— 60 für 8. eun Druckſache Nr. 45. 4 0 orlage betr. Gewährung einer Entſchä⸗ digung an einen Schulleiter Urſchriftlich mit den Perſonalakten des Lehrers Paul Kurras F. 9 Nr. 84 an die Stadtverordneten⸗Verſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen: 1. Dem Lehrer Paul Kurras wird für die Wahr⸗ nehmung der Rektoratsgeſchäfte an Gemeinde⸗ ſchule XIV für die Zeit vom 1. April 1904 bis Ende März 1907 eine Entſchädigung von jährlich 600 Mark, zuſammen 1800 Mark be⸗ willigt. . Die Poſition Ord. II1I—6—7 für 1906 „Stellen⸗ zulage für Lehyrer als Leiter von Gemeinde⸗ ſchulen“ iſt um 900 M. aus laufenden Mitteln zu verſtärken. Der Rektor Krüger von Gemeindeſchule XIV iſt Ende April 1904 auf Grund des § 48 des Dis⸗ iplinargeſetzes vom 21. Juli 1852 kraft des Ge⸗ s vom Amte ſuspendiert worden. Die Regelung 0 Die Leitung der Gemeindeſchule XIV iſt ſeit m 13. April 1904 dem Lehrer Paul Kurras über⸗ gen worden, der ſie bis zu der vorausſichtlich am April d. Is. erfolgenden Wiederbeſetzung des ktorats behält. Kurras hat die Leitung unter eraus ſchwierigen Verhältniſſen übernommen, aber k ſeiner großen Pflichttreue und Umficht, ſeinem t und außerordentlichem Fleiß zu unſerer vollſten friedenheit ausgeübt. Wir halten es daher für geboten, ihm für die Verwaltung des Rektorats eine antſchädigung zu gewähren und haben 9 in Höhe on 600 M. für das Jahr bemeſſen. Dieſer Betrag entſpricht der Stellenzulage, die bisher den für ein Rektorat in Ausficht genommenen Lehrern während des abzuleiſtenden Probejahres gewährt worden iſt. Da in der Paſtton Ord. III 6—7 für 1906 „Stellenzulage für Lehrer als Leiter von Gemeinde⸗ ſchulen“ nur 900 Mark zur Verfügung ſtehen, iſt dieſe Poſition um 900 Mark zu verſiiten. 1 Mit unſerem Antrage folgen wir einem Be⸗ ſchluſſe der Schuldeputation. Charlottenburg, den 7. Februar 1907. Der Magiſtrat. Saquſtehrns. Neufert. vII A2 492. Stadtverordneten- Berſ ammlung zu Charlottenburg. In nicht öffentlicher Sitzung. vorlagen die 0— Druckſache Nr. 66. Vorlage betr. Erwerb des Enteignungsrechts für ſüdlich des Berlin⸗Spandauer Schiffahrts⸗ kanals gelegene Grundſtücke Urſchriftlich mit einem Heft an die Stadtverordneten⸗Verſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen: Der Magiſtrat wird ermächtigt, zu Zwecken des Erwerbs der Mäckritzwieſen, ſoweit ſie ſüdlich des Berlin⸗Spandauer Schiffahrtskanals liegen, bei den zuſtändigen Behörden das Ent⸗ eignungsrecht zu erwerben. Wie der Ueberſichtsplan von Charlottenburg eigt, wird der Teil der Mäckritzwieſen, welcher fdu des Berlin⸗Spandauer Schiffahrtskanals liegt, von dem der Stadtgemeinde gehörenden und in dem Plan grün angelegten Teil der Jungfernheide um⸗ grenzt und bildet ſomit eine Enklave der Jungfern⸗ heide. Wenn auch für die hier vorbeiführende Saat⸗ winkeler Chauſſee Fluchtlinien nicht beſtehen und demnach auch die Mäckritzwieſen von Fluchtlinien nicht betroffen werden, alſo eine Errichtung von Wohngebänden auf letzteren ausgeſchloſſen iſt, iſt es doch möglich, daß auf dieſem Gelände Fabriken oder ähnliche Anlagen hergeſtellt werden könnten, nament⸗ lich aber auch Reſtaurationsgebäude, die der Oertlich⸗ keit entſprechend mehr den Bedürfniſſen des minder⸗ gebildeten Publikums dienen würden. Durch derartige Aulagen würde nun aber der Volkspark unter Um⸗ ſtänden in außerordentlicher Weiſe geſchädigt werden, ſei es durch Lärm, Rauch, Geruch und andere Miß⸗ ſtände. Berückfichtigt man ferner, daß die Mäckritz⸗ wieſen den nördlichen Teil der Jungfernheide in wei Teile teilen und daß die öſtlich und weſtlich der ieſen gelegenen Teile nur auf Umwegen zu erreichen ſind, ſo ergibt ſich ohne weiteres die dringende Not⸗ wendigkeit, daß der fragliche Teil der Mäckritzwieſen in den Volkspark einbezogen und dieſe Fläche genau ſo behandelt werden muß, wie die übrigen Flächen des Vollsparks. Wiederholt eingeleitete Verhandlungen mit den Beftzern der fraglichen Grundſtücke haben ergeben, daß es nicht möglich iſt, die Mäckritzwieſen frei⸗ händig in den Beſitz der Stadtgemeinde zu bringen. Einige Befitzer fordern Entſchädigungen, die dem Werte der Grundſtücke nicht entſprechen, andere da⸗ gegen lehnen einen Verkauf überhaupt ab. Unter dieſen Verhältniſſen bleibt daher nur der Erwerb im Wege der Enteignung übrig.