40 Magiſtrat zu Charlottenburg hiervon durch einge⸗ ſchriebenen Brief zu benachrichtigeu. § 6. Geht das Erbbaurecht gemäß § 11 des Ver⸗ trages uom 2. November 1906 auf die Stadt⸗ gemeinde Charlottenburg über, ſo übernimmt die Stadtgemeinde“ Charlottenburg das der Volkshotel⸗ Aktien⸗Geſellſchaft Ledigenheim von der Landes⸗ Verſicherungsauſtalt Brandenburg nach dieſem Ver⸗ trage bewilligte Darlehn nebſt Zinſen einſchließlich der etwa rücknändigen Zinſen und Amortiſations⸗ raten, unbeſchadet ihres Rückgriffsrechts gegen die Voltshotel Aktiengeſellſchaft Ledigenheim bezw. die bisherige Hauptſchuldnerin als Alleinſchuldnerin. Erliſcht das Erbbaurecht oder wird es aufge⸗ hoben, insbeſondere auch im Falle des § 12 des Vertrages vom 2. November 1906, ſo ſteht allen beteiligten Schuldnern das Recht zur Aufhebung der Darlehnsverbindlichkeit durch ſofortige Rückzahlung des Darlehns der Gläubigerin das Recht auf ſofortige Einziehung der geſamten Schuldverbindlichkeit nebſt Rückſtänden und ſonſtigen vertraglichen Neben⸗ leiſtungen zu. Mit dem Erlöſchen und der Auf⸗ hebung des Erbbaurechts iſt die Gläubigerin berechtigt. die Eintragung ihrer noch beſtehenden Forderung als Darlehnsforderung auf dem mit dem Erbbaurecht belaſtet geweſenen Grundſtück vor allen Eintragungen zu fordern. Zur Sicherung dieſer Forderung iſt mit dem Rangsrecht vor allen Ein⸗ tragungen eine Vormerkung zur Erhaltung des Rechts auf Eintragung einer auf Verlangen der Gläubigerin und der Grundſtückseigentümerin jeder⸗ zeit rückzahlbaren Hypothek von 300000 Mark nebſt 3 J, % Zinſen für die Landesverſiche. ungs⸗ anſtalt Brandenburg im Grundbuche des mit dem Erbbaurecht belaſteten Grundſtücks einzutragen. § 7. Die Volkshotel⸗Aktiengeſellſchaft Ledigenheim iſt ferner verpflichtet, das zu erbauende Gebände und deſſen Einrichtung baldmöglichſt gemäß § 4 Nr. 3 des Vertrages vom 2. November 1906 gegen Brand⸗ ſchaden zu verſichern. Geſchieht dies bei der Städte⸗ feuerſozietät der Provinz Brandenburg, ſo iſt deren Beſcheinigung über die erfolgte Verſicherung und anderenfalls eine Erklärung der betreffenden Feuer⸗ verſicherungsgeſellſchaft beizubringen, nach welcher ſie ſich unter Angabe der Grundbuchbezeichnung der verſicherten Baulichkeiten der Landesverſicherungsanſtalt Brandenburg gegenüber verpflichtet, derſelben von der Nichtzahlung der Prämien ſowie von einem Erlöſchen der Verſicherung ſofort Mitteilung zu machen und im Falle eines Brandes denjenigen Betrag der Brandentſchädigung, welcher nicht zur Wiederherſtellung der verſicherten Baulichkeit nebſt Zubehör verwendet wird, an die Landes⸗Verſicherungs⸗ anſtalt Brandenburg gegen Abtretung ihrer Hypo⸗ thekenforderung in Höhe dieſes Betrages und unter Vorbehalt des Vorzugsrechtes für deren Reſtbetrag zu zahlen. 8. Die Zahlung — Darlehnsſumme an den Magiſtrat zu Charlottenburg kann und ſoll erſt erfolgen 1. nach Aushändigung des Hypothekenbriefes an die Gläubigerin, 2. nach Zuſtellung einer beglaubigten Abſchrift des abgeänderten Geſellſchaftsvertrages und der Beſcheinigung des Königlichen Amtsgerichts au Charlottenburg über die erfolgte Eintragung der Schuldnerin in das Handelsregiſter an die Gläubigerin. 5 § 9. Ausfertigung dieſes Vertrages ſoll der Landes⸗ Verſicherungsanſtalt Brandenburg und der Stadt⸗ gemeinde Charlottenburg erteilt und mit der erſteren Ausfertigung eine beglaubigte Abſchrift des Vertrages vom 2. November 1906 verbunden werden. Die Volkshotel⸗Attiengeſellſchaft Ledigenheim erhält beglaubigte Abſchrift dieſes Vertrages. 10 Sämtliche Koſten dieſes Vertrages und der Berichtigung des Grundbuches nach Inhalt desſelben trägt die Volkshotel⸗Aktiengeſellſchaft Ledigenheim. Druckſache Nr. 27. Vorlage betr. Pflichtſtundenordnung für Lehrkräfte. Urſchriftlich mit den Alten Fach 8 Nr. 19 an die Stadtveror dnetenverſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen: 1. Von der Genehmigung der Pflichtſtundenordnung für die Rektoren an den Gemeindeſchulen und der Bürgermädchenſchule, der Lehrer und Lehre⸗ rinnen an den Gemeindeſchulen, den höheren Mädchenſchulen und der Bürgermädchenſchule „wird Kenntnis genommen. 2. In Ergänzung des Gemeindebeſchluſſes vom 25. Oktober/31 Oktober 1906 wird die Er⸗ richtung von weiteren 5 Lehrer⸗ und 2 Lehre⸗ rinnenſtellen an den Gemeindeſchulen zum 1. April 1907 genehmigt. Die Stellen ſind in dem Stadthaushaltsetat für das Rechnungs⸗ jahr 1907 vorzuſehen. Durch Gemeindebeſchluß vom 27. Februar / 9. März 1904 iſt die Pflichtſtundenzahl der zu 1 genannten Lehrkräfte wie folgt feſtgeſetzt worden: bis zum] bis zum] bis zumſ vom 30. 40. 50. 51. Lebens⸗] Lebens⸗ Lebens⸗] Lebens⸗ jahr jahr jahr jahr einſchl. ] einſchl.] einſchl. ab 11 an auf au anf a) für Rektoren 12 12 12 10 b) ,„ Lehrer an den Gemeinde⸗ ſchulen 27— 2926—28125—2724 —26 e) für Lehrer an den höheren Mädchenſchulen u. d. Bürger⸗ mädchenſchule 26—2825—2724—26ſ23—25 d) für wiſſenſchaftliche Lehre⸗ rinnen an den Gemeinde⸗ ſchulen und der Bürgermäd⸗ chenſchule 24—2323— 2422 —23120—22 e) für wifſenſchaſtliche Lehre⸗ rinnen an den höheren Mäd⸗ chenſchulen 23—2422 —2321—2220—21 f) für Handarbeitslehrerinnen an ſämtlichen Mädchenſchulen 25 —26ſ24—25f23 — 24022 — 23 Gleichzeitig iſt beſchloſſen worden, die über⸗ ſchießenden Stunden, d. h. diejenigen lektionsplan⸗ mäßigen Stunden, welche unter Zugrundelegung dieſer Feſtſetzung nicht gedeckt werden, von Hilfs⸗ lehrerinnen erteilen zu laſſen. Dieſe Beſchlüſſe haben wir den Schulaufſichtsbehörden, nämlich dem Königlichen Provinzialſchulkollegium zu Berlin (zuſtändig für die höheren Mädchenſchulen) und der Königlichen Re⸗ ierung zu Potsdam (zuſtändig für die Gemeinde⸗ ſamen und die Bürgermädchenſchule), zur Ge⸗ uchen ec vorgelegt. Dieſe wurde ſeitens des König⸗ ichen Provinzialſchulkollegiums unter dem 1. Oktober zn en