3 2 Druckſach 95 4 Nr. 34. 10% % lage betr. Gewährung von ege in den Ruheſtand verſetzten Beamten. urſchriftlich nebſt Perſonalakten an die Stadtverordnetenverſammlung mit dem Antrage zu beſchließen: Dem mit Ende Juni 1907 in den Ruheſtand verſetzten Sekretär Carl Pabſt wird vom 1. Juli 1907 ab ein Ruhegehalt von jährlich 2604 ℳ— gewährt. Der für das Rechnungsjahr 1907 erforderliche Betrag von 1950,75 ℳ iſt in den Etat für 1907 einzuſtellen. Pabſt leidet ſeit 6 Jahren an chroniſchem Bronchial⸗ katarrh und an Lungenemphyſem. Er war in den Jahren 1908. 22 8 Wochen, 1894 2 8 Wochen, 1905.. 12 Wochen, 1996 . 32 Wochen dienſtunfähig. Trotz der alljährlich gebrauchten Kuren iſt eine nachhaltige Beſſerung ſeines Zuſtandes nicht eingetreten. Sein Leiden tritt vielmehr bei einem mit ſeinem Amt notwendig verbundenen Aufenthalt in Bureauräumen ſofort wieder auf. Nach dem Gutachten unſeres Vertrauensarztes iſt eine Heilung ausgeſchloffen. Wir halten daher den Sekrerär Pabſt nach unſerem pflichtmäßigen Ermeſſen für dauernd unfähig, ſeine Amtepflichten ferner zu erfüllen und haben beſchloſſen, ihn ſeinem Antrage entſprechend mit Ende Juni 1907 in den Ruheſtand zu verſetzen. Pabſt iſt ſeit dem 1. Juni 1877 als Beamter in der hieſigen ſtädtiſchen Verwaltung angeſtellt. Seine penſtonsfähige Dienſtzeit beträgt: I. als Beamter der Stadt Char⸗ lottenburg vom 1. Juni 1877 bis 30. Juni 1907 anrechnungsfähige Dienſt⸗ zeit vorher (§§8 9 und 12 des Ortsſtatuts betr. die Gewährung von Ruhege⸗ halt vom 16/,31. März 1900) 2) Militärdienſtzeit vom 1. Januar 1869 bis 13. September 1871 b) Kriegsjahr 1870 0) Dienſtzeit als Beamter der Stadt Barby vom 1. April 1876 bis 28. Februar 1877 — Jahr 334 Tage zuſammen 34 Jahre 255 Tage. Pabſt bezieht z. 3. als Beamter der Klaſſe II11 b des Normalbeſoldungsetats 3650 ℳ Gehalt jährlich, er würde am 1. April 1907 in die Gehaltsſtufe von 3900 ℳ aufrücken können. Er hat gebeten, ihm 40%0 von 3900 ℳ Gehalt als Ruhegehalt zu ge⸗ währen. Nach den §§ 5, 7 des Ortsſtatuts hat er erſt nach Vollendung des 35. Dienſtjahres Anſpruch hierauf. dieſer Dienſtzeit noch 110 Tage. Mit Rückſicht auf ſeine langjährige Dienſtzeit als ſtädtiſcher Beamter haben wir beſchloſſen, ſeiner Bitte zu entſprechen und unter na men woien 1 der Ab⸗ rundung des noch nicht vollendeten 35. Dienſtſahres auf ein volles Jahr ſein Ruhegehall auf 40/60 von 3900 %ℳ — 2600 ℳ, auf olle Taler abgerundet 4. 260 e n e k 2 114 1 feſtzuſeten. Wir erſuchen um Iu 30 Jahre 30 Tage II. 256 Tage 2 Jahre 1 Jahr 77 Am 30. Juni 1907 fehlen an ——— 45 —— Pabſt bezieht außerdem noch an Militärpenſion 108 jährlich an Kriegszulage und Penfionszuſchuß 288 ℳ, zuſammen 396 ℳ jahrlich. Dieſen Betrag erhält er neben ſeinem Ruhegehalt weiter. Eine Anrechnung der Militärpenſion auf die Zivilpenſion kann nicht erfolgen, da Zivil⸗ und Militärpenſion (2601 108 — 2709) den in der zuletzt bekleideten Stelle erreichbaren Höchſtpenſions⸗ betrag 44 — 3114 ℳ nicht überſteigen (§ 364 und § 45“ Mannſchaftsverſorgungeſetzes vom 31. Mai 1906.) Kriegszulage und Penſionszuſchuß ſind überhaupt nicht anrechnungsfähig. Charlottenburg, den 8. Januar 1907. Der Magiſtrat. Matting. ee, e I. 2986. Druckſache Nr. 35. Vorlage betr. Gewährung von Ruhegehalt an einen in den Ruheſtand verſetzten Beamten. Urſchriftlich nebſt Perſonalakten an die Stadtverordneten⸗Verſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen: Dem mit Ende März 1907 in den Ruheſtand verſetzten Aſſiſtenten Buchmann wird vom 1. April 1907 ab ein Ruhegehalt von jährlich 1914 ℳ, gewährt. Der für das Rechnungs⸗ jahr 1907 erforderliche Betrag iſt in den Etat für 1907 einzuſtellen. Buchmann vollendet am 10. Februar 1907 ſein 69. Lebensjahr Er iſt am 9. April 1881 in den ſtädtiſchen Dienſt getreten und bezieht z. 3. als Beamter der Klaſſe B IVa 3700 ℳ Gehalt. Er hat beantragt, ihn mit Ende März 1907 in den Ruheſtand zu verſetzen. Seine penſtonsfähige Dienſt⸗ zeit beträgt dann a) als Beamter der Stadt Charlottenburg vom 1. Ok⸗ tober 1885 bis 31. März 19972 % 4 b) anrechnungsfähige Dienſt⸗ zeit als Hilfsarbeiter vom 9. April 1881 bis 30. Sep⸗ tember 1885 21 Jahre 182 Tage 4 Jahre 175 Tage zuſammen 25 Jahre 357 Tage. Nach § 1, Abſ. 4 des Ortsſtatuts betr. die Gewährung von Ruhegehalt vom 16./31. März 1900 iſt bei Beamten, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, eingetretene Dienſtunfähigteit nicht Vor⸗ bedingung des Anſpruchs auf Ruhegehalt. Wir haben deshalb dem Antrage des Aſſiſtenten Buchmann auf Verſetzung in den Ruheſtand entſprochen. Da am 31. März 1907 an der Vollendung des 26. Dienſt⸗ jahres nur noch 8 Tage fehlen und Buchmann immer ein fleißiger und pflichttreuer Beamter war, haben wir beſchloſſen, ihm unter ausnahmsweiſer Zubilligung der Abrundung des noch nicht vollendeten Dienſjahres auj ein volles Jahr gemäß §§ 6, 7 a. a. O. ein Ruhegehalt von ½%, von 3700 ℳ. 1911,67 ℳ, auf volle Taler ab⸗ gerundet 1914 ℳ jährlich zu gewähren. Wir bitten um ſtimmung. Militärpenſion bezieht Buchmann nicht. Charlottenburg, den 8. Jannar 1907. Der Magiſtrat. Matting. I. 3223.