—— 37 der Straße 25 zwiſchen der Straße 7a und der Plantanenallee, 5. der Straße 22 zwiſchen Platz EB und Platz E, der Straße 2 zwiſchen der Straße 70 und dem Platz E, „der Straße 2 zwiſchen Straße 7b und Straße 32, der Straße 8, „der Linden⸗, Kaſtanien⸗ uad Eſchenallee zwiſchen Straße 7a und Plantanenallee, . der Rüſtern⸗, Ebereſchen⸗ und Eichenallee zwiſchen den Straßen 7a bezw. 30 und Kirſchen Allee, erfolgt für Rechnung und auf Koſten der Stadt⸗ gemeinde. Die Neu⸗Weſtend⸗Aktiengeſellſchaft erkennt hier⸗ mit an, daß die Regulierung der Straße 7a im Zuſammenlauf mit der Plantanenallee, insbeſondere die dort entſtehende platzartige Erweiterung vertrags⸗ mäßig auf Koſten der Geſellſchaft zu erfolgen hat. 8§ 2 a) Die Neu⸗Weſtend⸗Aktiengeſellſchaft für Grund⸗ ſtücksverwertung verpflichtet ſich, zu den Koſten der Freilegung, des Grunderwerbs, der Pflaſterung uſw. der im § 1 bezeichneten Straßen nach Maßgabe des Ortsſtatuts vom 7./23. Februar 1877 für die in ihrem Eigentum ſtehenden Grundſtücke — ohne Rückſicht auf einen künftigen Eigentums⸗ wechſel — und für die von ihr noch zu erwer⸗ benden Grundſtücke ſowie für die nach Abſchluß der Verträge vom 30. Januar 1901, 15. Juli 1901 und 6. Mai 1902 im Eigentum der Deutſchen Bank oder der Neu⸗Weſtend⸗Aktiengeſellſchaft ge⸗ weſenen, inzwiſchen aber weiter veräußerten Grundſtücke anteilig beizutragen. Die Zahlung dieſer anteiligen Koſten geſchieht binnen 2 Wochen nach Zuſtellung der einzelnen Abrechnungen. Beanſtandungen der Abrechnungen halten die Zahlungspflicht nicht auf. Die Abrechnung gilt als anerkannt, wenn gegen dieſe nicht binnen der gleichen Friſt Einwendungen erhoben ſind. b) fan Neu⸗Weſtend⸗Aktiengeſellſchaft verpflichtet ſich erner, 1. diejenigen Koſten der Freilegung. Regu⸗ lierung und Pflaſterung, hinſichtlich deren eine Wiedereinziehung nach dem Ortsſtatut nicht zuläſſig iſt, der Stadtgemeinde Char⸗ lottenburg in vollem Umfange zu erſtatten; 10 die Koſten der Beleucktungsanlagen (Gas⸗ oder elektriſche Leitungen und Beleuchtungs⸗ körper) und der Baumpflanzungen in vollem Umfange zu erſtatten. Elektriſche Beleuch⸗ tung darf indes nur in den Straßen § und 33 in Rechnung geſtellt werden. Die Ver⸗ pflichtung zur Erſtattung der Koſten zu b 0 tritt ſofort nach ſchriftlicher Aufforderung ein. c) Die Neu⸗Weſtend⸗Aktiengeſellſchaft verpflichtet ich ſalicßc, 44 1. die auf die fremden Anlieger entfallenden ortsſtatutariſchen Beiträge der Stadtgemeinde mit vier vom Hundert vom Tage der Be⸗ handigung der Abrechnung der einzelnen Straßen an die Neu⸗Weſtend⸗Aktiengeſell⸗ ſchaft der Stadigemeinde in kalenderviertel⸗ fährlichen Teilen im voraus zu verzinſen. mit der Wiedereinziehung von Beiträgen ermäßigt ſich die Verzinſung entſprechend von dem nächſten Viertelfahrserſten ab. 2. bis zur Feſiſtellung der Abrechnung für die einzelnen Sraßen 4) die Grunderwerbskoſten mit 4% jährlich in vierteljährlichen Teilen im Voraus zu verzinſen, 6) für die übrigen geſamten Koſten der Re⸗ gulierung, Beleuchtung, Bepflanzung eine Pauſchalvergütung von 3% des bei der Abrechnung für jede Straße ermittelten Koſtenbetrages zu entrichten. Die Ver⸗ pflichtung zur Erſtattung dieſer Koſten tritt ſofort nach Aufforderung ein 8§. 53. Hinſichtlich der Kanalifierung verbleibt es bei den Vorſchriften der Ziffer 5 des § 9, für die Straße 2, ſoweit ſie auf früher Werckmeiſter ſchem Gelände liegt, ſindet Art. I § 3 Ziffer 4 dieſes Vertrages Anwendung. 4. Sollte eine . der von der Stadt⸗ gemeinde für die im §1 Art. II benannten Straßen aufgewendeten Koſten nach Maßgabe des Ortsſtatuts und des Fluchtliniengeſetzes auch nur in einem Falle durch rechtskräftige Entſcheidung der Gerichte grund⸗ ſätzlich für unzuläſſig erklärt werden, ſo bewendet es bei den Vorſchriften der Verträge vom 30. Januar 1901, 15. Juli 1901, 6. Mai 1902, insbeſondere des § 9. Es hat alsdann ſofort die Neu⸗ Weſtend Aktien⸗ geſellſchaft die geſamten der Stadt entſtandenen Koſten zu erſtatien und die künftigen Koſten zu tragen. Für die Verzinſung der entſtandenen Koſten greift die Vorſchrift des § 2, Buchſtabe ⸗ bis zur Erſtattung ſinngemäß Platz. — Sollte im übrigen aus Gründen rechtlicher oder tatſächlicher Art bei einzelnen Straßen die Wieder⸗ einziehung der Beiträge nicht Erfolg haben, ſo hat gleichfalls die Neu⸗Weſtend⸗Altiengeſellſchaft die nicht wiedereinziehbaren Beiträge alsbald nach Aufforderung zu erſtatlen. Ueber die Frage der Nichtwieder⸗ einziehbarkeit entſcheidet allein nach pflichtmäßigem Ermeſſen der Magiſtrat. Hinſichtlich der Verzinſung gilt das im Abſatz 1 dieſes § Geſagte. Eine Um⸗ legung und Wiedereinziehung der Anwendungen, die in den im § 1 des Art II benannten Straßen von der Nen⸗Weſtend⸗Aktiengeſellſchaft etwa für eigene Rechnung oder von der Stadtgemeinde aus Mitteln der Geſellſchaft gemacht find, findet nicht ſtatt. B. Rechtsverhältniſſe der Ahornallee. 5 7 Die Neu⸗Weſtend⸗Aktiengeſellſchaft erkennt an, daß ſie die Koſten der Umänderung, Neupflaſterung, Beleuchtung und Bepflanzung der Ahornallee, ſoweit ſie nunmehr in eine Straße am Platze B um⸗ gewandelt wird, allein zu tragen hat und daß dem⸗ gemäß die bezüglichen Arbeiten und Leiſtungen auf ihre Koſten und Rechnung erfolgen. Art. III. A. Sicherheitsleiſtung. 4. Für die Erfüllung ſmucher durch dieſen Ver⸗ trag begründeten Verpflichtungen verpfändet die Neu⸗ Weſtend⸗Aktiengeſellſchaft die in den Verträgen vom 30. Jannar/15. Juli 1901 und 6. Mai 1902 be⸗ ſtellten Sicherheiten. B. Koſten. § 2. Die Koſten und Stempel dieſes Vertrages und ſeiner Ausführung, insbeſondere etwaiger Auflaſſungen, Entpfändungen uſw. trägt die Neu⸗Weſtend⸗Aktien⸗ geſellſchaft.