2904 ohne jegliche Einſchränkung und Bedingung erteilt. Der Beſcheid der Komglichen Regierung vom 21. April 1904 erhob zwar gegen die Normierung der Pflichtſtundenzahlen und deren Abſtufung nach Maßgabe des zunehmenden Lebensalters auch keinerlei Einwendungen, machte aber die Genehmigung davon abhängig, daß die Erteilung der überſchießenden Stunden nicht Hilfslehrerinnen, ſondern endgültig oder einſtweilig angeſtellten Lehrkräften übertragen werde. Zur Geltendmachung dieſer Bedingung fühlte ſich die Königliche Regierung, wie ſich aus den ſpäteren Verhandlungen ergab, beſonders durch die Rückſicht auf die Beſtimmungen des Lehrerbeſoldungs⸗ geſetzes vom 3. März 1897 ſowie auf den Umſtand verbunden, daß die Hilfslehrerinnen infolge ihrer geringeren Erfahrung den ordentlichen Lehrkräften gegenüber nicht als qualitativ gleichwertig angeſehen werden können. Gelegentlich der Verhandlungen über Beilegung des Schulkonfliktes wurde jedoch ſeitens der König⸗ lichen Regierung die Erklärung abgegeben, daß es der Schuldeputation überlaſſen werden ſollte, zur Erteilung der zeitweilig überſchießenden Stunden Hilfslehrerinnen heranzuziehen. Dieſes Entgegen⸗ kommen ſowohl als das Beſtreben unſererſeits, die Angelegenheit nach Möglichkeit zu fördern, veranlaßte uns, der Königlichen Regierung mitzuteilen, daß wir nicht nur nach wie vor für jede Klaſſe mindeſtens eine volle Kraft zur Verfügung ſtellen wollten, ſondern auch bereit ſeien, darüber hinaus noch eine Lehrkraft anzuſtellen, falls feſtſteht, daß ſie an derſelben Schule dauernd voll beſchäftigt werden kann. Mit dieſem Zugeſtändnis glaubten wir um ſo weniger zurückhal⸗ ten zu ſollen, als cs ſich nicht verkennen läßt, daß das Schulweſen leiden würde, wenn zu viel Stunden durch wenig erfahrene Hilfslehrerinnen erteilt werden. Im Verlaufe der auf dieſer Grundlage weiter⸗ geführten Verhandlungen ſhlug die Königliche Re⸗ gierung vor, noch eine volle Lehrkraft zur Verfügung zu ſtellen a) für jede Schule, b) für jede Doppel⸗ ſchule, ſofern die Zahl der überſchießenden Stunden die volle Beſchäftigung ermöglicht. Dieſem Vor⸗ ſchlage haben wir vorbehaltlich der Genehmigung der Stadtverordneten⸗Verſammlung und unter der Vor⸗ ausſetzung zugeſtimmt, daß es der Schuldeputation freiſteht, a) dieſe Lehrkräfte je nach Bedarf an an⸗ dere Schulen zu verſetzen, b) dei Rückgang der über⸗ ſchießenden Stunden die Stellen wieder einzuziehen. Dem weiteren Vorſchlage der Königlichen Re⸗ gicrung, für die Vertretungsſtunden ebenfalls einige Lehrer und Lehrerinnen feſt anzuſtellen, ſind wir noch nicht nähergetreten, da ſich die Wirkungen der neuen Pflichtſtundenordnung hinſichtlich der Ent⸗ laſtung der Lehrkräfte noch nicht überſehen laſſen. Nunmehr genehmigte die Königliche Regierung unter dem 19. Dezember 1906 verſucheweiſe die be⸗ antragte Pflichtſtundenordnung. Der bezügliche Be⸗ ſcheid lautet: Königliche Regierung. Abteilung für Kirchen⸗ und Schulweſen. Tgb. Nr. II 2374/12. Zum Bericht vom 18. Auguſt 1906 — vI1 A. 1. 171. Wir geſtatten hierdurch verſuchsweiſe die Ein⸗ führung der für die Gemeindeſchulen und die Bür⸗ Potsdam, den 19. Dez. 1906. Nach dieſer Ordnung beträgt die Pflich ttunden⸗ zahl bis zum vom 30. 40. 50. 54. Lebens⸗ Lebensjahre einſchließlich ſ jahre ab a) für Rektoren 12 12 12 10 b) für Lehrer an den Gemein⸗ deſchulen 27—29 26—28 25—27 24—26 c) für Lehrer an der Bürger⸗ mädchenſchu⸗ 10 26—28 25—27 24—26 23—25 d) für wiſſen⸗ ſchaftliche Lehrerinnen ] 24—25 23—24 22— 23 20 —22 e) für Hand⸗ arbeitslehre⸗ rinnen . . . 25—26 4 43 20 4 22—23 Es geſchieht unter der Bedingung, daß nicht nur für jede Schule eine volle (proviſoriſch oder definitiv angeſtellte) Lehrkraft zur Verfügung geſtellt wird, ſofern die Zahl der überſchießenden Stunden die volle Beſchäftigung ermöglicht, ſondern auch für zwei unter einem Dache vereinigte Gemeindeſchulen eine weitere (proviſoriſch oder definitiv angeſtellte) volle Lehrkraft zur Einſtellung gelangt, ſobald die Summe ihrer reſtlichen Stunden eine volle Be⸗ ſchäftigung der Lehrkraft geſtattet. Es geſchieht ferner in der Annahme, daß ſpäter der teilweiſen Erteilung der dauernd not⸗ wendigen Vertretungsſtunden durch angeſtellte Lehr⸗ kräfte näher getreten werden ſoll. Wir genehmigen andererſeits, daß die zur Er⸗ leilung von überſchießenden Stunden angeſtellten Lehrkräfte je nach Bedarf an andere Schnlen über⸗ wieſen und bei Rückgang der überſchießenden Stunden die dafür geſchaffenen Lehrer⸗ und Lehrerinnenſtellen wieder eingezogen werden. Bezüglich der Unterrichtskombinationen muß es auch für Charlottenburg bei unſerer Rundverfügung vom 31. März 1903 — II. 1141/3 (Böckler, Samm⸗ lung unſerer Verordnungen S. 231) verbleiben. Den Lehrkräften erwächſt aus der Pflicht⸗ ſtundenordnung kein Rechtsanſpruch. Unterſchriften. An den Magiſtrat in Charlottenburg. Der vorletzte Abſatz der Verfügung bezieht ſich auf unſern Vorſchlag, für Schulen, an denen nur 1 bis 4 überſchießende Stunden vorkommen, eine Hilfslehrerin nicht zu überweiſen, ſondern dieſelben durch geeignete Kombinationen zu decken. Wir legen wenig Gewicht auf die Durchführung dieſes Vorſchlags. Um die Pflichtſtundenordnung nach Maßgabe der vereinbarteu Beſtimmungen vom 1 April d. I. ab durchführen zu können, ſind die durch Gemeinde⸗ beſchluß vom 25. Oktober/31. Oktober 1906 für das Etatsjahr 1907 bewilligten neuen Stellen an den Gemeindeſchulen auf Grund unſerer bisherigen Be⸗ rechnungen (vgl. Blatt 152 bis 171 der beiliegenden Akten) um 5 Lehrer⸗ und 2 Lehrerinnenſtellen zu er⸗ germädchenſchule beantragten Pflichtſtundenordnung. höhe n