——. 59. — Pfandhaflung darſtelle. Die Landesverficherungsanſtalt will indes auf die hypothekariſche Sicherſtellung nicht verzichten. Es bleibt deshald nur übrig, wenn die Beſtimmungen des Erbbauvertrages über das Er⸗ löſchen und die Aufhebung des Elbbaurechts beſtehen bleiben ſollen, an Stelle des als Pfandobjekt fort⸗ fallenden Erbbaurechts das Geundſtück hypothekariſch zu belaſten Eine Beſeitigung der Beſtimmungen des Erbbauvertrages über die vorzeitige Beendigung des Erobaurechts iſt nicht zu empfehlen, weil ſie die weſentlichſten Sicherungsmitlel der Stadigemei de gegenüber der Ledigenheim⸗Geſellſchaft für die Er⸗ reichung des Vertragszweckes darſtellen. Praltiſch iſt die Beſtimmung über die Verhaftung des ſtädtiſchen Grundſtücks ohne erbliche Bedentung, weil die ſo⸗ fortige Rüczahlung des noch validierenden Forde⸗ rungsbetrages der Stadt freiſtehen ſoll. Die ent⸗ ſtehenden Koſten der Grundbuchoperation trägt die Ledigenheimgeſellſchaft. Charloltenburg, den 17. Jannar 1907. Der Magiſtrat. Schuſtehrus. Dr. Maier. IIIa. 2512 Entwurf. 1. Durch Vertrag vom 2. November 1906 hat ſich die Stadtgemeinde Charlottenburg verpflichtet, der Volkshotel⸗Aktien⸗Geſellſchaft Ledigenheim auf dem ganzen ihr gehörigen, zu Charlottenkurg an der Danckelmann Straße belegenen und im Grundbuche der Stadt Charlottenburg Band 43 Blatt Nr. 1898 verzeichneten Grundſtücke ein Erbbaurecht auf den Zeitraum von 90 Jahren vom Tage ſeiner Eintragung ab einzuräumen, und hat ſich die Volkshotel⸗Aktien⸗ Geſellſchaft Ledigenheim verpflichtet, auf dieſem Grundſtücke eine in jenem Vertrage näher beſtimmte Baulichkeit zu dem daſelbſt angegebenen Zwecke zu errichten und zu 4. 2. Die Landes⸗Verſicherungsanſtalt Brandenburg bewilligt der Volkshotel⸗Aktiengeſellſchaft Ledigenheim zur Herſtellung und Einrichtung der gedachten Baulich⸗ keit ein Darlehn von 300 000 ℳ, in Worten: Drei⸗ hunderttauſend Mark, zahlbar in drei Monatsraten von je 100 000 ℳ beginnend am 16. Januar, 16. Februar und 16. März 1907, und wird die Darlehnsfumme zu Händen des Magiſtrats zu Charlottenburg zahlen. Dieſen bevollmächtigt die Volkshotel⸗Aktiengeſellſchaft Ledigenheim zur Empfang⸗ nahme des Darlehnsbetrages. Der Magiſtrat zu Charlottenburg wird den Darlehnsbetrag nach Maß⸗ gabe des anſchlagmäßigen Fortſchreitens der Baulich⸗ keit an die Volkshotel⸗Aktiengeſellſchaft Ledig nheim in entſprechenden Teilbeträgen aushändigen und deſſen Verwendung nach Vollendung der Baulichkeit der Gläubigerin beſcheinigen. Die Volkshotel⸗Aktien⸗ Geſellſchaft Ledigenheim verpflichtet ſich, das Darlehn jährlich mit 3%5% zu verzinſen und vom 1. Jamnar 1918 an mit 7/16 % jährlich zu amorti⸗ ſieren und zwar entſprechend dem von der Schuldnerin aufzuſtellenden und in dreifacher Ausfertigung der Gläubigerin zur Genehmigung einzureichenden Ver⸗ zinſungs und Tilgungsplane. Die Glaubigerin iſt berechtigt, dieſen Plan zu prüfen, auch eventuell zu berichtigen und tritt derſelbe erſt mit ſeiner Genehmi⸗ ug e eeee ut en 2 Fnſung beginnt für jede Darlehnsrate mit dem Tage ber gehn. den 41 C und ſind die erſten Zinſen am uartalstage arlottenburg nach der Zahlung, die ferneren Zinſen und die Amortiſationsraten vierteljährlich poſtnumerando an den Quartalstagen an die Brandenburgiſche Landes⸗ hauptkaſſe zu Berlin. Matthäikirch Straße Nr. 20“21, oder auf Anweiſung der Gläubigerin anderweit porto⸗ frei abzuführen. Das Darlehn iſt ſofort fällig und ohne Kündigung zurückzuzahlen, wenn die Zinſen und Amortiſations⸗ raten nicht ſpäteſtens bis zum zehnten Tage nach deren Fälligkeit vollſtändig bezahlt ſind. Für dieſen Fall unterwirft ſich auch die Schuldnerin der ſofortigen Zwangsvollſtreckung wegen des nach dem Tilgungsplane noch ſchuldigen Kapital⸗ betrages einſchließlich der rückſtändigen und laufenden Zinſen, ſowie der Amortiſationsraten. § 3. Die Schuldnerin verpflichtet ſich, das Darlehn nebſt Zinſen und Zahlungsmodalitäten nach Inhalt des § 2 bei der Eintragung ihres Erbbaurechtes auf dieſem zur erſten Stelle und mit dem Vorzugsrechte vor allen nach dem Vertrage vom 2. November 1906 von der Stadtgemeinde Charlottenburg verlangten Eintragungen als Hypothek eintragen zu laſſen und die Hypothekenurkunde der Gläubigerin zuzuſtellen. Die Stadtgemeinde Charlottenburg erklärt ſich hier⸗ mit einverſtanden. 4. Die Stadtgemeinde Charlottenburg übernimmt für das der Volkshotel⸗Aktien⸗Geſellſchaft Ledigenheim bewilligte Darlehn nebſt Zinſen und Amortiſations⸗ raten, ſowie für die etwa der Gläubigerin durch eine Zwangsvollſtreckung gegen die Schuldnerin entſtehen⸗ den Koſten und Auslagen. insbeſondere auch für gezahlte Feuerverſicherungsprämien, die ſelbſt⸗ ſchuldneriſche Bürgſchaft. und verzichtet ausdrücklich auf die Einrede der Vorausklage und der erfolgloſen Zwangsvollſtreckung. Dieſe Erklärung nimmt die Gläubigerin an, behält ſich jedoch die Befugnis vor, im Falle eines Verzuges der Schuldnerin die Zwangs⸗ vollſtreckung gegen dieſelbe und auch die Zwangs⸗ verſteigerung des verpfändeten Erbbaurechts ſelbſt zu betreiben, auch im Falle eines Konkurſes der Schuldnerin. § 5. 4148 Iſt bei einer Zwangsvollſtreckung des Erbbau⸗ rechtes die Gläubigerin Meiſtbietende geblieben, ſo iſt ſie berechtigt und auf Verlangen der Stadt⸗ gemeinde Charlottenburg verpflichtet, ihre Rechte aus dem Meiſtgebote an die Stadtgemeinde Charlotten⸗ burg abzutreten; letztere iſt alsdann gehalten, die Verpfli rtungen aus dem Meiſtgebote zu übernehmen, ſowie die Gläubigerin wegen der Anſprüche aus der Hypothek nebſt Zinsrückſtänden und den entſtandenen Koſten und Auslagen zu befriedigen. Hierzu gehören auch ſolche, welche etwa ihr ſeit Einleitung der Zwangsvollſtreckung für unaufſchiebbare oder ſonſt notwendige Inſtandſetzungen und Verbeſſerungen der Gebäude wie der geſamten Anlagen erwachſen ſind. Wird durch eine ſolche Zahlung die Gläubigerin auch wegen ihres Kapitalanſpruches befriedigt, ſo hat ſie der Stadtgemeinde Charlottenburg unter Aus⸗ händigung der Hypothekenurkunde öffentlich be⸗ glaubigt oder beurkundet Verzichtserklärung oder Aufhebungserklärung nebſt Löſchungsbewilligung oder Abtretungserklärung zuzuſtellen. Das Wahlrecht über die Form und den Inhalt der abzugebenden Er⸗ klärung ſteht der Stadtgemeinde Chariottenburg zu. Will Gläubigerin von dem ihr vorſtehend eingeräumten Rechte Gebrauch machen, 5 ſie ſpäteſtens binnen 10 Tagen nach dem Verſteigerungstermine den