeſetzes Stempelfreiheit in Anſpruch, weil der Fluchtlinienplan für die Südſeite der Spandauer Chauſſee, vor der das aufzulaſſende Straßenland belegen iſt, zur Zeit ves Vertrags⸗ ſchluſſes gemäß § 8 Fluchtliniengeſetzes bereits öffentlich ausgelegen hat. Die übrigen Koſten und Stempel des Ver⸗ trages trägt die Geſellſchaft. § 10. Die Wirkſamkeit dieſes Vertrages iſt von der Genehmigung durch den Magiſtrat und die Stadt⸗ verordnetenverſammlung abhängig. Wird oieſe nicht ſpäteſtens bis zum 15. März 1907 erteilt und bis dahin der Geſellſchaft ſchriftlich mitgeteilt, ſo kana keine der Parteien aus dieſem Vertrage irgendwelche Rechte herleiten. Vorſtehende Verhandlung iſt den Erſchienenen in Gegenwart der unterfertigten Urkundsperſon vor⸗ geleſen, von ihnen genehmigt und wie folgt eigen⸗ händig unterſchrieben worden: Neu⸗Weſtend Aktiengeſellſchaft für Grundſücksverwertung Alfred Schrobs dorff, Alfred Schrobsdorff, Otto Brabant, Beurkundet Dr. Adolf Maier, Stadtſyndikus.